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Entscheidung 9 ObA 140/08s×

Entscheidung 9 ObA 140/08s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA140/08s

Entscheidungsdatum

24.02.2009

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Pflug und AR Angelika Neuhauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Dr. Michael W*****, vertreten durch Dr. Gottfried Bischof, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei i***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Brigitte Stampfer, Rechtsanwältin in Wien, wegen 61.496,59 EUR brutto sA (Revisionsinteresse 47.836,56 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. April 2008, GZ 8 Ra 149/07a-75, womit das Zwischenurteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 13. Juni 2007, GZ 21 Cga 201/03m-70, abgeändert wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zum Erfordernis der Unverzüglichkeit der Entlassung zutreffend wiedergegeben und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall vermag - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen (9 ObA 59/07b; 9 ObA 161/08d; RIS-Justiz RS0031571 ua). Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann hier nicht die Rede sein. Nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der Kläger - neben anderen Vorwürfen der Beklagten, auf die es aber letztlich nicht ankommt - über einen Zeitraum von mehreren Monaten in einer ganzen Reihe von Fällen fingierte Dienstreisen abgerechnet. Die fallbezogene Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Entlassung beim Vorliegen mehrerer entlassungsrelevanter Sachverhalte begründet keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO. Aus der bloßen Zahl der Tage, die in Vorentscheidungen zwischen dem Bekanntwerden des Entlassungsgrunds und dem Ausspruch der Entlassung lagen und in einzelnen Fällen noch ausreichten, um die Rechtzeitigkeit der Entlassung zu bejahen, in anderen Fällen aber bereits ein zu langes Zuwarten des Arbeitgebers mit dem Ausspruch der Entlassung bedeuteten, ist für den Standpunkt des Revisionswerbers nichts zu gewinnen vergleiche 8 ObA 96/03f ua). Zutreffend wies das Berufungsgericht auf die ständige Rechtsprechung hin, dass die Anforderungen an die Unverzüglichkeit der Entlassung nicht überspannt werden dürfen (RIS-Justiz RS0031587 ua), sondern - ebenfalls nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls - auf die Erfordernisse des Wirtschaftslebens und die Betriebsverhältnisse Bedacht zu nehmen ist vergleiche RIS-Justiz RS0031789 ua). Dass sich die Aufmerksamkeit der Geschäftsführerin der Beklagten, der an einem Tag sowohl der Verdacht unberechtigter Reiserechnungen des Klägers als auch der Verlust des Auftrags eines vom Kläger bearbeiteten wichtigen Kunden bekannt wurden, zunächst auf diesen auch für allfällige Folgeaufträge bedeutenden Geschäftsfall und eine überdies am nächsten Tag stattfindende wichtige Präsentation, zu der auch die beiden Vorstandsmitglieder der Alleingesellschafterin der Beklagten aus Deutschland anreisten, konzentrierte, steht mit der gebotenen Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Wirtschaftslebens und die Betriebsverhältnisse im Einklang. Entgegen der offenbaren Auffassung des Revisionswerbers kann nicht schon aus jeder Verzögerung auf einen Verzicht des Arbeitgebers auf die Ausübung des Entlassungsrechts geschlossen werden vergleiche 9 ObA 80/08t ua). Der Kläger hat in erster Instanz in Bezug auf die fingierten Reiserechnungen auch gar nicht behauptet, angenommen zu haben, die Beklagte wolle insoweit auf ihr Entlassungsrecht verzichten vergleiche RIS-Justiz RS0029249 ua). Stattdessen verfolgte der Kläger in erster Instanz den - letztlich allerdings haltlosen - Prozessstandpunkt, wonach das Legen unberechtigter Reiserechnungen mit der Beklagten sogar vereinbart worden sei, um sich „in gewissem Ausmaß" Steuern und Sozialversicherungsbeträge zu ersparen. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass hier nicht von einem schuldhaften Zögern des Arbeitgebers mit dem Ausspruch der Entlassung des Klägers wegen der Reiserechnungen gesprochen werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0031799 ua), ist unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des vorliegenden Falls nicht unvertretbar. Mangels erheblicher Rechtsfrage ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (Paragraph 510, Absatz 3, Satz 3 ZPO).

Anmerkung

E90193 9ObA140.08s

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5978/11/2009 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2009:009OBA00140.08S.0224.000

Zuletzt aktualisiert am

25.08.2009

Dokumentnummer

JJT_20090224_OGH0002_009OBA00140_08S0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

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RS0031587 Rechtssatz 18.12.1956Zivilrecht
Der Grundsatz, dass Entlassungsgründe unverzüglich geltend zu machen sind, darf nicht überspannt werden. Die Entlassungserklärung ist rechtzeitig, wenn der Dienstnehmer, nachdem der Personalchef vom Entlassungsgrund Kenntnis erhalten hatte, unverzüglich sus …
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Der Grundsatz der Unverzüglichkeit ist ua nach den Erfordernissen des Wirtschaftslebens und den Betriebsverhältnissen, insbesonders der Organisationsform des Unternehmens zu beurteilen, ohne dass es dabei hinsichtlich der Kenntniserlangung vom Entlassungsgr …
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