Rechtssatz
Geht man vom Zweck der zwingenden Bestimmung des § 16 AngG aus, dem Angestellten das durch die Arbeitsleistung quotenmäßig fortlaufend von Tag zu Tag verdiente Entgelt auch dann zu sichern, wenn er vorzeitig ausscheidet, dann ist der einleitende Halbsatz des § 16 AngG "falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat" einschränkend dahin auszulegen, daß das Entstehen des Anspruches auf Remuneration nicht von der aufschiebenden Bedingung des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden darf.Geht man vom Zweck der zwingenden Bestimmung des Paragraph 16, AngG aus, dem Angestellten das durch die Arbeitsleistung quotenmäßig fortlaufend von Tag zu Tag verdiente Entgelt auch dann zu sichern, wenn er vorzeitig ausscheidet, dann ist der einleitende Halbsatz des Paragraph 16, AngG "falls der Angestellte Anspruch auf eine periodische Remuneration oder auf eine andere besondere Entlohnung hat" einschränkend dahin auszulegen, daß das Entstehen des Anspruches auf Remuneration nicht von der aufschiebenden Bedingung des aufrechten Bestehens des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden darf.
Schlagworte
Dienstverhältnis, Auflösung, Ende, Beendigung, Lohn, Gehalt, Prämie, Vergünstigung, Gratifikation, Belohnung, Beschränkung, Einschränkung, aliquot, Interpretation, Auslegung, Kündigung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028235
Dokumentnummer
JJR_19910116_OGH0002_009OBA00609_9000000_001