Entscheidungsgründe:
Der Kläger war seit 3. Oktober 1960 bei der Beklagten beschäftigt gewesen, und zwar zunächst in der zur Gänze der Beklagten gehörenden L* Gesellschaft m.b.H. (LA*) und daran anschließend seit 1. November 1969 im Bankgeschäft der Beklagten. Ende Dezember 1975 kündigte die Beklagte dieses Dienstverhältnis für den 31. März 1974 auf, weil sich der Kläger geweigert hatte, von der Geschäftsleitung angeordnete Überstunden zu leisten. Am späten Vormittag des 29. März 1974 – also am letzten Arbeitstag des Klägers, nachdem das Bankgeschäft der Beklagten am 30. März (Samstag) und 31. März (Sonntag) 1974 geschlossen war – sprach der Vorgesetzte des Klägers, Direktor * L*, die vorzeitige Entlassung des Klägers aus.
Mit der Behauptung, daß diese Entlassung ungerechtfertigt gewesen sei und die Beklagte überdies das Entlassungsrecht durch verspätete Geltendmachung verwirkt habe, verlangt der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit von der Beklagten die ihm nach dem Kollektivvertrag bei mehr als zehnjähriger Dienstzeit gebührende Abfertigung von S 77.508,--, ferner eine Urlaubsentschädigung von S 10.001,-- und schließlich Fahrtauslagen von S 360,--, zusammen also S 87.869,-- samt Anhang.
Die Beklagte hat diese Beträge der Höhe nach außer Streit gestellt, im übrigen aber die Abweisung des Klagebegehrens beantragt. Anläßlich eines Gespräches im Büro Direktor L* habe der Kläger am 27. März 1974 den Obmann des Verbandsvorstandes der Beklagten, K*, als „Flasche“ bezeichnet und ihm Unregelmäßigkeiten sowohl bei der Beklagten selbst als auch bei der Firma P*, deren geschäftsführender Gesellschafter K* ist, vorgeworfen; dabei habe er eine Handbewegung gemacht, mit der gewöhnlich das Einstecken von Geld in die eigene Tasche angedeutet wird. Der davon in Kenntnis gesetzte Vorstand der Beklagten habe am 28. März 1974 beschlossen, dem Kläger am nächsten Tag noch eine Gelegenheit zu geben, seine Vorwürfe zurückzunehmen und sich zu entschuldigen. Da der Kläger aber bei diesem Gespräch am 29. März 1974 jede Entschuldigung abgelehnt, vielmehr an seinen Vorwürfen gegen K* festgehalten habe, ohne diese aber in irgendeiner Weise konkretisieren zu können, habe Direktor L* die fristlose Entlassung des Klägers ausgesprochen.
Bei der Verhandlungstagsatzung vom 6. Mai 1975 (ON. 5 S. 51 f.) anerkannte die Beklagte die vom Kläger geltend gemachten Fahrtkosten von S 360,-- samt Anhang, worauf über diesen Teilbetrag ein Teilanerkenntnisurteil gefällt wurde.
Mit Endurteil vom 6. Mai 1975 erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger auch den restlichen Klagebetrag von S 87.509,-- samt Anhang zu zahlen. Dieser Entscheidung liegen nachstehende wesentliche Sachverhaltsfeststellungen zugrunde:
Der Lohnbuchhalter der Beklagten, * T*, hatte schon für Mittwoch, den 27. März 1974 die Abrechnung des Klägers vorbereitet; dieser sollte an Gehalt für März 1979 anteiligen Sonderzahlungen, Abfertigung und Urlaubsabfindung insgesamt einen Betrag von S 105.393,-- brutto erhalten. Im Büro des Lohnbuchhalters erklärte sich der Kläger aber nur zur Entgegennahme des Monatsgehaltes bereit, weil er die Kündigung nicht ernst nehme; außerdem lehne er es ab, die von der Beklagten vorbereitete „Lohnbefriedigungserklärung“ zu unterfertigen, nach welcher mit der Auszahlung des Betrages von S 105.393,-- sämtliche wie immer gearteten Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gänzlich berichtigt sein sollten (Beilage I). * T* verständigte hierauf den Direktor des Bankgeschäftes der Beklagten, * L* – also den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers –, welcher beide Herren in sein Büro bat. Dort wiederholte der Kläger neuerlich, daß er nicht gekündigt werden könne und daß er auch die von ihm verlangte „Lohnbefriedigungserklärung“ nicht unterschreibe. Im Zuge des Gespräches fragte Direktor L* den Kläger, ob er sich nicht beim Verbandsanwalt K* – dem Obmann der aus sechs Mitgliedern bestehenden sogenannten „Verbandsanwaltschaft“, welche das Geschäftsführungsorgan der Beklagten ist – über die Rechtswirksamkeit seiner Kündigung erkundigt habe. Der Kläger erwiderte sinngemäß, daß K* ohnehin eine „Flasche“ sei und bei der Firma P* beim Kohlengeschäft Unregelmäßigkeiten begangen habe; diese Äußerung begleitete er mit der Handbewegung, mit der üblicherweise das unreelle Einstecken von Geld in die eigene Tasche angedeutet wird. K* habe es – wie der Kläger weiter erklärte – außerdem auch versäumt, beim Kartoffelgeschäft der Beklagten Unregelmäßigkeiten abzustellen, obwohl er dazu von ihm (dem Kläger) auf gefordert worden sei. Gegen Schluß des Gespräches meinte der Kläger noch, daß er bereits die Entlassung oder Kündigung der Direktoren L* und Ing. W* – letzterer ist Betriebsleiter bei der LA* – bei Gericht beantragt habe. Direktor L* ersuchte den Kläger vergeblich, seine Vorwürfe und Beschuldigungen zu konkretisieren; der Kläger erklärte dazu nur, daß er das beim Arbeitsgericht tun werde.Der Lohnbuchhalter der Beklagten, * T*, hatte schon für Mittwoch, den 27. März 1974 die Abrechnung des Klägers vorbereitet; dieser sollte an Gehalt für März 1979 anteiligen Sonderzahlungen, Abfertigung und Urlaubsabfindung insgesamt einen Betrag von S 105.393,-- brutto erhalten. Im Büro des Lohnbuchhalters erklärte sich der Kläger aber nur zur Entgegennahme des Monatsgehaltes bereit, weil er die Kündigung nicht ernst nehme; außerdem lehne er es ab, die von der Beklagten vorbereitete „Lohnbefriedigungserklärung“ zu unterfertigen, nach welcher mit der Auszahlung des Betrages von S 105.393,-- sämtliche wie immer gearteten Ansprüche aus dem Dienstverhältnis gänzlich berichtigt sein sollten (Beilage römisch eins). * T* verständigte hierauf den Direktor des Bankgeschäftes der Beklagten, * L* – also den unmittelbaren Vorgesetzten des Klägers –, welcher beide Herren in sein Büro bat. Dort wiederholte der Kläger neuerlich, daß er nicht gekündigt werden könne und daß er auch die von ihm verlangte „Lohnbefriedigungserklärung“ nicht unterschreibe. Im Zuge des Gespräches fragte Direktor L* den Kläger, ob er sich nicht beim Verbandsanwalt K* – dem Obmann der aus sechs Mitgliedern bestehenden sogenannten „Verbandsanwaltschaft“, welche das Geschäftsführungsorgan der Beklagten ist – über die Rechtswirksamkeit seiner Kündigung erkundigt habe. Der Kläger erwiderte sinngemäß, daß K* ohnehin eine „Flasche“ sei und bei der Firma P* beim Kohlengeschäft Unregelmäßigkeiten begangen habe; diese Äußerung begleitete er mit der Handbewegung, mit der üblicherweise das unreelle Einstecken von Geld in die eigene Tasche angedeutet wird. K* habe es – wie der Kläger weiter erklärte – außerdem auch versäumt, beim Kartoffelgeschäft der Beklagten Unregelmäßigkeiten abzustellen, obwohl er dazu von ihm (dem Kläger) auf gefordert worden sei. Gegen Schluß des Gespräches meinte der Kläger noch, daß er bereits die Entlassung oder Kündigung der Direktoren L* und Ing. W* – letzterer ist Betriebsleiter bei der LA* – bei Gericht beantragt habe. Direktor L* ersuchte den Kläger vergeblich, seine Vorwürfe und Beschuldigungen zu konkretisieren; der Kläger erklärte dazu nur, daß er das beim Arbeitsgericht tun werde.
Weder bei diesem Gespräch noch nach seinem Ende sprach Direktor L* die Entlassung des Kläger aus, ebensowenig drohte er mit einer solchen Maßnahme. Er gab dem Kläger den Nachmittag dieses Tages oder den nächsten Tag frei, um ihm Gelegenheit zu geben, sich an das Einigungsamt zu wenden. Schon während der Kündigungsfrist hatte Direktor L* den Kläger belehrt, daß er sich einen Arbeitstag pro Woche zur Postensuche frei nehmen könne; der Kläger hatte davon aber keinen Gebrauch gemacht.
Am folgenden Tag (Donnerstag, 28. März 1974) fand eine routinemäßige Vorstandssitzung der Beklagten statt, bei welcher Direktor L* von seinem Gespräch mit dem Kläger und dessen Äußerungen berichtete. Angesichts des unmittelbar bevorstehenden Endes des Dientsverhältnisses des Klägers war der Vorstand der Meinung, daß der Kläger seine Abfertigung bekommen solle, wenn er die Vorwürfe zurücknehme und sich dafür entschuldige. Die bei der Sitzung anwesenden Direktoren L*, G* und Ke* wurden beauftragt, mit dem Kläger am nächsten Tag in dieser Richtung ein Gespräch zu führen. Für den Fall einer Entschuldigung des Klägers wollte man es bei der Kündigung bewenden lassen.
Tatsächlich kam es am Vormittag des darauffolgenden Tages (Freitag, 29. März 197) zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und den drei genannten Direktoren. Dieser Freitag war der letzte Arbeitstag des Klägers; seine Dienstzeit endete an diesem Tag um 18 Uhr. Direktor L* belehrte den Kläger zunächst darüber, daß es nicht angehe, solche Vorwürfe zu erheben, wie sie der Kläger geäußert habe, der Kläger „verzichte“ damit auf viel Geld (womit Direktor L* auf den Verlust des Abfertigungsanspruches für den Fall einer Entlassung anspielte). Sodann wurde der Kläger von dem am Vortag gefaßten Vorstandsbeschluß unterrichtet und aufgefordert, seine Anschuldigungen zurückzunehmen oder sie entsprechend zu begründen; hiefür wurde dem Kläger sogar eine halbstündige Überlegungsfrist geboten. Der Kläger lehnte jedoch sofort mit der Bemerkung ab, daß man sich beim Arbeitsgericht wiedersehen werde. Er war auch nicht bereit, die gegen K* erhobenen Vorwürfe zu konkretisieren oder anzugeben, wo und aus welchem Grund er die Kündigung oder Entlassung der Direktoren L* und Ing. W* beantragt habe.
Am Ende dieser Unterredung – also am späten Vormittag des 29. März 1974 – sprach Direktor L* die fristlose Entlassung des Klägers aus. Er wies den Lohnbuchhalter T* an, eine neue Abrechnung ohne Berücksichtigung der Abfertigung und der Urlaubsabfindung zu verfassen (Beilage II) Da der Kläger auch die Unterfertigung dieser Abrechnung verweigerte, einigte man sich schließlich auf einen neuen Text (Beilage III), welchen der Kläger schließlich unterschrieb; er bekam dabei einen Betrag von S 10.158,-- netto ausgezahlt.Am Ende dieser Unterredung – also am späten Vormittag des 29. März 1974 – sprach Direktor L* die fristlose Entlassung des Klägers aus. Er wies den Lohnbuchhalter T* an, eine neue Abrechnung ohne Berücksichtigung der Abfertigung und der Urlaubsabfindung zu verfassen (Beilage römisch zwei) Da der Kläger auch die Unterfertigung dieser Abrechnung verweigerte, einigte man sich schließlich auf einen neuen Text (Beilage römisch drei), welchen der Kläger schließlich unterschrieb; er bekam dabei einen Betrag von S 10.158,-- netto ausgezahlt.
Die Arbeitsleistung des Klägers war bis zum letzten Tag vollkommen in Ordnung gewesen, es hatte nie irgendwelche Beanstandungen gegeben. Grund der Entlassung waren allein die ehrenrührigen, nicht zurückgenommenen Äußerungen des Klägers.
Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß den vom Kläger gegen den Verbandsanwalt K* erhobenen Vorwürfen grundsätzlich das Gewicht eines Entlassungsgrundes nach § 27 Z. 6 AngG zukomme. Da aber die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses nach §§ 25 ff. AngG nur dann zulässig sei, wenn die zu dieser Maßnahme führenden Umstände dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen ließen, sei im konkreten Fall mit Rücksicht darauf, daß die Entlassung am späten Vormittag des letzten Arbeitstages des Klägers ausgesprochen wurde, zu prüfen, ob es der Beklagten nicht hätte zugemutet werden können, den Kläger auch noch am Nachmittag dieses Tages weiterzubeschäftigen. Diese Frage müsse bejaht werden: Direktor L* habe die schon am 27. März 1974 gemachten Äußerungen weder zum Anlaß einer sofortigen Suspendierung des Klägers genommen, noch auch ihretwegen eine dringliche Vorstandssitzung einberufen. Auch am folgenden Tag, an welchem eine routinemäßige Sitzung stattgefunden habe, sei die Entlassung noch nicht ausgesprochen worden, sondern die Entscheidung auf den nächsten Tag verschoben worden. Angesichts dieser Umstände wäre es aber der Beklagten durchaus zumutbar gewesen, den Kläger auch noch am letzten Nachmittag seines – immerhin mehr als zehnjährigen – Beschäftigungsverhältnisses Weiterarbeiten zu lassen. Überdies hätte die Beklagte an diesem halben Tag auf die Arbeitsleistung des Klägers ganz verzichten können, zumal der Kläger ohnehin noch Anspruch auf 13 freie Tage zur Postensuche gehabt und einen nicht konsumierten Urlaubsrest besessen habe. Da die Beklagte also trotz der als erhebliche Ehrverletzung zu beurteilenden, nicht entschuldbaren Äußerungen des Klägers zumindest am späten Vormittag des 29. März 1974 zu einer Entlassung des Klägers nicht mehr berechtigt gewesen sei, habe dem Zahlungsbegehren des Klägers – soweit es nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil erledigt worden war – in vollem Umfang stattgegeben werden müssen.Rechtlich war das Erstgericht der Auffassung, daß den vom Kläger gegen den Verbandsanwalt K* erhobenen Vorwürfen grundsätzlich das Gewicht eines Entlassungsgrundes nach Paragraph 27, Ziffer 6, AngG zukomme. Da aber die vorzeitige Auflösung eines Dienstverhältnisses nach Paragraphen 25, ff. AngG nur dann zulässig sei, wenn die zu dieser Maßnahme führenden Umstände dem Dienstgeber die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar erscheinen ließen, sei im konkreten Fall mit Rücksicht darauf, daß die Entlassung am späten Vormittag des letzten Arbeitstages des Klägers ausgesprochen wurde, zu prüfen, ob es der Beklagten nicht hätte zugemutet werden können, den Kläger auch noch am Nachmittag dieses Tages weiterzubeschäftigen. Diese Frage müsse bejaht werden: Direktor L* habe die schon am 27. März 1974 gemachten Äußerungen weder zum Anlaß einer sofortigen Suspendierung des Klägers genommen, noch auch ihretwegen eine dringliche Vorstandssitzung einberufen. Auch am folgenden Tag, an welchem eine routinemäßige Sitzung stattgefunden habe, sei die Entlassung noch nicht ausgesprochen worden, sondern die Entscheidung auf den nächsten Tag verschoben worden. Angesichts dieser Umstände wäre es aber der Beklagten durchaus zumutbar gewesen, den Kläger auch noch am letzten Nachmittag seines – immerhin mehr als zehnjährigen – Beschäftigungsverhältnisses Weiterarbeiten zu lassen. Überdies hätte die Beklagte an diesem halben Tag auf die Arbeitsleistung des Klägers ganz verzichten können, zumal der Kläger ohnehin noch Anspruch auf 13 freie Tage zur Postensuche gehabt und einen nicht konsumierten Urlaubsrest besessen habe. Da die Beklagte also trotz der als erhebliche Ehrverletzung zu beurteilenden, nicht entschuldbaren Äußerungen des Klägers zumindest am späten Vormittag des 29. März 1974 zu einer Entlassung des Klägers nicht mehr berechtigt gewesen sei, habe dem Zahlungsbegehren des Klägers – soweit es nicht bereits durch das Teilanerkenntnisurteil erledigt worden war – in vollem Umfang stattgegeben werden müssen.
Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab (wobei ihm allerdings insofern ein offenkundiges Versehen unterlief, als der Spruch seiner Entscheidung unter Außerachtlassung des rechtskräftigen Teilzuspruches von S 360,-- das gesamte ursprüngliche Klagebegehren von S 87.869,-- samt Anhang als abgewiesen bezeichnet). Die in erster Instanz festgestellten, auch vom Kläger nicht bestrittenen ehrenrührigen Äußerungen seien vom Erstgericht zu Recht als Entlassungsgrund qualifiziert worden, welche nach den Umständen des konkreten Falles auch durch die längere Dienstzeit des Klägers und die Einmaligkeit des Vorfalles nicht entschuldigt werden könne. Demgegenüber bilde die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegen der Meinung des Erstgerichtes kein zum jeweiligen Entlassungsgrund hinzutretendes, sondern ein diesem Entlassungsgrund immanentes Tatbestandsmerkmal. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß es darauf ankäme, ob die zur Entlassung des Dienstnehmers führenden Umstände, knapp vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder schon geraume Zeit vorher eingetreten sind; wiege das Verhalten des Dienstnehmers so schwer, daß es die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertige, dann könne auch die Tatsache, daß sich der Vorfall wenige Tage vor dem Ende des Dienstverhältnisses ereignet habe, an der Berechtigung des Dienstgebers zum Ausspruch der Entlassung nichts ändern. Da die Beklagte diese Maßnahme keinesfalls ungebührlich verzögert, vielmehr dem Kläger sogar noch die Möglichkeit eingeräumt habe, die einschneidenden Konsequenzen eines solchen Ausspruches noch im letzten Augenblick durch eine Entschuldigung abzuwenden, sei auch an der Rechtzeitigkeit der Entlassung nicht zu zweifeln. Damit habe aber der Kläger gemäß § 25 Abs. 7 in Verbindung mit § 17 b AngG seine Ansprüche auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung verloren.Das Berufungsgericht wies das Klagebegehren ab (wobei ihm allerdings insofern ein offenkundiges Versehen unterlief, als der Spruch seiner Entscheidung unter Außerachtlassung des rechtskräftigen Teilzuspruches von S 360,-- das gesamte ursprüngliche Klagebegehren von S 87.869,-- samt Anhang als abgewiesen bezeichnet). Die in erster Instanz festgestellten, auch vom Kläger nicht bestrittenen ehrenrührigen Äußerungen seien vom Erstgericht zu Recht als Entlassungsgrund qualifiziert worden, welche nach den Umständen des konkreten Falles auch durch die längere Dienstzeit des Klägers und die Einmaligkeit des Vorfalles nicht entschuldigt werden könne. Demgegenüber bilde die Unzumutbarkeit einer Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers entgegen der Meinung des Erstgerichtes kein zum jeweiligen Entlassungsgrund hinzutretendes, sondern ein diesem Entlassungsgrund immanentes Tatbestandsmerkmal. Dem Gesetz sei nicht zu entnehmen, daß es darauf ankäme, ob die zur Entlassung des Dienstnehmers führenden Umstände, knapp vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder schon geraume Zeit vorher eingetreten sind; wiege das Verhalten des Dienstnehmers so schwer, daß es die sofortige Auflösung des Dienstverhältnisses rechtfertige, dann könne auch die Tatsache, daß sich der Vorfall wenige Tage vor dem Ende des Dienstverhältnisses ereignet habe, an der Berechtigung des Dienstgebers zum Ausspruch der Entlassung nichts ändern. Da die Beklagte diese Maßnahme keinesfalls ungebührlich verzögert, vielmehr dem Kläger sogar noch die Möglichkeit eingeräumt habe, die einschneidenden Konsequenzen eines solchen Ausspruches noch im letzten Augenblick durch eine Entschuldigung abzuwenden, sei auch an der Rechtzeitigkeit der Entlassung nicht zu zweifeln. Damit habe aber der Kläger gemäß Paragraph 25, Absatz 7, in Verbindung mit Paragraph 17, b AngG seine Ansprüche auf Abfertigung und Urlaubsentschädigung verloren.
Das Urteil des Berufungsgerichtes wird vom Kläger seinem ganzen Inhalt nach mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten; der Revisionsantrag geht auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung im Sinne der Wiederherstellung des Ersturteils.
Die Beklagte hat beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.