Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund des § 503 Z 3 ZPO liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhren. Eine Aktenwidrigkeit liegt sohin nur bei einem Widerspruch zwischen den Prozeßakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, sofern dieser Widerspruch wesentlich und aus den Akten ersichtlich und behebbar ist (SSV-NF 5/33 uva).Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 3, ZPO liegt nur vor, wenn Feststellungen auf aktenwidriger Grundlage getroffen werden, also auf einem bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum beruhren. Eine Aktenwidrigkeit liegt sohin nur bei einem Widerspruch zwischen den Prozeßakten und tatsächlichen Urteilsvoraussetzungen vor, sofern dieser Widerspruch wesentlich und aus den Akten ersichtlich und behebbar ist (SSV-NF 5/33 uva).
Hier hat sich das Berufungsgericht mit der Beweisrüge des Klägers auseinandergesetzt, hat sie unter Berücksichtigung der Beweisergebnisse nicht für berechtigt erachtet und ausdrücklich ausgesprochen, daß es den erstgerichtlichen Feststellungen beitrete. Daß das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vom Akteninhalt abgewichen wäre, wird auch in der Revision nicht behauptet. Wohl stellte das Berufungsgericht im Rahmen der Beweisrüge verschiedene Erwägungen an, die Umstände betreffen, die über die Feststellungen des Erstgerichtes hinausgehen. Dem kommt jedoch keine Bedeutung zu, zumal es nicht entscheidungswesentlich ist, wann dem Kläger die Arbeit aufgetragen wurde und ob es ihm bei entsprechendem Einsatz möglich gewesen wäre, die Arbeit noch vor 16 Uhr zu beenden. Es erübrigt sich daher, auf die Ausführungen zum Revisiongrund der Aktenwidrigkeit, die nur diese Erwägungen des Berufungsgerichtes bekämpfen, einzugehen.
Auch die Rechtsrüge ist nicht berechtigt.
Wohl kann es an der - eine Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung bildenden - Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber dann fehlen, wenn eine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g 1.Tatbestand GewO 1859 nur infolge gerechtfertigter Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt (4 Ob 79/84).Wohl kann es an der - eine Voraussetzung für eine gerechtfertigte Entlassung bildenden - Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber dann fehlen, wenn eine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 82, Litera g, 1.Tatbestand GewO 1859 nur infolge gerechtfertigter Entrüstung des betreffenden Arbeitnehmers über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten des Beleidigten in einer den Umständen nach entschuldbaren oder wenigstens verständlichen Weise erfolgt (4 Ob 79/84).
Ein solcher Fall liegt aber hier nicht vor. Der Kläger hat den Betriebsleiter der Beklagten grob und in herabwürdigender Weise beschimpft. Selbst wenn dem Kläger die Arbeit so knapp vor Arbeitsschluß aufgetragen wurde, daß sie in der regulären Arbeitszeit nicht mehr beendet werden konnte und der Betriebsleiter die Fertigstellung in barscher Form urgierte - dafür, daß er in diesem Zusammenhang Beschimpfungen oder Beleidigungen geäußert hätte, besteht kein Anhaltspunkt - könnte keine Rede davon sein, daß der Kläger in einer Weise provoziert worden wäre, die ein derart ausfälliges Verhalten entschuldigen könnte. Wie sehr die unqualifizierten Beschimpfungen durch den Kläger unter den gegebenen Umständen geeignet waren, den Betriebsleiter herabzusetzen und seine Autorität zu untergraben, zeigt die Tatsache, daß sich unmittelbar darauf ein Mitbediensteter des Klägers, der die Auseinandersetzung mitverfolgt hatte, dazu hinreißen ließ, den Betriebsleiter ebenfalls zu beschimpfen, obwohl er von der Sache nicht betroffen war.
Unter diesen Umständen war der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr zumutbar. Diese Frage wäre auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Kläger ausgezeichnete Arbeitsleistungen erbracht hätte und sich bis dahin ähnliche Vorfälle nicht hätte zuschulden kommen lassen, so daß es dazu keiner Feststellungen bedurfte. Die Entlassung ist daher zu Recht erfolgt, so daß dem Begehren des Klägers keine Berechtigung zukommt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Unter diesen Umständen war der Beklagten die Weiterbeschäftigung des Klägers nicht mehr zumutbar. Diese Frage wäre auch dann nicht anders zu beurteilen, wenn der Kläger ausgezeichnete Arbeitsleistungen erbracht hätte und sich bis dahin ähnliche Vorfälle nicht hätte zuschulden kommen lassen, so daß es dazu keiner Feststellungen bedurfte. Die Entlassung ist daher zu Recht erfolgt, so daß dem Begehren des Klägers keine Berechtigung zukommt. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.