Die ordentliche Revision erachtete das Berufungsgericht als nicht zulässig.
Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG jedenfalls zulässig, aber nicht berechtigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes ist als nicht beigesetzt zu betrachten (vgl etwa RIS-Justiz RS0109441).Die gegen dieses Urteil erhobene Revision des Klägers ist gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG jedenfalls zulässig, aber nicht berechtigt. Der Ausspruch des Berufungsgerichtes ist als nicht beigesetzt zu betrachten vergleiche etwa RIS-Justiz RS0109441).
Der Kläger macht nun geltend, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach der Entlassungsgrund des § 82 lit d GewO verwirklicht sei, unzutreffend sei, da der Entlassungsgrund und das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit im Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung vorhanden sein müssten. Nach dem Inhalt der von der Beklagten beigefügten Bedingung für die Entlassung, wäre der Kläger dann, wenn er kürzer als 14 Tage in Untersuchungshaft geblieben wäre, nicht entlassen gewesen; deshalb hätte die Beklagte soweit sie sich auf § 82 lit d GewO 1959 stützen wolle, die Entlassung unbedingt aussprechen müssen. Auch sei zur Verwirklichung dieses Entlassungstatbestandes eine gerichtliche Verurteilung erforderlich. Nur das Gericht könne feststellen, ob eine strafbare Handlung vorliege, nicht aber der Arbeitgeber.Der Kläger macht nun geltend, dass die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach der Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera d, GewO verwirklicht sei, unzutreffend sei, da der Entlassungsgrund und das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit im Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung vorhanden sein müssten. Nach dem Inhalt der von der Beklagten beigefügten Bedingung für die Entlassung, wäre der Kläger dann, wenn er kürzer als 14 Tage in Untersuchungshaft geblieben wäre, nicht entlassen gewesen; deshalb hätte die Beklagte soweit sie sich auf Paragraph 82, Litera d, GewO 1959 stützen wolle, die Entlassung unbedingt aussprechen müssen. Auch sei zur Verwirklichung dieses Entlassungstatbestandes eine gerichtliche Verurteilung erforderlich. Nur das Gericht könne feststellen, ob eine strafbare Handlung vorliege, nicht aber der Arbeitgeber.
Vorweg ist nun klarzustellen, dass zwischen der Frage der Wirksamkeit der Entlassung einerseits, also der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und der Berechtigung der Entlassung, also dem Vorliegen eines Entlassungstatbestandes hier im Sinne des § 82 GewO 1959 zu unterscheiden ist. Der Kläger macht nun nicht geltend, dass die Willenserklärung als solche nicht wirksam und daher das Dienstverhältnis dadurch nicht aufgelöst wäre (vgl dazu allgemein § 898 ABGB ferner aber Kuderna, Entlassungsrecht2, 21), sondern releviert nur, dass die ausgesprochene Entlassung unberechtigt sei.Vorweg ist nun klarzustellen, dass zwischen der Frage der Wirksamkeit der Entlassung einerseits, also der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, und der Berechtigung der Entlassung, also dem Vorliegen eines Entlassungstatbestandes hier im Sinne des Paragraph 82, GewO 1959 zu unterscheiden ist. Der Kläger macht nun nicht geltend, dass die Willenserklärung als solche nicht wirksam und daher das Dienstverhältnis dadurch nicht aufgelöst wäre vergleiche dazu allgemein Paragraph 898, ABGB ferner aber Kuderna, Entlassungsrecht2, 21), sondern releviert nur, dass die ausgesprochene Entlassung unberechtigt sei.
§ 82 lit i GewO 1859 legt eine länger als 14 Tage dauernde Haft als Entlassungsgrund fest. Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits gehalten, dass eine davor ausgesprochene Entlassung unberechtigt ist und auch nicht dadurch saniert wird, dass die Untersuchungshaft nach Ausspruch der Entlassung andauert (vgl OGH 31. 8. 1994, 8 ObA 268/94 = DRdA 1995/19 mit zust Besprechung von Pfeil). Fraglich ist aber, ob dies auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist, weil hier die Entlassung nur unter der Bedingung ausgesprochen wurde, dass die Haftdauer diesen Zeitraum übersteigt.Paragraph 82, Litera i, GewO 1859 legt eine länger als 14 Tage dauernde Haft als Entlassungsgrund fest. Dazu hat der Oberste Gerichtshof bereits gehalten, dass eine davor ausgesprochene Entlassung unberechtigt ist und auch nicht dadurch saniert wird, dass die Untersuchungshaft nach Ausspruch der Entlassung andauert vergleiche OGH 31. 8. 1994, 8 ObA 268/94 = DRdA 1995/19 mit zust Besprechung von Pfeil). Fraglich ist aber, ob dies auch auf den vorliegenden Fall zu übertragen ist, weil hier die Entlassung nur unter der Bedingung ausgesprochen wurde, dass die Haftdauer diesen Zeitraum übersteigt.
Nach den entsprechend § 897 ABGB anzuwenden Regelungen des § 696 ABGB gelten solche Bedingungen als aufschiebend, wenn das zugedachte "Recht" erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangen soll, während sie als auflösend betrachtet werden, wenn das Recht bei Eintritt der Bedingung "verlorengehen" soll. Entscheidend ist also, ob die Erklärung der Beklagten so zu verstehen ist, dass das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Dauer der Untersuchungshaft jedenfalls sofort beendet sein sollte und nur für den Fall der geringeren Dauer der Untersuchungshaft diese Beendigung wieder rückwirkend unwirksam werden sollte, oder ob die Wirksamkeit der Beendigung erst nach Ablauf der 14-tägigen Dauer eintreten sollte. Der objektive Erklärungswert der Entlassungserklärung "mit heutigem Tage" die fristlose Entlassung unter der genannten Bedingung auszusprechen, ist zumindest als unklar und mehrdeutig anzusehen, weshalb entsprechend der allgemeinen Regelung des § 915 ABGB die für den Erklärenden ungünstigere Auslegungsmöglichkeit heranzuziehen ist (vgl zuletzt OGH 20. 2. 2002 9 ObA 38/02g mwN). Ausgehend von der nur unter der auflösenden Bedingung der Haftdauer ausgesprochenen Entlassung kann sich die Beklagte aber mangels Zeitablaufes im Sinne der dargestellten Judikatur nicht auf § 82 lit i GewO 1859 stützen. Es kann daher im Ergebnis auch dahingestellt werden, ob in dem besonderen Fall des § 82 lit i GewO entgegen dem allgemeinen Grundsatz, der bedingte Entlassungen nur bei den Arbeitnehmer selbst betreffenden Protestativbedingungen zulässt (vgl RIS-Justiz RS0029143 und RIS-Justiz RS0029152 jeweils mwN insb OGH 25. 9. 1979, 4 Ob 78/79 = SZ 52/139 = ZAS 1981/14 [Schrank] = DRdA 1981/14 [Fenyves]; OGH 17. 6. 1987, 9 ObA 17/87 = Arb 10.649) hier doch eine aufschiebend bedingte Entlassung als zulässig zu erachten wäre, weil dem Arbeitnehmer während der Haft ohnehin keine anderen Dispositionsmöglichkeiten über seine Arbeitskraft offenstehen, er sich aber auf die Folgen einer längeren Untersuchungshaft einstellen kann.Nach den entsprechend Paragraph 897, ABGB anzuwenden Regelungen des Paragraph 696, ABGB gelten solche Bedingungen als aufschiebend, wenn das zugedachte "Recht" erst nach ihrer Erfüllung zu seiner Kraft gelangen soll, während sie als auflösend betrachtet werden, wenn das Recht bei Eintritt der Bedingung "verlorengehen" soll. Entscheidend ist also, ob die Erklärung der Beklagten so zu verstehen ist, dass das Arbeitsverhältnis unabhängig von der Dauer der Untersuchungshaft jedenfalls sofort beendet sein sollte und nur für den Fall der geringeren Dauer der Untersuchungshaft diese Beendigung wieder rückwirkend unwirksam werden sollte, oder ob die Wirksamkeit der Beendigung erst nach Ablauf der 14-tägigen Dauer eintreten sollte. Der objektive Erklärungswert der Entlassungserklärung "mit heutigem Tage" die fristlose Entlassung unter der genannten Bedingung auszusprechen, ist zumindest als unklar und mehrdeutig anzusehen, weshalb entsprechend der allgemeinen Regelung des Paragraph 915, ABGB die für den Erklärenden ungünstigere Auslegungsmöglichkeit heranzuziehen ist vergleiche zuletzt OGH 20. 2. 2002 9 ObA 38/02g mwN). Ausgehend von der nur unter der auflösenden Bedingung der Haftdauer ausgesprochenen Entlassung kann sich die Beklagte aber mangels Zeitablaufes im Sinne der dargestellten Judikatur nicht auf Paragraph 82, Litera i, GewO 1859 stützen. Es kann daher im Ergebnis auch dahingestellt werden, ob in dem besonderen Fall des Paragraph 82, Litera i, GewO entgegen dem allgemeinen Grundsatz, der bedingte Entlassungen nur bei den Arbeitnehmer selbst betreffenden Protestativbedingungen zulässt vergleiche RIS-Justiz RS0029143 und RIS-Justiz RS0029152 jeweils mwN insb OGH 25. 9. 1979, 4 Ob 78/79 = SZ 52/139 = ZAS 1981/14 [Schrank] = DRdA 1981/14 [Fenyves]; OGH 17. 6. 1987, 9 ObA 17/87 = Arb 10.649) hier doch eine aufschiebend bedingte Entlassung als zulässig zu erachten wäre, weil dem Arbeitnehmer während der Haft ohnehin keine anderen Dispositionsmöglichkeiten über seine Arbeitskraft offenstehen, er sich aber auf die Folgen einer längeren Untersuchungshaft einstellen kann.
Ausgehend von der unmittelbaren Wirksamkeit der Entlassung hat jedoch das Berufungsgericht zutreffend die Berechtigung der Entlassung nach § 82 lit d GewO 1859 bejaht. Danach ist eine Entlassung berechtigt, wenn sich der Arbeitnehmer eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen lässt. Die Frage der "Strafbarkeit" ist jedoch nicht davon abhängig, dass bereits im Zeitpunkt der Entlassung die Verurteilung erfolgt ist, sondern nur, dass die Straftat vorliegt. Im Übrigen wird allgemein nur darauf abgestellt, dass der jeweilige konkrete Entlassungsgrund bereits im Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung verwirklicht wurde (vgl Kuderna aaO 134; auch RIS-Justiz RS0060397 mwN).Ausgehend von der unmittelbaren Wirksamkeit der Entlassung hat jedoch das Berufungsgericht zutreffend die Berechtigung der Entlassung nach Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 bejaht. Danach ist eine Entlassung berechtigt, wenn sich der Arbeitnehmer eines Diebstahles, einer Veruntreuung oder einer sonstigen strafbaren Handlung schuldig macht, welche ihn des Vertrauens des Gewerbeinhabers unwürdig erscheinen lässt. Die Frage der "Strafbarkeit" ist jedoch nicht davon abhängig, dass bereits im Zeitpunkt der Entlassung die Verurteilung erfolgt ist, sondern nur, dass die Straftat vorliegt. Im Übrigen wird allgemein nur darauf abgestellt, dass der jeweilige konkrete Entlassungsgrund bereits im Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung verwirklicht wurde vergleiche Kuderna aaO 134; auch RIS-Justiz RS0060397 mwN).
Da hier nun kein Diebstahl oder eine Veruntreuung vorliegt, ist bei der Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes des § 82 lit d GewO 1859 auch entscheidend, ob Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers eingetreten ist, eine strafbare Handlung also objektiv geeignet erscheint, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen, dieser sich also objektiv betrachtet nicht mehr darauf verlassen kann, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten getreulich erfüllen werde (vgl RIS-Justiz RS0060363 mwN; etwa ZAS 1993/19; RIS-Justiz RS0060407 mwN vgl ferner Eichinger, Entlassung wegen Straftaten RdW 1997, 211, 212). Dabei ist auf die konkreten Auswirkungen der Tat auf das Arbeitsverhältnis ebenso wie die Tatumstände und die Art der vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Arbeit abzustellen (vgl RIS-Justiz RS0114536 = OGH 20. 12. 2000, 9 ObA 245/00w). Nun wurde hier eine besondere Vertrauensstellung des Klägers nicht nachgewiesen, wohl aber, dass im Betrieb - wenngleich auch nicht allgemein zugänglich - gefährliche Stoffe lagern. Weiters kommt aus den Tatumständen, wie sie sich hier auch in der Schwere der Verurteilung niedergeschlagen haben, hervor, dass der Arbeitgeber damit rechnen muss, dass der Kläger in massiver Weise (Drahtschlinge um Hals des Opfers) selbst die körperliche Integrität von Bezugspersonen missachtet. Die Schwere der Tat ergibt sich schon aus der Verurteilung zu zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe, die etwa im öffentlichen Bereich als solches schon den "Amtsverlust" nach sich zieht (vgl § 27 StGB ebenso § 34 Abs 3 VBG 1948).Da hier nun kein Diebstahl oder eine Veruntreuung vorliegt, ist bei der Beurteilung des Vorliegens des Entlassungsgrundes des Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 auch entscheidend, ob Vertrauensunwürdigkeit des Arbeitnehmers eingetreten ist, eine strafbare Handlung also objektiv geeignet erscheint, den Verlust des Vertrauens des Arbeitgebers herbeizuführen, dieser sich also objektiv betrachtet nicht mehr darauf verlassen kann, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten getreulich erfüllen werde vergleiche RIS-Justiz RS0060363 mwN; etwa ZAS 1993/19; RIS-Justiz RS0060407 mwN vergleiche ferner Eichinger, Entlassung wegen Straftaten RdW 1997, 211, 212). Dabei ist auf die konkreten Auswirkungen der Tat auf das Arbeitsverhältnis ebenso wie die Tatumstände und die Art der vom Arbeitnehmer zu verrichtenden Arbeit abzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0114536 = OGH 20. 12. 2000, 9 ObA 245/00w). Nun wurde hier eine besondere Vertrauensstellung des Klägers nicht nachgewiesen, wohl aber, dass im Betrieb - wenngleich auch nicht allgemein zugänglich - gefährliche Stoffe lagern. Weiters kommt aus den Tatumständen, wie sie sich hier auch in der Schwere der Verurteilung niedergeschlagen haben, hervor, dass der Arbeitgeber damit rechnen muss, dass der Kläger in massiver Weise (Drahtschlinge um Hals des Opfers) selbst die körperliche Integrität von Bezugspersonen missachtet. Die Schwere der Tat ergibt sich schon aus der Verurteilung zu zwei Jahren unbedingter Freiheitsstrafe, die etwa im öffentlichen Bereich als solches schon den "Amtsverlust" nach sich zieht vergleiche Paragraph 27, StGB ebenso Paragraph 34, Absatz 3, VBG 1948).
Unter Beachtung all dieser Aspekte ist auch hier von der objektiv gerechtfertigten Annahme eines Vertrauensverlustes auszugehen und daher der Entlassungsgrund des § 82 lit d GewO 1859 verwirklicht. Dementsprechend war der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.Unter Beachtung all dieser Aspekte ist auch hier von der objektiv gerechtfertigten Annahme eines Vertrauensverlustes auszugehen und daher der Entlassungsgrund des Paragraph 82, Litera d, GewO 1859 verwirklicht. Dementsprechend war der Revision des Klägers nicht Folge zu geben.