Rechtssatz RS0054767
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0054767
Geschäftszahl
14Ob160/86 (14Ob161/86)
Entscheidungsdatum
21.10.1986
Norm
DisziplinarO ÖBB 1979 §5
Rechtssatz
Die Verjährungsfristen des § 5 der DisziplinarO ÖBB 1979 besagen nur, daß nach Ablauf einer solchen Frist jegliche Bestrafung unter allen Umständen unzulässig ist. Der für Entlassungen geltende Grundsatz der Unverzüglichkeit wird dadurch nicht berührt und daher auch nicht eingeschränkt.Die Verjährungsfristen des Paragraph 5, der DisziplinarO ÖBB 1979 besagen nur, daß nach Ablauf einer solchen Frist jegliche Bestrafung unter allen Umständen unzulässig ist. Der für Entlassungen geltende Grundsatz der Unverzüglichkeit wird dadurch nicht berührt und daher auch nicht eingeschränkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0054767
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00160_8600000_004