Rechtstracker.at
Entscheidung 9 ObA 161/08d×

Entscheidung 9 ObA 161/08d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA161/08d

Entscheidungsdatum

25.11.2008

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter MR Dr. Richard Warnung und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Erwin J*****, Angestellter, *****, vertreten durch Dr. Karl Bernhauser, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei P*****, vertreten durch Dr. Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung des Bestands eines Dienstverhältnisses, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. September 2008, GZ 9 Ra 57/08f-19, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Rechtsprechung zum Erfordernis der Unverzüglichkeit der Entlassung zutreffend wiedergegeben und seiner Entscheidung zugrunde gelegt. Die Anwendung dieser Rechtsprechung auf den konkreten Einzelfall vermag - von Fällen krasser Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht abgesehen - die Zulässigkeit der Revision nicht zu rechtfertigen. Von einer krassen Fehlbeurteilung der zweiten Instanz kann nicht die Rede sein: Der vom Revisionswerber zitierten Entscheidung 9 ObA 185/00x lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Anders als im damals beurteilten Fall hat die Vorgesetzte des Klägers diesem sofort nach Bekanntwerden seiner Belästigungshandlungen mitgeteilt, dass er von den Betroffenen entfernt und sie dienstrechtliche Konsequenzen verlangen werde. Damit konnte aber der Kläger nicht annehmen, die Beklagte wolle auf ihr Entlassungsrecht verzichten (RIS-Justiz RS0028987). Berücksichtigt man ferner die bei einem Dienstgeber von der Größe und Organisation der Beklagten nötige Zeit der Willensbildung (RIS-Justiz RS0029328; RS0031789), ist die Rechtsauffassung der zweiten Instanz, die Entlassung sei rechtzeitig ausgesprochen worden, alles andere als unvertretbar.

Anmerkung

E89244 9ObA161.08d

Schlagworte

Kennung XPUBL Diese Entscheidung wurde veröffentlicht in ARD 5986/7/2009 XPUBLEND

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2008:009OBA00161.08D.1125.000

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Dokumentnummer

JJT_20081125_OGH0002_009OBA00161_08D0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung