Rechtssatz RS0060929
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060929
Entscheidungsdatum
26.08.2025
Rechtssatz
Wenn eine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO 1859 nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt, fehlt es an der eine Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung bildenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers für den Arbeitgeber. In diesem Fall einer verständlichen Erregung oder Entrüstung ist die Schuldintensität derart gering, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers zumutbar ist.Wenn eine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 82, Litera g, GewO 1859 nur infolge einer gerechtfertigten Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt, fehlt es an der eine Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung bildenden Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers für den Arbeitgeber. In diesem Fall einer verständlichen Erregung oder Entrüstung ist die Schuldintensität derart gering, dass dem Arbeitgeber eine Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers zumutbar ist.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 79/84
Entscheidungstext OGH 10.07.1984 4 Ob 79/84
- 9 ObA 79/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 79/93
- 9 ObA 249/97a
Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 249/97a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungeachtet eines rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern verwirklicht aber die nach Aufforderung des Vorgesetzten, den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren, gefallene Äußerung des Arbeitnehmers "Das geht Dich nichts an, Du kleine Krot", den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO. (T1)
- 9 ObA 305/99i
Entscheidungstext OGH 15.12.1999 9 ObA 305/99i
Vgl auch; Beisatz: Bloße Erregung gibt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab, sodass die Bezeichnung des Arbeitgebers als "Schwein" den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO verwirklicht. (T2)
- 9 ObA 269/01a
Entscheidungstext OGH 14.11.2001 9 ObA 269/01a
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Bloße Erregung gibt keinen tauglichen Entschuldigungsgrund ab. (T3)
- 9 ObA 98/06m
Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 98/06m
Beisatz: Erhebliche Ehrverletzungen verlieren nämlich den Charakter eines Entlassungsgrunds nach § 27 Z 6 AngG, wenn die Begleitumstände des Falls wie etwa die Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten oder die Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Standpunkt die Beleidigung im Einzelfall als noch entschuldbar und die Weiterbeschäftigung des betreffenden Arbeitnehmers als noch nicht unzumutbar erscheinen lassen. (T4)
- 9 ObA 21/14z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 21/14z
- 9 ObA 127/15i
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 127/15i
Vgl; Beisatz: Hier vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses gemäß § 45 Abs 2 Z 2 VBO 1995. (T5)
- 9 ObA 29/19h
Entscheidungstext OGH 15.05.2019 9 ObA 29/19h
Auch; Beisatz: Hier: § 50 Abs 2 lit b DO. (T6)
- 9 ObA 92/19y
Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 ObA 92/19y
Vgl; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Hier: Erhebliche Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG. (T7)
- 8 ObA 68/21i
Entscheidungstext OGH 22.10.2021 8 ObA 68/21i
Vgl; Beis wie T4
- 9 ObA 83/24g
Entscheidungstext OGH 26.08.2025 9 ObA 83/24g
Beisatz wie T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1984:RS0060929
Zuletzt aktualisiert am
12.09.2025
Dokumentnummer
JJR_19840710_OGH0002_0040OB00079_8400000_001