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Entscheidung 9 ObA 58/10k×

Entscheidung 9 ObA 58/10k

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA58/10k

Entscheidungsdatum

28.07.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hradil und Dr. Brenn sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Lukas Stärker und Mag. KR Michaela Haydter als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei C***** K*****, vertreten durch Freimüller/Obereder/Pilz & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei S***** KG, *****, vertreten durch Mag. Günter Petzelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen 4.202,12 EUR brutto abzüglich 42 EUR netto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12. April 2010, GZ 9 Ra 26/10z-25, mit dem das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichts Wien vom 18. September 2009, GZ 19 Cga 72/08h-21, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.

Text

Begründung:

Der Kläger war zunächst als Lehrling und dann als Arbeiter bei der Beklagten beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete durch Entlassung. Auf dem Betriebsgelände, auf dem die Beklagte angesiedelt ist, befindet sich unter anderem auch eine Tankstellenanlage. Im Juli 2007 beging der Kläger gegenüber einem Tankstellenmitarbeiter eine Körperverletzung. Im November 2007 beschädigte er bei der Beklagten im Zorn eine Türe. Bei der Weihnachtsfeier 2007 führte sein Verhalten zum Einschreiten der Polizei. Im Anschluss daran begab er sich zur Tankstelle auf dem Firmengelände. Auch am Morgen des Folgetags suchte er trotz eines ausgesprochenen Verbots die Tankstelle auf, wobei er die Gattin des Geschäftsführers der Tankstellenbetreiberin beschimpfte.

Der Kläger begehrte Kündigungsentschädigung zuzüglich anteiliger Sonderzahlungen und Urlaubsersatzleistung sowie angeblich zu Unrecht abgezogene Beträge. Für die beschädigte Garderobentüre nahm er einen Abzug von 42 EUR netto vor. Die Entlassung sei unberechtigt erfolgt. Ungeachtet des ihm erteilten Hausverbots habe er die Tankstelle aufgesucht, um den Grund dafür zu erfahren. Dabei sei es zu einer Auseinandersetzung mit dem Tankstellenleiter gekommen, in die sich die Pächterin eingemischt habe. Er habe diese weder bedroht noch beschimpft.

Die Beklagte entgegnete, dass der Kläger am Tag nach der Weihnachtsfeier trotz eines entsprechenden Verbots die Tankstelle auf dem Betriebsgelände aufgesucht und den Tankstellenleiter beschimpft habe. Auch die Ehegattin des Geschäftsführers der Tankstellenbetreiberin habe er beschimpft und die Tankstelle erst nach einer Drohung mit der Polizei verlassen. Schon bei der Weihnachtsfeier habe er sich unmöglich benommen und ein Trinkglas zerbrochen. Bei früheren Vorfällen habe er einem Tankstellenmitarbeiter einen Finger gebrochen und im alkoholisierten Zustand während der Dienstzeit eine Garderobentüre eingetreten.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Hinsichtlich der Vorfälle beim Grillfest und mit der Garderobentüre sei die Entlassung verfristet. Das Zerbrechen eines Glases sei lediglich als schlechtes Benehmen zu qualifizieren. Das Verbot, die Tankstelle zu betreten, sei nicht von seinem Arbeitgeber ausgesprochen worden. Die grobe Ehrenbeleidigung gegenüber der Ehegattin des Geschäftsführers der Tankstellenbetreiberin könne nur unter Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 subsumiert werden. Die Beschimpfte sei aber nicht im Betrieb der Beklagten beschäftigt gewesen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise statt und wies das Klagebegehren - abgesehen vom unberechtigten Abzug für angeblich zu viel konsumierten Urlaub - ab. Die Kränkung des Klägers gegenüber der Ehegattin des Geschäftsführers der Tankstellenbetreiberin sei an und für sich dem Tatbestand des Paragraph 115, StGB zu unterstellen. Für eine Beleidigung nach dieser Gesetzesstelle fehle es jedoch an der geforderten Mindestpublizität. Allerdings habe der Kläger eine Ehrenkränkung nach Paragraph eins, Ziffer 3, des Wiener Landesgesetzes zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung begangen. Für das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 genüge auch die Strafbarkeit nach den Normen des Verwaltungsrechts. Mit Rücksicht auf das Gesamtverhalten des Klägers habe die Ehrenkränkung auch Vertrauensunwürdigkeit in seinem Dienstverhältnis bewirkt. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu verwaltungsrechtlich strafbaren Ehrenkränkungen als strafbare Handlungen nach Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 fehle.

Gegen den abweisenden Teil dieser Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil in der Weise abzuändern, dass der Klage zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Mit ihrer Revisionsbeantwortung beantragt die Beklagte, der Revision den Erfolg zu versagen.

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0042392) ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.

1. Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, dass ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist das Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelwerber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (9 Ob 7/10k).

Zu der vom Berufungsgericht als erheblich beurteilten Rechtsfrage, ob auch verwaltungsrechtlich strafbare Ehrenkränkungen als (sonstige) strafbare Handlungen nach Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 in Betracht kommen, also diesen Entlassungsgrund verwirklichen können, führt der Kläger in der Revision nicht aus. Vielmehr gibt er dem Berufungsgericht ausdrücklich in der Beurteilung Recht, „dass es nach der Judikatur gleich zu qualifizieren sei, ob die Begehungshandlung gerichtlich oder verwaltungsrechtlich strafbar sei“. Der Kläger bezweifelt aber, dass auch landesgesetzliche Normen als relevante Straftatbestände herangezogen werden können.

Mit seinen Ausführungen in der Revision tritt der Kläger weder der grundsätzlichen Beurteilung seiner als Entlassungsgrund herangezogenen Beschimpfung gegenüber der Ehegattin des Geschäftsführers der Tankstellenpächterin nach Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 noch der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, dass für das Vorliegen dieses Entlassungsgrundes auch die Strafbarkeit nach den Normen des Verwaltungsrechts genüge vergleiche RIS-Justiz RS0060397). Er bestreitet auch nicht das Vorliegen einer verwaltungsrechtlich strafbaren Handlung nach Paragraph eins, Ziffer 3, des Wiener Landesgesetzes zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung Landesgesetzblatt Nr 35 aus 1987, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2001,).

2. In der Entscheidung 8 ObA 218/99p hat der Oberste Gerichtshof bereits beurteilt, dass auch eine Strafbarkeit nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes, wenn sie die Vertrauensunwürdigkeit des Arbeiters bewirkt, eine Entlassung rechtfertigen kann. Die Frage, ob landesgesetzliche Verwaltungsübertretungen als sonstige strafbare Handlungen nach Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 in Betracht kommen, ist in der Judikatur des Höchstgerichts somit geklärt.

Das Argument des Klägers, dass Arbeitnehmer in Wien unsachlich ungleich behandelt würden, weil die inkriminierte Ehrenkränkung in einzelnen Bundesländern nicht strafbar sei, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil in den meisten übrigen Bundesländern vergleichbare Verwaltungsstraftatbestände bestehen vergleiche Paragraph 3, Litera c, des NÖ Polizeistrafgesetzes, Paragraph 20, Litera c, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Paragraph 12, Litera c, des Vorarlberger Gesetzes über die Angelegenheiten der Sittenpolizei, Paragraph 31, Absatz eins, des Salzburger Landessicherheitsgesetzes, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes).

In der Judikatur ist ebenfalls geklärt, dass das Erfordernis einer Ermächtigung des Verletzten zur Verfolgung der Tat oder das Vorliegen eines Privatanklagedelikts der Bejahung des Entlassungstatbestands nach Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0060357; 8 ObA 293/98s).

Mit den Überlegungen zur Strafbarkeit nach landesgesetzlichen Verwaltungsnormen zeigt der Kläger damit keine erhebliche Rechtsfrage auf.

3.1 Die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit und der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach den objektiven Auswirkungen der Begehungshandlung auf das Arbeitsverhältnis bzw auf das Betriebsklima oder auf den Ruf des Arbeitgebers bzw seines Unternehmens oder auf sonstige Interessen und Belange des Arbeitgebers vergleiche RIS-Justiz RS0114536; RS0060407 [T8]) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0029630). Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass der Kläger durch die inkriminierte Ehrenkränkung mit Rücksicht auf sein Gesamtverhalten vergleiche RIS-Justiz RS0060363) auch Vertrauensunwürdigkeit in seinem Dienstverhältnis bewirkt habe, ist jedenfalls nicht unvertretbar.

3.2 In Anbetracht der Umstände, dass die fragliche Tankstelle auf demselben Firmengelände wie der Betrieb der Beklagten angesiedelt ist, die Beklagte zum Unternehmenskonglomerat der Verpächterin auch der Tankstelle gehört und der Kläger regelmäßig in den Arbeitspausen die Tankstelle aufgesucht hat, ist die Bejahung eines zumindest mittelbaren Zusammenhangs zwischen der dem Kläger vorgeworfenen Beschimpfung und seinem Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht korrekturbedürftig.

4. Da die Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, war diese als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962).

Schlagworte

11 Arbeitsrechtssachen,

Textnummer

E94800

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:009OBA00058.10K.0728.000

Im RIS seit

17.09.2010

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2011

Dokumentnummer

JJT_20100728_OGH0002_009OBA00058_10K0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0029630 Rechtssatz 10.07.1979Zivilrecht
Entscheidend für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles, wie Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, sein Bildungsgrad, die Art des Betriebes, der dort h …
RS0060357 Rechtssatz 28.09.1988Zivilrecht
Der Entlassungstatbestand des § 82 lit d GewO kann auch durch ein nur mit Ermächtigung des Verletzten zu verfolgendes Delikt verwirklicht werden (so schon 4 Ob 118/85).
RS0060363 Rechtssatz 10.02.1993Zivilrecht
Bei Diebstahl und Veruntreuung bedarf es keiner Prüfung, ob eine Vertrauensunwürdigkeit für den Arbeitgeber eingetreten ist; diese wird vom Gesetz als gegeben angesehen. Macht sich jedoch der Arbeitnehmer einer anderen strafbaren Handlung schuldig, so muss …
RS0060397 Rechtssatz 27.09.1989Zivilrecht
Für das Vorliegen des Entlassungsgrundes nach § 82 lit d GewO genügt auch Strafbarkeit nach den Normen des Verwaltungsrechts. (Hier: Manipulation am Fahrtenschreiber). (§ 48 ASGG).
RS0060407 Rechtssatz 01.10.1985Zivilrecht
Nicht jede strafbare Handlung ist ein Entlassungsgrund nach § 82 lit d GewO. Es kommt für die Frage, ob ein Arbeitnehmer vertrauensunwürdig wird, immer darauf an, ob zufolge seines Verhaltens für den Arbeitgeber die objektiv gerechtfertigte Befürchtung best …
RS0114536 Rechtssatz 20.12.2000Zivilrecht
Für die Beurteilung, ob durch eine "sonstige strafbare Handlung" Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt wurde, ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen, wobei sowohl die Tatumstände (insbesond …