Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 249/97a×

Entscheidung 9 ObA 249/97a

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA249/97a

Entscheidungsdatum

05.11.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Herbert Vesely und Gerhard Gotschy als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef W*****, Schlosser, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und andere, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Metallbau H***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Dieter Zaponig, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 166.317,29 brutto sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 7.Mai 1997, GZ 8 Ra 73/97k-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 26.November 1996, GZ 35 Cga 81/96v-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 9.135 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 1.522,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat zutreffend begründet, daß die über berechtigte Anordnungen des Vorgesetzten erfolgte Äußerung des Dienstnehmers "Das geht Dich nichts an, Du kleine Krot" den Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera g, GewO verwirklicht. Es reicht daher insofern aus, auf die richtige Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 48, ASGG).

Den Revisionsausführungen ist ergänzend entgegenzuhalten:

Ungeachtet eines rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern (8 ObA 302/95; RdW 1997, 294 = tw ecolex 1997, 446) ist die nach Aufforderung des Vorgesetzten, den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren und die Unterlagen herauszugeben, gefallene Äußerung des Arbeitnehmers nicht eine Folge einer berechtigten Kritik oder der Verteidigung oder einer berechtigten Erregung über ein vorausgegangenes Verhalten des Vorgesetzten (Arb 9188; RdW 1997, 91; 9 ObA 49/95). Sie bildet vielmehr wie auch die Bezeichnung des Vorgesetzten als unfähig eine nicht adäquate Reaktion auf eine berechtigte Anordnung des Vorgesetzten, die ein hohes Maß an Geringschätzung zum Ausdruck bringt und ungeachtet eines lockeren Umgangstones nicht toleriert werden kann, weil damit die Autorität von Vorgesetzten grundlos untergraben würde (RdW 1997, 294 = tw ecolex 1997, 446). Dieses Verhalten des Klägers war gerade im Hinblick darauf, daß er den Vorgesetzten nicht als solchen akzeptierte, der, wenn auch schon Jahre zurückliegenden, verbalen Frechheiten gegen Vorgesetzte, der schon erfolgten Verwarnung und der wiederholten Bezeichnung des Vorgesetzten als unfähig, eine Eskalation, die objektiv ehrverletzend war und von Menschen mit normalem Ehrgefühl nur mit dem sofortigen Abbruch der Beziehungen beantwortet werden konnte (infas 1996 A 85 = RdW 1996, 539).

Der Geschäftsführer der beklagten Partei hat nach dem vergeblichen Versuch einer gütlichen Einigung die Angelegenheit an den in sämtlichen Personalangelegenheiten allein entscheidungsbefugten Angestellten verwiesen. Daraus, daß er die Entlassung nicht selbst ausgesprochen hat, kann daher keine Verwirkung des Entlassungsrechtes abgeleitet werden, weil der Geschäftsführer keine abschließende Entscheidung vornahm. Da dem Kläger beim Gespräch am Morgen des 11.12.1995 überdies Konsequenzen wegen seines Verhaltens angedroht worden waren, kann beim Entlassungsausspruch noch am gleichen Tag von einer Verspätung selbst dann nicht gesprochen werden, wenn ca. eine Stunde nach dem Vorfall der Entlassungsberechtigte über den Vorfall voll informiert war, aber dennoch zugewartet hat, um sich von Zeugen den Vorfall schildern zu lassen und um sich noch mit dem Geschäftsführer in Verbindung zu setzen und überdies abzuwarten, ob sich der Kläger in der Zwischenzeit entschuldigt hat. Der Klarstellungsanspruch des Dienstnehmers war unter diesen Umständen nicht beeinträchtigt (9 ObA 140/94). Er konnte bei Androhung von Konsequenzen am Morgen des Entlassungstages bis zum Erhalt der schriftlichen Entlassungserklärung spätestens am nächsten Tag noch nicht auf einen Verzicht auf das Entlassungsrecht des Dienstgebers schließen. Im Gegenteil, hätte der Kläger die Zeit genützt, um sich bei seinem Vorgesetzten zu entschuldigen, wofür zumindest, wie die Revision zugesteht, telefonisch Gelegenheit war, wäre sein Verhalten in einem milderen Lichte erschienen (8 ObA 302/95).

Unter diesen Umständen des Einzelfalls (9 ObA 233/92) liegt eine verspätete Entlassung nicht vor.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Textnummer

E47821

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA00249.97A.1105.000

Im RIS seit

05.12.1997

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2021

Dokumentnummer

JJT_19971105_OGH0002_009OBA00249_97A0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029386 Rechtssatz 13.01.1976Zivilrecht
Keine Verspätung der Entlassungserklärung, wenn die Verzögerung dem Arbeitnehmer nur Gelegenheit geben soll, den bereits verwirklichten Entlassungsgrund (durch eine nachträgliche Entschuldigung) zu beseitigen.
RS0029630 Rechtssatz 10.07.1979Zivilrecht
Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles, wie Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort h …
RS0029827 Rechtssatz 10.07.1979Zivilrecht
Der Ehrenbeleidigung muss eine Verletzungsabsicht in Bezug auf die im Tatbestand angeführten Personen zugrunde liegen. Sie muss objektiv geeignet sein, im erheblichen Maße ehrverletzend zu wirken und muss im gegenständlichen Fall diese Wirkung auch hervorge …
RS0031571 Rechtssatz 11.01.1955Zivilrecht
Ob eine Entlassung rechtzeitig oder verspätet vorgenommen wurde, lässt sich nur nach den Umständen des einzelnen Falles richtig beurteilen. Die Unterlassung der sofortigen Geltendmachung eines Entlassungsgrundes führt dann nicht zur Verwirkung des Entlassun …
RS0031789 Rechtssatz 02.12.1975Zivilrecht
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit ist ua nach den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen, insbesonders der Organisationsform des Unternehmens zu beurteilen, ohne dass es dabei hinsichtlich der Kenntniserlangung vom Entlassungsgr …
RS0060929 Rechtssatz 10.07.1984Zivilrecht
Wenn eine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO 1859 nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder w …
RS0060938 Rechtssatz 28.04.1993Zivilrecht
Eine an sich erhebliche Ehrverletzung rechtfertigt die Entlassung nicht, wenn besondere Umstände, etwa Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Ein …