Mit der Verfahrensrüge wendet sich der Kläger gegen die Feststellungsgrundlagen des Berufungsgerichtes. Dieses habe auf Grund der Parteiangaben W* nicht festgestellt, daß dieser während einer urlaubsbedingten Abwesenheit des zweiten Geschäftsführers für diesen unaufschiebbare Maßnahmen getätigt habe. Daraus ergebe sich jedoch die potentielle und faktische Vertretungsmacht. Ferner habe das Berufungsgericht nicht festgestellt, daß W* zwar gegen eine von R* ausgesprochene Entlassung opponieren, eine solche Maßnahme aber nicht rückgängig machen hätte können.
Mit diesen Ausführungen bekämpft jedoch der Kläger teils die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, teils dessen rechtliche Beurteilung. Die Beweiswürdigung wird insofern in einer im Revisionsverfahren unzulässigen Weise angegriffen, als das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang die Gründe, die es dazu veranlaßt haben, eine wechselseitige Vertretungsbefugnis und Vertretungspflicht der Geschäftsführer (für den internen Bereich) nicht als erwiesen anzunehmen, dargelegt hat. Dies trifft insbesondere auf den hier allein maßgebenden Bereich der Personalagenden zu, so daß damit nicht in Zusammenhang stehende Feststellungen von der Art der vom Kläger vermißten Feststellungen aus rechtlichen Gründen entbehrlich sind. Inwiefern die Berechtigung W*, gegen eine von R* vorgenommene Entlassung (intern) opponieren und die Sache damit an den Beiratsvorsitzenden verweisen zu können, eine Zuständigkeit des operativen Geschäftsführers in Personalagenden begründen sollte, bleibt unverständlich. Ein Verfahrensmangel wurde daher nicht einmal aufgezeigt.
In der Rechtsrüge hält der Kläger an seiner Auffassung fest, die Entlassung sei nicht rechtzeitig ausgesprochen worden. Er führt zusätzlich aus, daß die beklagte Partei die sie treffende Organisationspflicht, für eine entsprechende Vertretung eines abwesenden Geschäftsführers zu sorgen, verletzt und damit ihr Entlassungsrecht verwirkt habe.
Dem Kläger ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen sowie mit Rechtsprechung und Lehre darin zu folgen, daß die Entlassung unverzüglich, nämlich sofort nachdem der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber bekannt geworden ist, ausgesprochen werden muß, widrigenfalls das Entlassungsrecht des Arbeitgebers erlischt (Arb 9091, 8318, 7742, 7483, 7139; 4 Ob 74/75 = ÖRdA 1976, 164; 4 Ob 86/75; 4 Ob 61/76 ua; Adler-Höller in Klang2, V, 340; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 142; Martinek-Schwarz, Angestelltengesetz3, 457 ff.; Kuderna, Entlassungsrecht, 15 ff.). Der Grundsatz der Unverzüglichkeit, dem der Gedanke zugrundeliegt, daß ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet, darf aber nicht überspannt werden. Es muß vielmehr bei der Anwendung dieses Grundsatzes den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen, insbesondere der Organisationsform des Unternehmens, Rechnung getragen werden (Arb 9091, 6566, 5498; 4 Ob 74/75 uva; Martinek-Schwarz, a.a.O., 459).Dem Kläger ist in Übereinstimmung mit den Vorinstanzen sowie mit Rechtsprechung und Lehre darin zu folgen, daß die Entlassung unverzüglich, nämlich sofort nachdem der Entlassungsgrund dem Arbeitgeber bekannt geworden ist, ausgesprochen werden muß, widrigenfalls das Entlassungsrecht des Arbeitgebers erlischt (Arb 9091, 8318, 7742, 7483, 7139; 4 Ob 74/75 = ÖRdA 1976, 164; 4 Ob 86/75; 4 Ob 61/76 ua; Adler-Höller in Klang2, römisch fünf, 340; Mayer-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht, 142; Martinek-Schwarz, Angestelltengesetz3, 457 ff.; Kuderna, Entlassungsrecht, 15 ff.). Der Grundsatz der Unverzüglichkeit, dem der Gedanke zugrundeliegt, daß ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes im konkreten Fall verzichtet, darf aber nicht überspannt werden. Es muß vielmehr bei der Anwendung dieses Grundsatzes den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen, insbesondere der Organisationsform des Unternehmens, Rechnung getragen werden (Arb 9091, 6566, 5498; 4 Ob 74/75 uva; Martinek-Schwarz, a.a.O., 459).
Diese Voraussetzungen der Unverzüglichkeit der Entlassung liegen im Gegenstand aber vor. Entscheidende Bedeutung kommt hiebei dem Umstand zu, daß dem Kläger von dem Angestellten G* unmittelbar nach Kenntniserlangung vom Führerscheinentzug aufgetragen wurde, entweder Urlaub zu nehmen oder gemeinsam mit dem Angestellten B* die Kundenbesuche durchzuführen, und daß dieser Angestellte ihm weitere Veranlassungen der Firma ankündigte. Da dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die Zuständigkeit des auf Urlaub befindlichen Geschäftsführers R* für Personalagenden bekannt war, konnte der Kläger aus dem Umstand, daß die Entlassung nicht sofort ausgesprochen wurde, sowie aus dem anschließenden Zeitablauf bis zur Entlassung nicht auf einen Verzicht der beklagten Partei auf die Ausübung ihres Entlassungsrechtes mit Grund schließen. Diese für den Kläger als vorläufige Maßnahme deutlich erkennbare, eine weitere Begebung des Entlassungsgrundes ausschließende Verfügung sowie der Vorbehalt weiterer Maßnahmen verhindern angesichts der Abwesenheit des zuständigen Geschäftsführers die Annahme eines Verzichtes des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes, wie dies auch bei einer mit den hier ergriffenen Maßnahmen vergleichbaren, bis zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommenen Suspendierung eines Arbeitnehmers vom Dienst der Fall ist (vgl. Kuderna, a.a.O., 27). Sie rechtfertigen aber auch nicht den Schluß auf die fehlende Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kommt der Kenntnis des für die Personalagenden und damit für die Entlassung des Klägers nicht zuständigen Geschäftsführers W* vom Entlassungsgrund, der zudem kurz nach Erhalt der Verständigung eine Dienstreise antrat, für die Auffassung des Klägers keine Bedeutung zu. Für eine Verwirkung durch bloßen Zeitablauf (Kuderna a.a.O., 28, und die dort zitierte Judikatur und Literatur) fehlt es schon an dem hierfür erforderlichen langen Zeitablauf. Da die unverzügliche Vornahme der Entlassung zur Vermeidung des Unterganges des Entlassungsrechtes aus den eingangs bereits erwähnten Gründen notwendig ist, diese Gründe aus den dargelegten Erwägungen aber hier nicht vorliegen, ist auf die in der Revision angeschnittene Frage eines Organisationsverschuldens hinsichtlich der gegenseitigen Vertretung der Geschäftsführer nicht einzugehen. Entscheidend ist, daß weder ein Verzicht noch eine Verwirkung eingetreten ist und daß auch die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch das Verhalten der beklagten Partei nicht beseitigt wurde. Da das Vorliegen eines Entlassungsgrundes vom Kläger gar nicht bestritten wurde, ist die rechtzeitige Entlassung auch berechtigt erfolgt.Diese Voraussetzungen der Unverzüglichkeit der Entlassung liegen im Gegenstand aber vor. Entscheidende Bedeutung kommt hiebei dem Umstand zu, daß dem Kläger von dem Angestellten G* unmittelbar nach Kenntniserlangung vom Führerscheinentzug aufgetragen wurde, entweder Urlaub zu nehmen oder gemeinsam mit dem Angestellten B* die Kundenbesuche durchzuführen, und daß dieser Angestellte ihm weitere Veranlassungen der Firma ankündigte. Da dem Kläger nach den Feststellungen des Berufungsgerichtes die Zuständigkeit des auf Urlaub befindlichen Geschäftsführers R* für Personalagenden bekannt war, konnte der Kläger aus dem Umstand, daß die Entlassung nicht sofort ausgesprochen wurde, sowie aus dem anschließenden Zeitablauf bis zur Entlassung nicht auf einen Verzicht der beklagten Partei auf die Ausübung ihres Entlassungsrechtes mit Grund schließen. Diese für den Kläger als vorläufige Maßnahme deutlich erkennbare, eine weitere Begebung des Entlassungsgrundes ausschließende Verfügung sowie der Vorbehalt weiterer Maßnahmen verhindern angesichts der Abwesenheit des zuständigen Geschäftsführers die Annahme eines Verzichtes des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechtes, wie dies auch bei einer mit den hier ergriffenen Maßnahmen vergleichbaren, bis zur Klärung der tatsächlichen oder rechtlichen Lage vorgenommenen Suspendierung eines Arbeitnehmers vom Dienst der Fall ist vergleiche Kuderna, a.a.O., 27). Sie rechtfertigen aber auch nicht den Schluß auf die fehlende Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung. Angesichts der besonderen Umstände des vorliegenden Falles kommt der Kenntnis des für die Personalagenden und damit für die Entlassung des Klägers nicht zuständigen Geschäftsführers W* vom Entlassungsgrund, der zudem kurz nach Erhalt der Verständigung eine Dienstreise antrat, für die Auffassung des Klägers keine Bedeutung zu. Für eine Verwirkung durch bloßen Zeitablauf (Kuderna a.a.O., 28, und die dort zitierte Judikatur und Literatur) fehlt es schon an dem hierfür erforderlichen langen Zeitablauf. Da die unverzügliche Vornahme der Entlassung zur Vermeidung des Unterganges des Entlassungsrechtes aus den eingangs bereits erwähnten Gründen notwendig ist, diese Gründe aus den dargelegten Erwägungen aber hier nicht vorliegen, ist auf die in der Revision angeschnittene Frage eines Organisationsverschuldens hinsichtlich der gegenseitigen Vertretung der Geschäftsführer nicht einzugehen. Entscheidend ist, daß weder ein Verzicht noch eine Verwirkung eingetreten ist und daß auch die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung durch das Verhalten der beklagten Partei nicht beseitigt wurde. Da das Vorliegen eines Entlassungsgrundes vom Kläger gar nicht bestritten wurde, ist die rechtzeitige Entlassung auch berechtigt erfolgt.
Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 50 ZPO begründet.Der Revision mußte daher ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 50, ZPO begründet.