Die Revision ist nicht berechtigt.
1. Zur Entgeltfortzahlungspflicht:
Eine Verpflichtung des Dienstgebers, den zur Erbringung der vereinbarten Dienste dauernd unfähigen Dienstnehmer in einer anderen als der arbeitsvertraglich geschuldeten Verwendung gegen Fortzahlung des bisherigen Entgelts zu beschäftigen, kann aus der Fürsorgepflicht nicht abgeleitet werden. Zieht man auch noch in Betracht, daß sich die Klägerin in ihrem Schreiben vom 24.Oktober 1991 darauf berief, ausschließlich als Flugbegleiterin aufgenommen worden zu sein und auf ihr Austrittsrecht nach § 26 Z 1 AngG hinwies, war die beklagte Partei jedenfalls nicht verpflichtet, der Klägerin eine weder vereinbarte noch offenbar von der Klägerin gewünschte Beschäftigung anzubieten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die beklagte Partei von ihrem bei dauernder Dienstunfähigkeit der Klägerin bestehenden Entlassungsrecht (siehe WBl 1994, 128 = ecolex 1994, 113; zuletzt 9 Ob A 227/93) keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ihr die nur für den Fall der vorübergehenden Dienstverhinderung durch Krankheit gemäß § 8 AngG gebührende Entgeltfortzahlung gewährte.Eine Verpflichtung des Dienstgebers, den zur Erbringung der vereinbarten Dienste dauernd unfähigen Dienstnehmer in einer anderen als der arbeitsvertraglich geschuldeten Verwendung gegen Fortzahlung des bisherigen Entgelts zu beschäftigen, kann aus der Fürsorgepflicht nicht abgeleitet werden. Zieht man auch noch in Betracht, daß sich die Klägerin in ihrem Schreiben vom 24.Oktober 1991 darauf berief, ausschließlich als Flugbegleiterin aufgenommen worden zu sein und auf ihr Austrittsrecht nach Paragraph 26, Ziffer eins, AngG hinwies, war die beklagte Partei jedenfalls nicht verpflichtet, der Klägerin eine weder vereinbarte noch offenbar von der Klägerin gewünschte Beschäftigung anzubieten. In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß die beklagte Partei von ihrem bei dauernder Dienstunfähigkeit der Klägerin bestehenden Entlassungsrecht (siehe WBl 1994, 128 = ecolex 1994, 113; zuletzt 9 Ob A 227/93) keinen Gebrauch gemacht hat, sondern ihr die nur für den Fall der vorübergehenden Dienstverhinderung durch Krankheit gemäß Paragraph 8, AngG gebührende Entgeltfortzahlung gewährte.
2. Zum Anspruch auf Sonderzahlungen (Gegenforderung):
Sonderzahlungen bilden einen Teil des für die Arbeitsleistung geschuldeten Entgelts (siehe Martinek-M.u.W.Schwarz AngG7 449 f sowie 452), so daß sie mangels abweichender Vereinbarung nicht für Zeiten gebühren, für die keine Pflicht zur Entgeltzahlung besteht. Entgegen der Auffassung der Revisionswerberin läßt sich aus der Bestimmung, wonach das Gehalt 14mal jährlich zur Auszahlung kommt, nicht erschließen, daß die Sonderzahlungen anders als das laufende Entgelt zu behandeln sind und unabhängig von der Entgeltzahlungspflicht anfallen; aus dieser Bestimmung ist vielmehr eine völlige Gleichstellung sämtlicher Gehaltszahlungen abzuleiten, zumal anders als in der der Entscheidung WBl 1993, 403 zugrunde liegenden kollektivvertraglichen Regelung eine nur auf die Dauer der Dienstzeit abstellende Aliquotierungsvorschrift für die Sonderzahlungen fehlt. Die Klägerin hatte daher für die Zeiten, in denen keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr bestand, auch keinen Anspruch auf die aliquoten Sonderzahlungen.
Auch aus der Regelung des § 16 AngG kann nichts für den Standpunkt der Klägerin gewonnen werden, da diese Regelung voraussetzt, daß der Angestellte Anspruch auf eine Remuneration hat, und nicht selbst einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen schafft (siehe Martinek ua aaO 305). Gebührt daher die Sonderzahlung nur für Zeiträume, in denen Anspruch auf laufendes Entgelt besteht, kann aus der die zwingende Aliquotierung für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses vorsehenden Bestimmung entgegen der von Martinek ua (aaO 308) vertretenen Auffassung nicht erschlossen werden, daß die Remunerationen auch für jene Zeiten zu aliquotieren sind, für die kein Entgelt gebührt. In der für diese Auffassung zitierten Entscheidung Arb 6199 wurde für den Zeitraum des Wochengeldbezuges ein Anspruch auf Sonderzahlungen bejaht, weil die aliquoten Sonderzahlungen nach der damaligen Rechtslage nicht in die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld einbezogen wurden. Diese Entscheidung ist durch die Änderung der Rechtslage - gemäß § 162 Abs 4 ASVG sind die aliquoten Sonderzahlungen bei Bemessung des Wochengeldes zu berücksichtigen; folgerichtig besteht gegenüber dem Arbeitgeber für diese Zeiten gemäß § 14 Abs 4 MSchG kein Anspruch auf Sonderzahlungen - ebenso überholt wie die auf dieser Entscheidung - für einen nicht ganz passenden Sachverhalt - aufbauende Entscheidung Arb 6867 (zur geänderten Rechtslage siehe Arb 9643). In der Entscheidung infas A 29/90 = RdW 1990, 55 schließlich wird der Anspruch auf Sonderzahlungen während des Krankengeldbezuges nicht aus der Regelung des § 16 AngG, sondern ebenso wie in der Entscheidung WBl 1993, 403 aus der Auslegung eines Kollektivvertrages abgeleitet.Auch aus der Regelung des Paragraph 16, AngG kann nichts für den Standpunkt der Klägerin gewonnen werden, da diese Regelung voraussetzt, daß der Angestellte Anspruch auf eine Remuneration hat, und nicht selbst einen gesetzlichen Anspruch auf Sonderzahlungen schafft (siehe Martinek ua aaO 305). Gebührt daher die Sonderzahlung nur für Zeiträume, in denen Anspruch auf laufendes Entgelt besteht, kann aus der die zwingende Aliquotierung für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses vorsehenden Bestimmung entgegen der von Martinek ua (aaO 308) vertretenen Auffassung nicht erschlossen werden, daß die Remunerationen auch für jene Zeiten zu aliquotieren sind, für die kein Entgelt gebührt. In der für diese Auffassung zitierten Entscheidung Arb 6199 wurde für den Zeitraum des Wochengeldbezuges ein Anspruch auf Sonderzahlungen bejaht, weil die aliquoten Sonderzahlungen nach der damaligen Rechtslage nicht in die Bemessungsgrundlage für das Wochengeld einbezogen wurden. Diese Entscheidung ist durch die Änderung der Rechtslage - gemäß Paragraph 162, Absatz 4, ASVG sind die aliquoten Sonderzahlungen bei Bemessung des Wochengeldes zu berücksichtigen; folgerichtig besteht gegenüber dem Arbeitgeber für diese Zeiten gemäß Paragraph 14, Absatz 4, MSchG kein Anspruch auf Sonderzahlungen - ebenso überholt wie die auf dieser Entscheidung - für einen nicht ganz passenden Sachverhalt - aufbauende Entscheidung Arb 6867 (zur geänderten Rechtslage siehe Arb 9643). In der Entscheidung infas A 29/90 = RdW 1990, 55 schließlich wird der Anspruch auf Sonderzahlungen während des Krankengeldbezuges nicht aus der Regelung des Paragraph 16, AngG, sondern ebenso wie in der Entscheidung WBl 1993, 403 aus der Auslegung eines Kollektivvertrages abgeleitet.
Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 64/6 = RdW 1991, 268 = ecolex 1991, 413 dargelegt hat, bezweckt die Regelung des § 16 AngG, daß dem anspruchberechtigten Dienstnehmer die durch die Erbringung der Arbeitsleistung quotenmäßig fortlaufend von Tag zu Tag verdiente Remuneration nicht deswegen entzogen werden darf, weil die Lösung des Dienstverhältnisses vor dem Fälligkeitstag eingetreten ist. Es kann daher wirksam vereinbart werden, daß der Anspruch nur unter gewissen Bedingungen entstehen oder unter gewissen Voraussetzungen wegfallen soll; nur dürfen derartige Bedingungen sich nicht entgegen der Vorschrift des Gesetzes auf das Erlöschen des Anspruches wegen Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Fälligkeitstag beziehen. Der Dienstgeber ist daher durch die Regelung des § 16 AngG nicht gehindert, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen ebenso zu regeln wie das Entstehen des Entgeltanspruches.Wie der Oberste Gerichtshof in der Entscheidung SZ 64/6 = RdW 1991, 268 = ecolex 1991, 413 dargelegt hat, bezweckt die Regelung des Paragraph 16, AngG, daß dem anspruchberechtigten Dienstnehmer die durch die Erbringung der Arbeitsleistung quotenmäßig fortlaufend von Tag zu Tag verdiente Remuneration nicht deswegen entzogen werden darf, weil die Lösung des Dienstverhältnisses vor dem Fälligkeitstag eingetreten ist. Es kann daher wirksam vereinbart werden, daß der Anspruch nur unter gewissen Bedingungen entstehen oder unter gewissen Voraussetzungen wegfallen soll; nur dürfen derartige Bedingungen sich nicht entgegen der Vorschrift des Gesetzes auf das Erlöschen des Anspruches wegen Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem Fälligkeitstag beziehen. Der Dienstgeber ist daher durch die Regelung des Paragraph 16, AngG nicht gehindert, das Entstehen des Anspruches auf Sonderzahlungen ebenso zu regeln wie das Entstehen des Entgeltanspruches.
3. Zum Anspruch auf Urlaubsentschädigung (für das Jahr 1992):
Die grundsätzliche Regelung des § 2 Abs 1 UrlG, wonach dem Arbeitnehmer für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub gebührt, wird bezüglich der Bezahlung durch den die Bemessung des Urlaubsentgeltes regelnden § 6 UrlG näher bestimmt. Dieser dem Ausfallsprinzip folgenden Regelung ist deutlich die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Arbeitnehmer durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden und daß er daher das vor Urlaubsantritt regelmäßig bezogene Entgelt in gleicher Höhe für die Zeit seines Urlaubes weiter beziehen soll (siehe Cerny Urlaubsrecht6 § 6 Anm 1; Klein-Martinek Urlaubsrecht § 6 Rz 2; Arb 9874; ZAS 1989/22 [bezüglich der Ausführungen zum Ausfallsprinzip zustimmend Andexlinger] ua). Dieser Grundsatz kommt vor allem in § 6 Abs 3 UrlG zum Ausdruck, wonach das für die Urlaubsdauer zu zahlende regelmäßige Entgelt jenes Entgelt ist, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Zieht man in Betracht, daß der Klägerin infolge Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungszeitraumes weder bei Entstehen des Urlaubsanspruches noch danach ein Entgeltanspruch gegen die beklagte Partei zustand, dann wäre ihr bei Konsumation eines "Urlaubs" während der ab Entstehen des Urlaubsanspruches bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zur Verfügung stehenden Zeit mangels Entgeltausfalles auch kein Urlaubsentgelt zugestanden. Gemäß § 9 Abs 1 erster Satz UrlG gebührt die Urlaubsentschädigung in Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs endet. Die Urlaubsentschädigung hat damit nur die Funktion eines Ersatzes für das wegen Unmöglichkeit des Verbrauches des Urlaubs in natura entgehende Urlaubsentgelt und wird daher von dessen Höhe bestimmt (siehe Arb 9643).Die grundsätzliche Regelung des Paragraph 2, Absatz eins, UrlG, wonach dem Arbeitnehmer für jedes Arbeitsjahr ein ununterbrochener bezahlter Urlaub gebührt, wird bezüglich der Bezahlung durch den die Bemessung des Urlaubsentgeltes regelnden Paragraph 6, UrlG näher bestimmt. Dieser dem Ausfallsprinzip folgenden Regelung ist deutlich die Absicht des Gesetzgebers zu entnehmen, daß der Arbeitnehmer durch den Urlaubsantritt keinen wirtschaftlichen Nachteil erleiden und daß er daher das vor Urlaubsantritt regelmäßig bezogene Entgelt in gleicher Höhe für die Zeit seines Urlaubes weiter beziehen soll (siehe Cerny Urlaubsrecht6 Paragraph 6, Anmerkung 1; Klein-Martinek Urlaubsrecht Paragraph 6, Rz 2; Arb 9874; ZAS 1989/22 [bezüglich der Ausführungen zum Ausfallsprinzip zustimmend Andexlinger] ua). Dieser Grundsatz kommt vor allem in Paragraph 6, Absatz 3, UrlG zum Ausdruck, wonach das für die Urlaubsdauer zu zahlende regelmäßige Entgelt jenes Entgelt ist, das dem Arbeitnehmer gebührt hätte, wenn der Urlaub nicht angetreten worden wäre. Zieht man in Betracht, daß der Klägerin infolge Ausschöpfung des Entgeltfortzahlungszeitraumes weder bei Entstehen des Urlaubsanspruches noch danach ein Entgeltanspruch gegen die beklagte Partei zustand, dann wäre ihr bei Konsumation eines "Urlaubs" während der ab Entstehen des Urlaubsanspruches bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zur Verfügung stehenden Zeit mangels Entgeltausfalles auch kein Urlaubsentgelt zugestanden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erster Satz UrlG gebührt die Urlaubsentschädigung in Höhe des noch ausstehenden Urlaubsentgeltes, wenn das Arbeitsverhältnis vor Verbrauch des Urlaubs endet. Die Urlaubsentschädigung hat damit nur die Funktion eines Ersatzes für das wegen Unmöglichkeit des Verbrauches des Urlaubs in natura entgehende Urlaubsentgelt und wird daher von dessen Höhe bestimmt (siehe Arb 9643).
Soweit sich die Revisionswerberin auf die Entscheidung Arb 10.179 = SZ 55/124 beruft, ist ihr zu erwidern, daß darin auf die am Ausfallsprinzip und damit am Entgeltanspruch orientierte Gestaltung von Urlaubsentgelt und Urlaubsentschädigung nicht Bedacht genommen wurde. Schrank (Aktuelle Rechtsfragen zu Ausmaß und Verbrauch des Urlaubs, ZAS 1992, 181 ff [183 f]) hat in seiner Kritik dieser Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gewährung von Urlaub für entgeltfreie Nichtleistungszeiten zu einer sachlich ungerechtfertigten Verzerrung des Synallagmas führen und zugleich die gesetzliche Beschränkung der Entgeltfortzahlung unterlaufen würde. Wenn überhaupt, müsse das für das Urlaubsentgelt maßgebliche Ausfallsprinzip zu einem entgeltlosen Jahresurlaub führen: Wäre der Arbeitnehmer nicht auf Urlaub, hätte er wegen der langen Dienstverhinderung auch keinen Entgeltanspruch, der zu vergüten wäre. Auf das die Bezahlung verbrauchten und nicht verbrauchten Urlaubs beherrschende Ausfallprinzip wurde - wie oben dargelegt - weder in der Entscheidung Arb 10.179 noch von Cerny (Urlaubsrecht6 § 2 Anm 7) und Klein-Martinek (Urlaubsrecht § 2 Rz 4.2) bei Auslegung des § 2 Abs 1 bis 3 UrlG Bedacht genommen. Wie Schrank aaO unter Berufung auf Tomandl (Die Vergütung nicht verbrauchten Urlaubs ZAS 1987, 1 ff und 45 ff [10]) zutreffend darlegt, hat der Gesetzgeber trotz der besonderen Schutzwürdigkeit des betroffenen Arbeitnehmerkreises in jenen Fällen, in denen die Arbeitspflicht wegen Karenzurlaubs oder Präsenzdienstes ohne Entgeltfortzahlung entfällt, die Urlaubskürzung explizit vorgenommen (siehe §§ 15 Abs 3 MSchG und 9 Abs 1 und 2 APSG). Ähnliche Regelungen finden sich auch in § 119 Abs 2 ArbVG für den Fall der entgeltlosen erweiterten Bildungsfreistellung sowie in den Vorschriften der §§ 4 Abs 1, 5 und 6 BUAG über die für die Begründung der Anwartschaft auf den Urlaub maßgeblichen Beschäftigungszeiten. Da der nicht besonders geregelte Fall der entgeltfortzahlungsfreien Krankenstände (bzw entgeltfortzahlungsfreien Dienstzeiten) alle motivierenden Merkmale der in den §§ 15 Abs 3 MSchG, 9 Abs 1 und 2 APSG, 4 Abs 1, 5 und 6 BUAG und wohl auch § 119 Abs 2 ArbVG geregelten Fälle enthält und der Gesetzeszweck iVm dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung der geregelten Fälle auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall erfordert (siehe Bydlinski in Rummel ABGB2 I § 7 Rz 2; Arb 10.560), ist die analoge Anwendung geboten. Da nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber die in den geregelten Fällen vorgesehenen Rechtsfolgen für sonstige entgeltfortzahlungsfreie Zeiten bewußt nicht angeordnet hat (siehe RV 150 BlgNR 14.GP 8 sowie Schrank aaO), ist die sachlich gebotene Analogie auch zulässig (siehe Bydlinski aaO; Arb 10.560).Soweit sich die Revisionswerberin auf die Entscheidung Arb 10.179 = SZ 55/124 beruft, ist ihr zu erwidern, daß darin auf die am Ausfallsprinzip und damit am Entgeltanspruch orientierte Gestaltung von Urlaubsentgelt und Urlaubsentschädigung nicht Bedacht genommen wurde. Schrank (Aktuelle Rechtsfragen zu Ausmaß und Verbrauch des Urlaubs, ZAS 1992, 181 ff [183 f]) hat in seiner Kritik dieser Entscheidung zutreffend darauf hingewiesen, daß die Gewährung von Urlaub für entgeltfreie Nichtleistungszeiten zu einer sachlich ungerechtfertigten Verzerrung des Synallagmas führen und zugleich die gesetzliche Beschränkung der Entgeltfortzahlung unterlaufen würde. Wenn überhaupt, müsse das für das Urlaubsentgelt maßgebliche Ausfallsprinzip zu einem entgeltlosen Jahresurlaub führen: Wäre der Arbeitnehmer nicht auf Urlaub, hätte er wegen der langen Dienstverhinderung auch keinen Entgeltanspruch, der zu vergüten wäre. Auf das die Bezahlung verbrauchten und nicht verbrauchten Urlaubs beherrschende Ausfallprinzip wurde - wie oben dargelegt - weder in der Entscheidung Arb 10.179 noch von Cerny (Urlaubsrecht6 Paragraph 2, Anmerkung 7) und Klein-Martinek (Urlaubsrecht Paragraph 2, Rz 4.2) bei Auslegung des Paragraph 2, Absatz eins bis 3 UrlG Bedacht genommen. Wie Schrank aaO unter Berufung auf Tomandl (Die Vergütung nicht verbrauchten Urlaubs ZAS 1987, 1 ff und 45 ff [10]) zutreffend darlegt, hat der Gesetzgeber trotz der besonderen Schutzwürdigkeit des betroffenen Arbeitnehmerkreises in jenen Fällen, in denen die Arbeitspflicht wegen Karenzurlaubs oder Präsenzdienstes ohne Entgeltfortzahlung entfällt, die Urlaubskürzung explizit vorgenommen (siehe Paragraphen 15, Absatz 3, MSchG und 9 Absatz eins und 2 APSG). Ähnliche Regelungen finden sich auch in Paragraph 119, Absatz 2, ArbVG für den Fall der entgeltlosen erweiterten Bildungsfreistellung sowie in den Vorschriften der Paragraphen 4, Absatz eins, 5 und 6 BUAG über die für die Begründung der Anwartschaft auf den Urlaub maßgeblichen Beschäftigungszeiten. Da der nicht besonders geregelte Fall der entgeltfortzahlungsfreien Krankenstände (bzw entgeltfortzahlungsfreien Dienstzeiten) alle motivierenden Merkmale der in den Paragraphen 15, Absatz 3, MSchG, 9 Absatz eins und 2 APSG, 4 Absatz eins, 5 und 6 BUAG und wohl auch Paragraph 119, Absatz 2, ArbVG geregelten Fälle enthält und der Gesetzeszweck in Verbindung mit dem Gleichheitsgrundsatz die Erstreckung der Rechtsfolgenanordnung der geregelten Fälle auf den gesetzlich nicht unmittelbar geregelten Fall erfordert (siehe Bydlinski in Rummel ABGB2 römisch eins Paragraph 7, Rz 2; Arb 10.560), ist die analoge Anwendung geboten. Da nicht anzunehmen ist, daß der Gesetzgeber die in den geregelten Fällen vorgesehenen Rechtsfolgen für sonstige entgeltfortzahlungsfreie Zeiten bewußt nicht angeordnet hat (siehe Regierungsvorlage 150 BlgNR 14.Gesetzgebungsperiode 8 sowie Schrank aaO), ist die sachlich gebotene Analogie auch zulässig (siehe Bydlinski aaO; Arb 10.560).
Auch wenn man bei der analogen Anwendung auf die für den Arbeitnehmer günstigere, lediglich entgeltfreie Zeiten von längerer Dauer nicht in die anspruchsbegründende Dienstzeit einbeziehende Regelung des § 9 Abs 1 und 2 APSG abstellt, ist der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsentschädigung unberechtigt, weil er aus einem Zeitraum abgeleitet wird, zu dem der Entgeltfortzahlungsanspruch schon längst ausgeschöpft war.Auch wenn man bei der analogen Anwendung auf die für den Arbeitnehmer günstigere, lediglich entgeltfreie Zeiten von längerer Dauer nicht in die anspruchsbegründende Dienstzeit einbeziehende Regelung des Paragraph 9, Absatz eins und 2 APSG abstellt, ist der geltend gemachte Anspruch auf Urlaubsentschädigung unberechtigt, weil er aus einem Zeitraum abgeleitet wird, zu dem der Entgeltfortzahlungsanspruch schon längst ausgeschöpft war.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.