Rechtssatz RS0060938
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0060938
Entscheidungsdatum
24.03.2022
Rechtssatz
Eine an sich erhebliche Ehrverletzung rechtfertigt die Entlassung nicht, wenn besondere Umstände, etwa Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalles, sie im Einzelfall als noch entschuldbar erscheinen lassen. (§ 48 ASGG).Eine an sich erhebliche Ehrverletzung rechtfertigt die Entlassung nicht, wenn besondere Umstände, etwa Erregung über das vorausgegangene Verhalten des Beleidigten, Verteidigung gegen einen vermeintlich ungerechtfertigten Vorwurf, langjährige Dienstzeit, Einmaligkeit des Vorfalles, sie im Einzelfall als noch entschuldbar erscheinen lassen. (Paragraph 48, ASGG).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 80/93
Entscheidungstext OGH 28.04.1993 9 ObA 80/93
- 9 ObA 249/97a
Entscheidungstext OGH 05.11.1997 9 ObA 249/97a
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ungeachtet eines rauhen Umgangstones unter Bauarbeitern verwirklicht aber die nach Aufforderung des Vorgesetzten, den Fortschritt einer Baustelle zu dokumentieren, gefallene Äußerung des Arbeitnehmers "Das geht Dich nichts an, Du kleine Krot", den Entlassungsgrund des § 82 lit g GewO. (T1)
- 9 ObA 292/99b
Entscheidungstext OGH 05.04.2000 9 ObA 292/99b
Vgl auch
- 9 ObA 98/06m
Entscheidungstext OGH 18.10.2006 9 ObA 98/06m
Auch
- 9 ObA 169/07d
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 169/07d
Beisatz: Im konkreten Fall begründete das Berufungsgericht solche Umstände mit der Furcht des Klägers, für Entscheidungen zur Verantwortung gezogen zu werden, welche er nicht getroffen habe, seiner langjährigen Dienstzeit und der vereinzelt gebliebenen Veröffentlichung im Internet-Forum einer gewerkschaftlichen Minderheitsfraktion. (T2)
- 9 ObA 21/14z
Entscheidungstext OGH 26.02.2014 9 ObA 21/14z
Auch
- 9 ObA 127/15i
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 127/15i
Auch; Beisatz: Weder die Frage, ob eine bestimmte Äußerung eines Arbeitnehmers im Einzelfall den Entlassungsgrund der erheblichen Ehrverletzung begründet noch die Frage, ob eine erhebliche Ehrverletzung aufgrund der besonderen Umstände im Einzelfall als noch entschuldbar anzusehen ist, stellt eine erhebliche Rechtsfrage dar. (T3)
- 9 ObA 14/16y
Entscheidungstext OGH 25.02.2016 9 ObA 14/16y
Auch; Beis wie T3
- 8 ObA 41/17p
Entscheidungstext OGH 23.03.2018 8 ObA 41/17p
Auch; Beis wie T3
- 9 ObA 92/19y
Entscheidungstext OGH 30.10.2019 9 ObA 92/19y
Vgl; Beis wie T3; Beisatz: Hier: Erhebliche Ehrverletzung nach § 27 Z 6 AngG. (T4)
- 9 ObA 25/22z
Entscheidungstext OGH 24.03.2022 9 ObA 25/22z
Beisatz: Hier: zu § 31 Z 7 und 8 TAG. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0060938
Zuletzt aktualisiert am
25.07.2022
Dokumentnummer
JJR_19930428_OGH0002_009OBA00080_9300000_002