Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0042392) ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.Entgegen dem - den Obersten Gerichtshof nicht bindenden - Ausspruch des Berufungsgerichts (RIS-Justiz RS0042392) ist die Revision mangels Vorliegens einer entscheidungsrelevanten erheblichen Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig.
1. Selbst wenn das Berufungsgericht zu Recht ausgesprochen haben sollte, dass ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, ist das Rechtsmittel dennoch zurückzuweisen, wenn der Rechtsmittelwerber nur solche Gründe geltend macht, deren Erledigung nicht von der Lösung einer erheblichen Rechtsfrage abhängt (9 Ob 7/10k).
Zu der vom Berufungsgericht als erheblich beurteilten Rechtsfrage, ob auch verwaltungsrechtlich strafbare Ehrenkränkungen als (sonstige) strafbare Handlungen nach § 82 lit d GewO 1859 in Betracht kommen, also diesen Entlassungsgrund verwirklichen können, führt der Kläger in der Revision nicht aus. Vielmehr gibt er dem Berufungsgericht ausdrücklich in der Beurteilung Recht, „dass es nach der Judikatur gleich zu qualifizieren sei, ob die Begehungshandlung gerichtlich oder verwaltungsrechtlich strafbar sei“. Der Kläger bezweifelt aber, dass auch landesgesetzliche Normen als relevante Straftatbestände herangezogen werden können.Zu der vom Berufungsgericht als erheblich beurteilten Rechtsfrage, ob auch verwaltungsrechtlich strafbare Ehrenkränkungen als (sonstige) strafbare Handlungen nach Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 in Betracht kommen, also diesen Entlassungsgrund verwirklichen können, führt der Kläger in der Revision nicht aus. Vielmehr gibt er dem Berufungsgericht ausdrücklich in der Beurteilung Recht, „dass es nach der Judikatur gleich zu qualifizieren sei, ob die Begehungshandlung gerichtlich oder verwaltungsrechtlich strafbar sei“. Der Kläger bezweifelt aber, dass auch landesgesetzliche Normen als relevante Straftatbestände herangezogen werden können.
Mit seinen Ausführungen in der Revision tritt der Kläger weder der grundsätzlichen Beurteilung seiner als Entlassungsgrund herangezogenen Beschimpfung gegenüber der Ehegattin des Geschäftsführers der Tankstellenpächterin nach § 82 lit d GewO 1859 noch der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, dass für das Vorliegen dieses Entlassungsgrundes auch die Strafbarkeit nach den Normen des Verwaltungsrechts genüge (vgl RIS-Justiz RS0060397). Er bestreitet auch nicht das Vorliegen einer verwaltungsrechtlich strafbaren Handlung nach § 1 Z 3 des Wiener Landesgesetzes zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung (LGBl Nr 35/1987 idF LGBl Nr 28/2001).Mit seinen Ausführungen in der Revision tritt der Kläger weder der grundsätzlichen Beurteilung seiner als Entlassungsgrund herangezogenen Beschimpfung gegenüber der Ehegattin des Geschäftsführers der Tankstellenpächterin nach Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 noch der Ansicht des Berufungsgerichts entgegen, dass für das Vorliegen dieses Entlassungsgrundes auch die Strafbarkeit nach den Normen des Verwaltungsrechts genüge vergleiche RIS-Justiz RS0060397). Er bestreitet auch nicht das Vorliegen einer verwaltungsrechtlich strafbaren Handlung nach Paragraph eins, Ziffer 3, des Wiener Landesgesetzes zum Schutze der persönlichen Ehre und zur Regelung der Ehrenkränkung Landesgesetzblatt Nr 35 aus 1987, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2001,).
2. In der Entscheidung 8 ObA 218/99p hat der Oberste Gerichtshof bereits beurteilt, dass auch eine Strafbarkeit nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes, wenn sie die Vertrauensunwürdigkeit des Arbeiters bewirkt, eine Entlassung rechtfertigen kann. Die Frage, ob landesgesetzliche Verwaltungsübertretungen als sonstige strafbare Handlungen nach § 82 lit d GewO 1859 in Betracht kommen, ist in der Judikatur des Höchstgerichts somit geklärt.2. In der Entscheidung 8 ObA 218/99p hat der Oberste Gerichtshof bereits beurteilt, dass auch eine Strafbarkeit nach den Bestimmungen des Steiermärkischen Jugendschutzgesetzes, wenn sie die Vertrauensunwürdigkeit des Arbeiters bewirkt, eine Entlassung rechtfertigen kann. Die Frage, ob landesgesetzliche Verwaltungsübertretungen als sonstige strafbare Handlungen nach Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 in Betracht kommen, ist in der Judikatur des Höchstgerichts somit geklärt.
Das Argument des Klägers, dass Arbeitnehmer in Wien unsachlich ungleich behandelt würden, weil die inkriminierte Ehrenkränkung in einzelnen Bundesländern nicht strafbar sei, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil in den meisten übrigen Bundesländern vergleichbare Verwaltungsstraftatbestände bestehen (vgl § 3 lit c des NÖ Polizeistrafgesetzes, § 20 lit c des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, § 12 lit c des Vorarlberger Gesetzes über die Angelegenheiten der Sittenpolizei, § 31 Abs 1 des Salzburger Landessicherheitsgesetzes, § 3 Abs 1 Z 3 des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes).Das Argument des Klägers, dass Arbeitnehmer in Wien unsachlich ungleich behandelt würden, weil die inkriminierte Ehrenkränkung in einzelnen Bundesländern nicht strafbar sei, ist schon deshalb nicht stichhaltig, weil in den meisten übrigen Bundesländern vergleichbare Verwaltungsstraftatbestände bestehen vergleiche Paragraph 3, Litera c, des NÖ Polizeistrafgesetzes, Paragraph 20, Litera c, des Tiroler Landes-Polizeigesetzes, Paragraph 12, Litera c, des Vorarlberger Gesetzes über die Angelegenheiten der Sittenpolizei, Paragraph 31, Absatz eins, des Salzburger Landessicherheitsgesetzes, Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, des Steiermärkischen Landes-Sicherheitsgesetzes).
In der Judikatur ist ebenfalls geklärt, dass das Erfordernis einer Ermächtigung des Verletzten zur Verfolgung der Tat oder das Vorliegen eines Privatanklagedelikts der Bejahung des Entlassungstatbestands nach § 82 lit d GewO 1859 nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0060357; 8 ObA 293/98s).In der Judikatur ist ebenfalls geklärt, dass das Erfordernis einer Ermächtigung des Verletzten zur Verfolgung der Tat oder das Vorliegen eines Privatanklagedelikts der Bejahung des Entlassungstatbestands nach Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 nicht entgegensteht (RIS-Justiz RS0060357; 8 ObA 293/98s).
Mit den Überlegungen zur Strafbarkeit nach landesgesetzlichen Verwaltungsnormen zeigt der Kläger damit keine erhebliche Rechtsfrage auf.
3.1 Die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit und der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach den objektiven Auswirkungen der Begehungshandlung auf das Arbeitsverhältnis bzw auf das Betriebsklima oder auf den Ruf des Arbeitgebers bzw seines Unternehmens oder auf sonstige Interessen und Belange des Arbeitgebers (vgl RIS-Justiz RS0114536; RS0060407 [T8]) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0029630). Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass der Kläger durch die inkriminierte Ehrenkränkung mit Rücksicht auf sein Gesamtverhalten (vgl RIS-Justiz RS0060363) auch Vertrauensunwürdigkeit in seinem Dienstverhältnis bewirkt habe, ist jedenfalls nicht unvertretbar.3.1 Die Beurteilung der Vertrauensunwürdigkeit und der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung nach den objektiven Auswirkungen der Begehungshandlung auf das Arbeitsverhältnis bzw auf das Betriebsklima oder auf den Ruf des Arbeitgebers bzw seines Unternehmens oder auf sonstige Interessen und Belange des Arbeitgebers vergleiche RIS-Justiz RS0114536; RS0060407 [T8]) richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls (RIS-Justiz RS0029630). Die Schlussfolgerung des Berufungsgerichts, dass der Kläger durch die inkriminierte Ehrenkränkung mit Rücksicht auf sein Gesamtverhalten vergleiche RIS-Justiz RS0060363) auch Vertrauensunwürdigkeit in seinem Dienstverhältnis bewirkt habe, ist jedenfalls nicht unvertretbar.
3.2 In Anbetracht der Umstände, dass die fragliche Tankstelle auf demselben Firmengelände wie der Betrieb der Beklagten angesiedelt ist, die Beklagte zum Unternehmenskonglomerat der Verpächterin auch der Tankstelle gehört und der Kläger regelmäßig in den Arbeitspausen die Tankstelle aufgesucht hat, ist die Bejahung eines zumindest mittelbaren Zusammenhangs zwischen der dem Kläger vorgeworfenen Beschimpfung und seinem Arbeitsverhältnis ebenfalls nicht korrekturbedürftig.
4. Da die Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigt, war diese als unzulässig zurückzuweisen.4. Da die Revision insgesamt keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzeigt, war diese als unzulässig zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962).Die Entscheidung über die Kosten der Revisionsbeantwortung gründet sich auf Paragraphen 40, 50, ZPO; die Beklagte hat in ihrer Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen (RIS-Justiz RS0035962).