Die Revision ist berechtigt.
Zunächst ist klarzustellen, daß die Dienstverhinderung durch Verbüßung einer Untersuchungshaft nicht als Dienstverhinderung durch eine längere Freiheitsstrafe im Sinne der ersten Modifikation des Entlassungstatbestandes des § 27 Z 5 AngG zu qualifizieren ist, sondern einen Fall der zweiten Modifikation dieses Tatbestandes "Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit" bildet (siehe Kuderna Entlassungsrecht2 119; Mayer-Maly-Marhold Arbeitsrecht I 195; Grillberger in Schwimann ABGB IV/2 § 1162 Rz 86; SozM I A/d 901; JBl 1961, 374 = SozM I A/d 427). Als Untergrenze dieser "erheblichen" Zeit ist im Hinblick auf die rechtsähnliche Bestimmung des § 82 lit i GewO 1859 ein Zeitraum von vierzehn Tagen anzusehen (siehe Kuderna aaO 119; Grillberger aaO Rz 87), doch können eine die Gründe für die Untersuchungshaft berücksichtigende Interessenabwägung und die Bedachtnahme auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Einzelfall dazu führen, daß die "den Umständen nach erhebliche Zeit" vierzehn Tage überschreitet (siehe Kuderna aaOZunächst ist klarzustellen, daß die Dienstverhinderung durch Verbüßung einer Untersuchungshaft nicht als Dienstverhinderung durch eine längere Freiheitsstrafe im Sinne der ersten Modifikation des Entlassungstatbestandes des Paragraph 27, Ziffer 5, AngG zu qualifizieren ist, sondern einen Fall der zweiten Modifikation dieses Tatbestandes "Abwesenheit während einer den Umständen nach erheblichen Zeit" bildet (siehe Kuderna Entlassungsrecht2 119; Mayer-Maly-Marhold Arbeitsrecht römisch eins 195; Grillberger in Schwimann ABGB IV/2 Paragraph 1162, Rz 86; SozM römisch eins A/d 901; JBl 1961, 374 = SozM römisch eins A/d 427). Als Untergrenze dieser "erheblichen" Zeit ist im Hinblick auf die rechtsähnliche Bestimmung des Paragraph 82, Litera i, GewO 1859 ein Zeitraum von vierzehn Tagen anzusehen (siehe Kuderna aaO 119; Grillberger aaO Rz 87), doch können eine die Gründe für die Untersuchungshaft berücksichtigende Interessenabwägung und die Bedachtnahme auf die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung im Einzelfall dazu führen, daß die "den Umständen nach erhebliche Zeit" vierzehn Tage überschreitet (siehe Kuderna aaO
119; vgl JBl 1961, 374; Arb 9.297 = ZAS 1974/23 [im Ergebnis119; vergleiche JBl 1961, 374; Arb 9.297 = ZAS 1974/23 [im Ergebnis
zustimmend Schnorr] = DRdA 1974, 149 [ablehnend Hagen]). Da die Entlassung nicht auf Gründe gestützt werden kann, die sich nach ihrem Ausspruch - etwa auch während ihrer Übermittlung - ereignet haben (Kuderna aaO 12 und 13 Anm 1; Krejci in Rummel ABGB2 I § 1162 Rz 37; Schaub Arbeitsrechtshandbuch7 § 125 IV 3 a; Arb 10.649; Arb 9.492 ua), wird ein Ausspruch der Entlassung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Dienstverhinderung noch nicht erhebliche Zeit gedauert hatte, nicht dadurch nachträglich saniert, daß die Dienstverhinderung nach dem Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung andauert (siehe Kuderna aaO 119 f; JBl 1961, 374). Da der Beklagte die Entlassung der Klägerin mit einem am 27.Mai 1991 zur Post gegebenen Schreiben vor Ablauf der als Untergrenze anzusehenden vierzehntägigen Dauer der Dienstverhinderung ausgesprochen hat, war die Entlassung jedenfalls als unberechtigt zu qualifizieren, ohne daß es einer Bedachtnahme auf die Gründe der Haft und die allfällige Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin durch den Beklagten bedurfte.zustimmend Schnorr] = DRdA 1974, 149 [ablehnend Hagen]). Da die Entlassung nicht auf Gründe gestützt werden kann, die sich nach ihrem Ausspruch - etwa auch während ihrer Übermittlung - ereignet haben (Kuderna aaO 12 und 13 Anmerkung 1; Krejci in Rummel ABGB2 römisch eins Paragraph 1162, Rz 37; Schaub Arbeitsrechtshandbuch7 Paragraph 125, römisch vier 3 a; Arb 10.649; Arb 9.492 ua), wird ein Ausspruch der Entlassung zu einem Zeitpunkt, zu dem die Dienstverhinderung noch nicht erhebliche Zeit gedauert hatte, nicht dadurch nachträglich saniert, daß die Dienstverhinderung nach dem Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung andauert (siehe Kuderna aaO 119 f; JBl 1961, 374). Da der Beklagte die Entlassung der Klägerin mit einem am 27.Mai 1991 zur Post gegebenen Schreiben vor Ablauf der als Untergrenze anzusehenden vierzehntägigen Dauer der Dienstverhinderung ausgesprochen hat, war die Entlassung jedenfalls als unberechtigt zu qualifizieren, ohne daß es einer Bedachtnahme auf die Gründe der Haft und die allfällige Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung der Klägerin durch den Beklagten bedurfte.
Der Klägerin gebührt daher gemäß § 23 Abs 1 und 7 AngG die begehrte Abfertigung in Höhe von zwei Monatsbezügen inklusive anteiliger Sonderzahlungen (siehe Martinek-M. und W.Schwarz Angestelltengesetz7 449) im Betrage von 19.366,67 S. In diesem Umfang war daher dem Klagebegehren mit Teilurteil stattzugeben.Der Klägerin gebührt daher gemäß Paragraph 23, Absatz eins und 7 AngG die begehrte Abfertigung in Höhe von zwei Monatsbezügen inklusive anteiliger Sonderzahlungen (siehe Martinek-M. und W.Schwarz Angestelltengesetz7 449) im Betrage von 19.366,67 S. In diesem Umfang war daher dem Klagebegehren mit Teilurteil stattzugeben.
Zur Beurteilung der Höhe der Ansprüche auf Kündigungs- und Urlaubsentschädigung bedarf es hingegen einer weiteren Erörterung sowie ergänzender Feststellungen. Gemäß § 29 Abs 1 AngG gebührt der Klägerin Kündigungsentschädigung in Höhe ihres fiktiven Entgeltes bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Dienstgeberkündigung. Gemäß § 29 Abs 2 AngG kann der Angestellte, soweit dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, das gesamte für diese Zeit gebührende Entgelt sofort und ohne Abzug fordern. Da während des Zeitraumes der Dienstverhinderung durch Untersuchungshaft kein Entgelt gebührt, steht der Klägerin Kündigungsentschädigung jedenfalls erst für den Zeitraum ab 9.Juli 1991 zu. Da in § 29 Abs 2 AngG mit der Wortfolge "Soweit der im Absatz 1 genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt" ausdrücklich auf den im § 29 Abs 1 AngG genannten Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung ohne wichtigen Grund bis zur fiktiven Beendigung durch ordnungsgemäße Dienstgeberkündigung Bezug genommen wird, beginnt der im § 29 Abs 2 AngG genannte Dreimonatszeitraum bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne daß es darauf ankäme, ob bereits ab diesem Zeitpunkt Entgeltfortzahlungspflicht bestünde. Es bedarf daher ergänzender Behauptungen des hiefür beweispflichtigen Beklagten über den Zugang der Entlassungserklärung; sollte sie mehr als drei Monate vor dem gemäß § 20 Abs 2 AngG maßgeblichen Kündigungstermin zugegangen sein, wäre für den drei Monate übersteigenden Zeitraum - im Falle entsprechender Behauptung und Beweisführung durch den Beklagten (siehe Martinek-M. und W.Schwarz AngG7 667) - eine Anrechnung dessen vorzunehmen, was die Klägerin anderweitig erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat.Zur Beurteilung der Höhe der Ansprüche auf Kündigungs- und Urlaubsentschädigung bedarf es hingegen einer weiteren Erörterung sowie ergänzender Feststellungen. Gemäß Paragraph 29, Absatz eins, AngG gebührt der Klägerin Kündigungsentschädigung in Höhe ihres fiktiven Entgeltes bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Dienstgeberkündigung. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AngG kann der Angestellte, soweit dieser Zeitraum drei Monate nicht übersteigt, das gesamte für diese Zeit gebührende Entgelt sofort und ohne Abzug fordern. Da während des Zeitraumes der Dienstverhinderung durch Untersuchungshaft kein Entgelt gebührt, steht der Klägerin Kündigungsentschädigung jedenfalls erst für den Zeitraum ab 9.Juli 1991 zu. Da in Paragraph 29, Absatz 2, AngG mit der Wortfolge "Soweit der im Absatz 1 genannte Zeitraum drei Monate nicht übersteigt" ausdrücklich auf den im Paragraph 29, Absatz eins, AngG genannten Zeitraum von der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Entlassung ohne wichtigen Grund bis zur fiktiven Beendigung durch ordnungsgemäße Dienstgeberkündigung Bezug genommen wird, beginnt der im Paragraph 29, Absatz 2, AngG genannte Dreimonatszeitraum bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ohne daß es darauf ankäme, ob bereits ab diesem Zeitpunkt Entgeltfortzahlungspflicht bestünde. Es bedarf daher ergänzender Behauptungen des hiefür beweispflichtigen Beklagten über den Zugang der Entlassungserklärung; sollte sie mehr als drei Monate vor dem gemäß Paragraph 20, Absatz 2, AngG maßgeblichen Kündigungstermin zugegangen sein, wäre für den drei Monate übersteigenden Zeitraum - im Falle entsprechender Behauptung und Beweisführung durch den Beklagten (siehe Martinek-M. und W.Schwarz AngG7 667) - eine Anrechnung dessen vorzunehmen, was die Klägerin anderweitig erworben oder absichtlich zu erwerben versäumt hat.
Was die Urlaubsentschädigung betrifft, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 38/94 unter Berufung auf Schrank (Aktuelle Rechtsfragen zu Ausmaß und Verbrauch des Urlaubs ZAS 1992, 181 ff [183 f]) und Tomandl (Die Vergütung nicht verbrauchten Urlaubs ZAS 1987, 1 ff und 45 ff [10]) ausgesprochen, daß analog zu den Vorschriften der §§ 15 Abs 3 MSchG, 9 Abs 1 und 2 APSG, 4 Abs 1, 5 und 6 BUAG sowie 119 Abs 2 ArbVG aus entgeltfortzahlungsfreien Dienstzeiten ein Urlaubsanspruch (und demgemäß auch ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung) nicht abzuleiten ist. Geht man entsprechend dem Beginn des Dienstverhältnisses von einem jeweils mit 1.Dezember beginnenden Urlaubsjahr aus, dann fielen bereits in den Zeitraum vor Beginn der Untersuchungshaft der Klägerin zufolge Auslaufens des Entgeltfortzahlungsanspruches nach § 8 Abs 1 AngG entgeltfortzahlungsfreie Zeiten, die ebenso wie die entgeltfortzahlungsfreie Zeit der Dienstverhinderung durch Untersuchungshaft zur entsprechenden Minderung des Urlaubsanspruches (und damit des Anspruches auf Urlaubsentschädigung) führen. Die grundsätzlich für das gesamte Urlaubsjahr gebührende Urlaubsentschädigung wäre daher im Ausmaß der auf den entgeltfortzahlungsfreien Zeitraum entfallenden Urlaubstage (für den Zeitraum der Fortzahlung des halben Entgeltes um die Hälfte der darauf entfallenden Urlaubstage) zu kürzen und der verbleibende, der Bemessung der Urlaubsentschädigung zugrunde zu legende Urlaubsanspruch analog § 9 Abs 1 APSG und § 15 Abs 3 MSchG auf ganze Werktage aufzurunden.Was die Urlaubsentschädigung betrifft, hat der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung 9 ObA 38/94 unter Berufung auf Schrank (Aktuelle Rechtsfragen zu Ausmaß und Verbrauch des Urlaubs ZAS 1992, 181 ff [183 f]) und Tomandl (Die Vergütung nicht verbrauchten Urlaubs ZAS 1987, 1 ff und 45 ff [10]) ausgesprochen, daß analog zu den Vorschriften der Paragraphen 15, Absatz 3, MSchG, 9 Absatz eins und 2 APSG, 4 Absatz eins, 5 und 6 BUAG sowie 119 Absatz 2, ArbVG aus entgeltfortzahlungsfreien Dienstzeiten ein Urlaubsanspruch (und demgemäß auch ein Anspruch auf Urlaubsentschädigung) nicht abzuleiten ist. Geht man entsprechend dem Beginn des Dienstverhältnisses von einem jeweils mit 1.Dezember beginnenden Urlaubsjahr aus, dann fielen bereits in den Zeitraum vor Beginn der Untersuchungshaft der Klägerin zufolge Auslaufens des Entgeltfortzahlungsanspruches nach Paragraph 8, Absatz eins, AngG entgeltfortzahlungsfreie Zeiten, die ebenso wie die entgeltfortzahlungsfreie Zeit der Dienstverhinderung durch Untersuchungshaft zur entsprechenden Minderung des Urlaubsanspruches (und damit des Anspruches auf Urlaubsentschädigung) führen. Die grundsätzlich für das gesamte Urlaubsjahr gebührende Urlaubsentschädigung wäre daher im Ausmaß der auf den entgeltfortzahlungsfreien Zeitraum entfallenden Urlaubstage (für den Zeitraum der Fortzahlung des halben Entgeltes um die Hälfte der darauf entfallenden Urlaubstage) zu kürzen und der verbleibende, der Bemessung der Urlaubsentschädigung zugrunde zu legende Urlaubsanspruch analog Paragraph 9, Absatz eins, APSG und Paragraph 15, Absatz 3, MSchG auf ganze Werktage aufzurunden.
Schließlich ist auch die Fälligkeit und damit der Beginn der Verzinsung der zuerkannten Abfertigung gemäß § 23 Abs 4 AngG vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zugang der Entlassungserklärung abhängig, sodaß Zinsen nur ab Klagsbehändigung zuerkannt werden konnten; auch über das weitere Zinsenbegehren wird im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sein.Schließlich ist auch die Fälligkeit und damit der Beginn der Verzinsung der zuerkannten Abfertigung gemäß Paragraph 23, Absatz 4, AngG vom Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Zugang der Entlassungserklärung abhängig, sodaß Zinsen nur ab Klagsbehändigung zuerkannt werden konnten; auch über das weitere Zinsenbegehren wird im fortgesetzten Verfahren zu entscheiden sein.
Der Revision war daher bezüglich des Anspruches auf Kündigungs- und Urlaubsentschädigung sowie eines Teiles des zum Anspruch auf Abfertigung geltend gemachten Zinsenbegehrens im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrages Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 52 Abs 2 iVm § 392 Abs 2 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 52, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 392, Absatz 2, ZPO.