Die Revision ist nicht berechtigt.
Der in den Rechtsmittelausführungen vertretenen Auffassung, für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sei nur der Nichtablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 5 der Disziplinarordnung der beklagten Partei maßgebend und nicht der sonst herrschende Grundsatz der Unverzüglichkeit des Ausspruches der Entlassung, kann nicht zugestimmt werden.Der in den Rechtsmittelausführungen vertretenen Auffassung, für die Verhängung der Disziplinarstrafe der Entlassung sei nur der Nichtablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist des Paragraph 5, der Disziplinarordnung der beklagten Partei maßgebend und nicht der sonst herrschende Grundsatz der Unverzüglichkeit des Ausspruches der Entlassung, kann nicht zugestimmt werden.
Die Disziplinarordnung der beklagten Partei ist, ebenso wie die anderen, für die Gestaltung des Dienstverhältnisses eines Bediensteten der ÖBB maßgebenden Vorschriften (Dienstordnung, Besoldungsordnung, Pensionsordnung) nach herrschender Auffassung und ständiger Rechtsprechung eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage (Vertragsschablone), die mit dem Abschluß der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird und die Vertragspartner als lex contractus bindet (Arb.9310 mwH). Das Dienstverhältnis eines Bediensteten der ÖBB ist trotz seines öffentlich-rechtlichen Einschlags grundsätzlich ein privatrechtliches (Arb.10.320). Die Entlassung eines solchen Bediensteten unterliegt deshalb hinsichtlich ihrer Berechtigung auch dann der Überprüfung durch die Gerichte, wenn sie nach einem vorschriftsmäßig durchgeführten Disziplinarverfahren ausgesprochen wurde (Arb.6775, 10.107 ua.). Hiebei sind die für Entlassungen allgemein geltenden Grundsätze in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Dienst- und Disziplinarordnung anzuwenden. Gemäß dem § 5 der Disziplinarordnung der beklagten Partei darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nichtDie Disziplinarordnung der beklagten Partei ist, ebenso wie die anderen, für die Gestaltung des Dienstverhältnisses eines Bediensteten der ÖBB maßgebenden Vorschriften (Dienstordnung, Besoldungsordnung, Pensionsordnung) nach herrschender Auffassung und ständiger Rechtsprechung eine ausschließlich nach Privatrecht zu beurteilende Vertragsgrundlage (Vertragsschablone), die mit dem Abschluß der jeweiligen Einzeldienstverträge rechtlich wirksam wird und die Vertragspartner als lex contractus bindet (Arb.9310 mwH). Das Dienstverhältnis eines Bediensteten der ÖBB ist trotz seines öffentlich-rechtlichen Einschlags grundsätzlich ein privatrechtliches (Arb.10.320). Die Entlassung eines solchen Bediensteten unterliegt deshalb hinsichtlich ihrer Berechtigung auch dann der Überprüfung durch die Gerichte, wenn sie nach einem vorschriftsmäßig durchgeführten Disziplinarverfahren ausgesprochen wurde (Arb.6775, 10.107 ua.). Hiebei sind die für Entlassungen allgemein geltenden Grundsätze in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Dienst- und Disziplinarordnung anzuwenden. Gemäß dem Paragraph 5, der Disziplinarordnung der beklagten Partei darf ein Beamter wegen einer Dienstpflichtverletzung nicht mehr bestraft werden, wenn gegen ihn nicht
a) innerhalb von sechs Monaten, gerechnet von dem Zeitpunkt, zu dem die Dienstpflichtverletzung entweder dem Dienstvorstand des Beamten oder dem leitenden Beamten, der befugt ist, den Disziplinaranwalt mit der Einleitung des Disziplinarverfahrens zu beauftragen, zur Kenntnis gelangt ist, oder
b) innerhalb von drei Jahren, gerechnet von dem Zeitpunkt der Beendigung der Dienstpflichtverletzung,
eine Disziplinarverfügung erlassen oder ein Disziplinarverfahren vor der Disziplinarkammer eingeleitet wurde.
Diese Voraussetzungen einer Verjährung sind im vorliegenden Fall, wie unbestritten ist, nicht erfüllt. Die für alle Arten von Disziplinarstrafen und nicht bloß für Entlassungen geltenden Verjährungsbestimmungen vermögen jedoch den allgemeinen privatrechtlichen Grundsatz des Entlassungsrechts, daß eine Entlassung unverzüglich, nachdem der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber bekannt geworden ist, ausgesprochen werden muß, widrigenfalls das Entlassungsrecht des Arbeitgebers erlischt, nicht zu verdrängen. Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet. Dieser Grundsatz darf allerdings nicht überspannt werden. Es muß vielmehr den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen, insbesondere der Organisationsform des Unternehmens, Rechnung getragen und dem Arbeitgeber eine angemessene Überlegungsfrist zugebilligt werden. Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. Der Erkenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befaßten leitenden Angestellten gleichzuhalten, wenn dieser dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat (Arb.9424 mwH). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Entlassung ist bei juristischen Personen auf die komplizierte Form der Willensbildung Bedacht zu nehmen. Ist die Entlassung nur nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens zulässig und ist ein solches Verfahren sofort eingeleitet und ohne ungebührliche Verzögerungen durchgeführt worden, ist eine sodann ausgesprochene Entlassung rechtzeitig (Arb.7791 ua.). Wollte man nun an die Stelle dieses für Entlassungen allgemein geltenden Grundsatzes, wie es die beklagte Partei vermeint, Verjährungsbestimmungen nach der Art der im § 5 der Disziplinarordnung vorgesehenen Fristen setzen, träte eine sachlich nicht zu rechtfertigende Verschlechterung für die Beamten der ÖBB ein, weil diese bis zu sechs Monaten ab Kenntnisnahme im ungewissen blieben, ob eine allfällige Dienstpflichtverletzung zum Anlaß für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genommen und in weiterer Folge zur Entlassung führen werde. Gerade der Grundsatz einer möglichst baldigen Klarstellung und das für die Unverzüglichkeit des Ausspruches der Entlassung maßgebende Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung können jedoch nicht durch die Festsetzung einer Frist von sechs Monaten beseitigt werden. Die Verjährungsfristen des § 5 der Disziplinarordnung haben im übrigen gar nicht den ihr von der beklagten Partei zugedachten Charakter. Sie besagen lediglich, daß nach Ablauf einer solchen Frist jegliche Bestrafung unter allen Umständen unzulässig ist. Der für Entlassungen geltende Grundsatz der Unverzüglichkeit wird dadurch nicht berührt und daher auch nicht eingeschränkt. Freilich kommt es in den Fällen einer Disziplinarordnung nicht auf den Ausspruch der Entlassung an, sondern, wie bereits ausgeführt, auf die unverzügliche Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen verzögerungsfreie Durchführung.Diese Voraussetzungen einer Verjährung sind im vorliegenden Fall, wie unbestritten ist, nicht erfüllt. Die für alle Arten von Disziplinarstrafen und nicht bloß für Entlassungen geltenden Verjährungsbestimmungen vermögen jedoch den allgemeinen privatrechtlichen Grundsatz des Entlassungsrechts, daß eine Entlassung unverzüglich, nachdem der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber bekannt geworden ist, ausgesprochen werden muß, widrigenfalls das Entlassungsrecht des Arbeitgebers erlischt, nicht zu verdrängen. Diesem Grundsatz liegt der Gedanke zugrunde, daß ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet. Dieser Grundsatz darf allerdings nicht überspannt werden. Es muß vielmehr den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen, insbesondere der Organisationsform des Unternehmens, Rechnung getragen und dem Arbeitgeber eine angemessene Überlegungsfrist zugebilligt werden. Bekannt geworden ist der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber, sobald diesem alle für die Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes wesentlichen Einzelheiten der Handlung und der Person zur Kenntnis gelangt sind. Der Erkenntniserlangung durch den Arbeitgeber ist die Kenntnisnahme durch seinen Stellvertreter oder durch einen ganz oder teilweise mit Personalagenden befaßten leitenden Angestellten gleichzuhalten, wenn dieser dem Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter von dem Entlassungsgrund nicht unverzüglich berichtet hat (Arb.9424 mwH). Bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Entlassung ist bei juristischen Personen auf die komplizierte Form der Willensbildung Bedacht zu nehmen. Ist die Entlassung nur nach Durchführung eines Disziplinarverfahrens zulässig und ist ein solches Verfahren sofort eingeleitet und ohne ungebührliche Verzögerungen durchgeführt worden, ist eine sodann ausgesprochene Entlassung rechtzeitig (Arb.7791 ua.). Wollte man nun an die Stelle dieses für Entlassungen allgemein geltenden Grundsatzes, wie es die beklagte Partei vermeint, Verjährungsbestimmungen nach der Art der im Paragraph 5, der Disziplinarordnung vorgesehenen Fristen setzen, träte eine sachlich nicht zu rechtfertigende Verschlechterung für die Beamten der ÖBB ein, weil diese bis zu sechs Monaten ab Kenntnisnahme im ungewissen blieben, ob eine allfällige Dienstpflichtverletzung zum Anlaß für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens genommen und in weiterer Folge zur Entlassung führen werde. Gerade der Grundsatz einer möglichst baldigen Klarstellung und das für die Unverzüglichkeit des Ausspruches der Entlassung maßgebende Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung können jedoch nicht durch die Festsetzung einer Frist von sechs Monaten beseitigt werden. Die Verjährungsfristen des Paragraph 5, der Disziplinarordnung haben im übrigen gar nicht den ihr von der beklagten Partei zugedachten Charakter. Sie besagen lediglich, daß nach Ablauf einer solchen Frist jegliche Bestrafung unter allen Umständen unzulässig ist. Der für Entlassungen geltende Grundsatz der Unverzüglichkeit wird dadurch nicht berührt und daher auch nicht eingeschränkt. Freilich kommt es in den Fällen einer Disziplinarordnung nicht auf den Ausspruch der Entlassung an, sondern, wie bereits ausgeführt, auf die unverzügliche Einleitung des Disziplinarverfahrens und dessen verzögerungsfreie Durchführung.
Prüft man das Vorliegen dieser Voraussetzungen im Falle der Entlassung des Klägers, dann ist den Vorinstanzen darin beizustimmen, daß die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht unverzüglich erfolgt ist. Abgesehen davon, daß der Leiter des zuständigen Personalbüros, Franz S***, von den den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründenden Umständen bereits spätestens am 16.3.1984 Kenntnis hatte und darüber am 19.3.1984 den Dienstvorstand des Klägers informierte und auch bereits am 28.3.1984 einen an die zentrale Personalstelle in Wien gerichteten Bericht erstattete, erfolgte selbst nach dem oben erwähnten Bericht vom 9.4.1984 bis zu der erst am 4.6.1984 angeordneten und dem Kläger am 7.6.1984 bekanntgegebenen Einleitung des Disziplinarverfahrens keine Erhebung. Der Kläger wurde wohl, als er sich während seines Krankenstandes im Betriebsgelände aufhielt, am 30.3.1984 vernommen, aber nur zu dem - eine Entlassung allein nicht
rechtfertigenden - Vorwurf, am 15.3.1984 vor dem Aufsuchen des Krankenhauses nicht den Bahnbetriebsarzt konsultiert zu haben. Diese Einvernahme war nicht geeignet, den Kläger erkennen zu lassen, die beklagte Partei werde ein Disziplinarverfahren einleiten, zumal ihm der Hauptpunkt des späteren Schuldvorwurfes, nämlich die zweifelhafte Verletzung, nicht einmal vorgehalten wurde und bis zur schließlichen Einleitung der Voruntersuchung mehr als zwei Monate verstrichen. Das gleiche gilt für den Umstand, daß Dr. H*** nach dem 14.5.1984 dem Kläger in einem anläßlich des Zusammentreffens in der Kantine geführten privaten Gesprächs zu verstehen gab, es seien disziplinäre Maßnahmen beabsichtigt.
Zusammenfassend ist daher die Einleitung des Disziplinarverfahrens nicht unverzüglich erfolgt, sodaß eine Entlassung des Klägers nicht mehr ausgesprochen werden durfte. Ob das schließlich eingeleitete Disziplinarverfahren verzögerungsfrei durchgeführt wurde, ist für die Beurteilung der Unverzüglichkeit der Entlassung nicht mehr von Bedeutung. Auf die Frage des Vorliegens eines Entlassungsgrundes braucht ebenfalls nicht mehr eingegangen zu werden.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.