Norm
AngG §27 Z6 E6c
GewO 1859 §82 litg
Rechtssatz
Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles, wie Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort herrschende Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers.
Schlagworte
Angestellte, Hilfsarbeiter, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Beleidigung, erhebliche Ehrverletzung, Erheblichkeit, Einzelfallbetrachtung, Arbeiter, Unzumutbarkeit, Fortbeschäftigung, Fortsetzung, Beschimpfung, Unmut
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029630
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_001