Rechtssatz RS0028773
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028773
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Norm
AngG §26 Z1 III1a
GewO 1859 §82a lita
Rechtssatz
Das Recht zum vorzeitigen Austritt besteht schon, wenn für den Arbeitnehmer durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet wäre. Dabei braucht ein Schaden noch nicht eingetreten zu sein; es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß. Wesentlich ist nur, daß die Bedrohung der Gesundheit des Dienstnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 41/75
Entscheidungstext OGH 23.09.1975 4 Ob 41/75
Veröff: SozM IA/d,1140 = ZAS 1976,180 (Marhold) = Arb 9376
- 4 Ob 144/77
Entscheidungstext OGH 08.11.1977 4 Ob 144/77
Veröff: IndS 1978 4,1111
- 4 Ob 2/84
Entscheidungstext OGH 13.03.1984 4 Ob 2/84
nur: Das Recht zum vorzeitigen Austritt besteht schon, wenn für den Arbeitnehmer durch die Fortsetzung der bisherigen Tätigkeit seine Gesundheit gefährdet wäre. Dabei braucht ein Schaden noch nicht eingetreten zu sein; es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß. (T1)
- 14 Ob 19/86
Entscheidungstext OGH 04.03.1986 14 Ob 19/86
- 9 ObA 93/88
Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 93/88
nur T1; Veröff: RdW 1988,359
- 9 ObA 297/01v
Entscheidungstext OGH 19.12.2001 9 ObA 297/01v
nur: Es genügt, wenn er bei Fortsetzung der Arbeit befürchtet werden muß. Wesentlich ist nur, daß die Bedrohung der Gesundheit des Dienstnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht. (T2); Beisatz: Die bloße Befürchtung, eine solche Bedrohung könnte in Zukunft eintreten, reicht hingegen nicht aus. (T3)
- 9 ObA 31/03d
Entscheidungstext OGH 25.06.2003 9 ObA 31/03d
nur T2; Beis wie T3
- 9 ObA 43/16p
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 ObA 43/16p
Auch
Schlagworte
gegenwärtig, aktuell, zukünftig, Beeinträchtigung, Gefahr, Gefährdung, Erkrankung, Krankheit, Angestellte, Ende, Beendigung, Auflösung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0028773
Zuletzt aktualisiert am
18.07.2016
Dokumentnummer
JJR_19750923_OGH0002_0040OB00041_7500000_003