Rechtssatz RS0114536
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0114536
Entscheidungsdatum
24.10.2024
Rechtssatz
Für die Beurteilung, ob durch eine "sonstige strafbare Handlung" Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt wurde, ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen, wobei sowohl die Tatumstände (insbesondere Schuldintensität und Folgen) als auch die Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit Beachtung zu finden haben (hier: Verurteilung wegen versuchten schweren Betruges).
Entscheidungstexte
- 9 ObA 245/00w
Entscheidungstext OGH 20.12.2000 9 ObA 245/00w
- 8 ObA 124/02x
Entscheidungstext OGH 13.06.2002 8 ObA 124/02x
nur: Für die Beurteilung, ob durch eine "sonstige strafbare Handlung" Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt wurde, ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen, wobei sowohl die Tatumstände als auch die Art der vom Arbeitnehmer verrichteten Arbeit Beachtung zu finden haben. (T1); Beisatz: Hier: Verurteilung wegen absichtlicher schwerer Körperverletzung und schwerer Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. (T2)
- 8 ObA 13/03z
Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 ObA 13/03z
Auch
- 9 ObA 58/10k
Entscheidungstext OGH 28.07.2010 9 ObA 58/10k
nur: Für die Beurteilung, ob durch eine "sonstige strafbare Handlung" Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers bewirkt wurde, ist auf die konkreten Auswirkungen, welche die Tat auf das Arbeitsverhältnis hatte, abzustellen. (T3)
- 8 ObA 35/24s
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.10.2024 8 ObA 35/24s
Beisatz: Hier: Übermittlung einer Missbrauchsdarstellung von Minderjährigen in einer Chat-Gruppe unter Arbeitskollegen (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2000:RS0114536
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2024
Dokumentnummer
JJR_20001220_OGH0002_009OBA00245_00W0000_001