Norm
ABGB §1162 IIIA
AngG §27 C1
AngG §27 C3
Rechtssatz
Der Grundsatz der Unverzüglichkeit ist ua nach den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen, insbesonders der Organisationsform des Unternehmens zu beurteilen, ohne dass es dabei hinsichtlich der Kenntniserlangung vom Entlassungsgrund und der rechtzeitigen Vornahme der Entlassung zu einer Begünstigung von Unternehmen mit komplizierter Organisationsform kommen darf.
Schlagworte
Angestellte, Erklärung, Ausspruch, Rechtzeitigkeit, Frist, Verwirkung, Verspätung, Verfristung, Verschweigung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verzicht
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0031789
Dokumentnummer
JJR_19751202_OGH0002_0040OB00074_7500000_003