Rechtssatz RS0029246
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0029246
Geschäftszahl
14Ob160/86 (14Ob161/86)
Entscheidungsdatum
21.10.1986
Rechtssatz
Die für alle Arten von Disziplinarstrafen und nicht bloß für Entlassungen geltenden Verjährungsbestimmungen vermögen den allgemeinen privatrechtlichen Grundsatz des Entlassungsrechts, daß eine Entlassung unverzüglich, nachdem der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber bekannt geworden ist, ausgesprochen werden muß, nicht zu verdrängen.
Schlagworte
SW: Angestellte, Unverzüglichkeit, Ausspruch, Erklärung, Frist,
Kenntnis, Verlust, Untergang, Rechtzeitigkeit, Zeitpunkt
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0029246
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00160_8600000_001