Gemäß § 82a lit a GewO 1859 darf ein Arbeitnehmer die Arbeit vor
Ablauf der vertragsmäßigen Zeit und ohne Kündigung verlassen, wenn er
die Arbeit ohne erweislichen Schaden für seine Gesundheit nicht
fortsetzen kann. Hiebei genügt es, dass durch die Fortsetzung der
Arbeit ein gesundheitlicher Schaden befürchtet werden muss (Wachter
in RdA 1984, 250, 251 ff; Arb 9376 = ZAS 1976, 180 [Marhold]; Arb
10.144; SZ 60/134; 8 ObA 278/98k; 9 ObA 113/99d = ecolex 2000, 60
[Mazal] = ARD 5090/5/00 = INFAS 2000, 7 = DRdA 2000, 321 [Mosler]
ua). Die Gesundheitsgefährdung muss nicht allein durch die Arbeitsleistung verursacht sein, sondern auch die Verschlechterung eines anlagebedingten oder auf andere Ursachen zurückzuführenden Leidens durch die Arbeitsleistung berechtigt den Arbeitnehmer zum Austritt (ARD 4548/14/94). Wesentlich ist, dass die Bedrohung der Gesundheit des Arbeitnehmers schon im Zeitpunkt der Austrittserklärung besteht; die bloße Befürchtung, eine solche Bedrohung könnte in Zukunft eintreten, reicht hingegen nicht aus (ZAS 1976/20).
Das Berufungsgericht schließt insbesondere aus der Feststellung, dass der Kläger innerhalb eines Jahres noch keine Gesundheitsbeeinträchtigung zu erwarten habe, darauf, dass dies die bloße Befürchtung einer zukünftigen Bedrohung sein könnte, weshalb der Austrittsgrund des § 82a lit a GewO 1859 nicht anzunehmen sei.Das Berufungsgericht schließt insbesondere aus der Feststellung, dass der Kläger innerhalb eines Jahres noch keine Gesundheitsbeeinträchtigung zu erwarten habe, darauf, dass dies die bloße Befürchtung einer zukünftigen Bedrohung sein könnte, weshalb der Austrittsgrund des Paragraph 82 a, Litera a, GewO 1859 nicht anzunehmen sei.
Dem ist Folgendes entgegenzuhalten:
Ist bei Fortsetzen der Arbeit eine langsam, aber stetig fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten, dann ist der Arbeitnehmer berechtigt, das Dienstverhältnis gemäß § 82a lit a GewO 1859 mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne erst den Ablauf einer sechswöchigen Kündigungsfrist abwarten zuIst bei Fortsetzen der Arbeit eine langsam, aber stetig fortschreitende Verschlechterung des Gesundheitszustandes zu erwarten, dann ist der Arbeitnehmer berechtigt, das Dienstverhältnis gemäß Paragraph 82 a, Litera a, GewO 1859 mit sofortiger Wirkung zu beenden, ohne erst den Ablauf einer sechswöchigen Kündigungsfrist abwarten zu
müssen (RIS-Justiz RS0028749, insbesondere 4 Ob 41/75 = ZAS 1976, 180
[Marold] = Arb 9376). Die vom Berufungsgericht zur Begründung
herangezogene Feststellung kann demnach nicht losgelöst von den weiteren Feststellungen gesehen werden, wonach bei Fortsetzung der Tätigkeit als Tischler mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Schädigung der Gesundheit des Klägers zu erwarten war und er deshalb ein Jahr nach seinem Austritt jedenfalls seinen Beruf hätte wechseln müssen, um Schädigungen an seiner Gesundheit hintanzuhalten. Aus dem Verfahren ergibt sich, dass damit keineswegs ein punktueller Schadenseintritt gemeint sein kann. Vielmehr ist unzweifelhaft, dass sich der Gesundheitszustand des Klägers bei Fortsetzung seiner bisherigen Arbeit als Tischler stetig so weit verschlechtert hätte, bis eine Gesundheitsschädigung eingetreten wäre. Damit war aber die Bedrohung durchaus eine aktuelle, lediglich der Eintritt der Schädigung selbst lag in der Zukunft. Es war somit dem Kläger wie jedem anderen Arbeitnehmer an seiner Stelle nicht zumutbar, sei es auch nur für die Dauer einer Kündigungsfrist (4 Ob 71/75), die Verschlechterung seines Gesundheitszustandes und das Auftreten ständiger entzündlicher Reaktionen so lange hinzunehmen, bis die dadurch hervorgerufene Schädigung des Gesundheitszustandes gleichsam greifbar würde.
Daraus folgt, dass der Austritt des Klägers im Sinne des § 82a lit a GewO 1859 berechtigt erfolgte. Dennoch erweist sich die Rechtssache auch im Umfang des Abfertigungsanspruches als noch nicht spruchreif. Die Höhe des Abfertigungsbegehrens wurde von der beklagten Partei ausdrücklich bestritten, wobei zutreffend darauf verwiesen wurde, dass sich diese nicht ohne weiteres aus dem unstrittigen Bruttomonatsentgelt errechnen lässt. Es wird daher Sache des Erstgerichtes sein, im fortgesetzten Verfahren die klagende Partei zu einer entsprechenden Konkretisierung dieses Teiles des Klagebegehrens anzuleiten und Feststellungen zu treffen, welche die Abfertigungssumme nachvollziehbar machen.Daraus folgt, dass der Austritt des Klägers im Sinne des Paragraph 82 a, Litera a, GewO 1859 berechtigt erfolgte. Dennoch erweist sich die Rechtssache auch im Umfang des Abfertigungsanspruches als noch nicht spruchreif. Die Höhe des Abfertigungsbegehrens wurde von der beklagten Partei ausdrücklich bestritten, wobei zutreffend darauf verwiesen wurde, dass sich diese nicht ohne weiteres aus dem unstrittigen Bruttomonatsentgelt errechnen lässt. Es wird daher Sache des Erstgerichtes sein, im fortgesetzten Verfahren die klagende Partei zu einer entsprechenden Konkretisierung dieses Teiles des Klagebegehrens anzuleiten und Feststellungen zu treffen, welche die Abfertigungssumme nachvollziehbar machen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.