Norm
ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C5
Rechtssatz
Keine Verspätung der Entlassungserklärung, wenn die Verzögerung dem Arbeitnehmer nur Gelegenheit geben soll, den bereits verwirklichten Entlassungsgrund (durch eine nachträgliche Entschuldigung) zu beseitigen.
Schlagworte
Angestellte, Arbeitsverhältnis, Dienstverhältnis, Grundsatz, Unverzüglichkeit, Rechtzeitigkeit, Geltendmachung, Verwirkung, Verfristung, Verzicht, Verlust, Verschweigung, Verspätung, Ende, Beendigung, Erklärung, Ausspruch, vorzeitige Auflösung, Untergang
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0029386
Dokumentnummer
JJR_19760113_OGH0002_0040OB00071_7500000_005