Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 1.Februar 1992 bis 15.Oktober 1993 bei der beklagten Partei als EDV-Organisationsprogrammierer beschäftigt. Nach dem Gehaltsschema des Kollektivvertrages für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) betrug das Grundgehalt in der Bezugsklasse für Büroangestellte in der Stufe VI C bis 31.März 1992 33.680 S, vom 1.April 1992 bis 31.März 1993 35.450 S, vom 1.April 1993 bis 31.März 1994 37.020 S und ab 1.April 1994Der Kläger war vom 1.Februar 1992 bis 15.Oktober 1993 bei der beklagten Partei als EDV-Organisationsprogrammierer beschäftigt. Nach dem Gehaltsschema des Kollektivvertrages für Angestellte des Innendienstes der Versicherungsunternehmen (KVI) betrug das Grundgehalt in der Bezugsklasse für Büroangestellte in der Stufe römisch sechs C bis 31.März 1992 33.680 S, vom 1.April 1992 bis 31.März 1993 35.450 S, vom 1.April 1993 bis 31.März 1994 37.020 S und ab 1.April 1994
38.380 S. Der Kläger erhielt bis März 1992 ein Grundgehalt von 30.000 S, ab April 1993 ein solches von 32.000 S. Die Tätigkeit des Klägers als Organisationsprogrammierer war von einer Datenverarbeitungsanlage abhängig. Hinsichtlich der Einstufung des Klägers wurde seitens der beklagten Partei nicht mit dem Betriebsrat verhandelt.
Die wesentlichen Bestimmungen des zwischen den Streitteilen am 23. November 1991 abgeschlossenen Dienstvertrages lauten:
"4. Rechtsgrundlagen:
Auf das vorliegende Dienstverhältnis sind die Bestimmungen des
Angestelltengesetzes 1921 in der jeweils geltenden Fassung
anzuwenden. Ausgeschlossen wird jedoch die Geltung des
Kollektivvertrages für Versicherungsangestellte/Innendienst. Es wird
ausdrücklich festgehalten, daß dieser Dienstvertrag gemäß § 1 (2)
lit. b des Kollektivvertrages für Angestellte der
Versicherungsunternehmungen/Innendienst nicht in den persönlichen
Geltungsbereich des genannten Kollektivvertrages fällt......
6. Gehalt
6.1. Das monatliche Bruttogehalt beträgt S 30.000 (dreißigtausend)
und wird ab 1.März 1993 um S 2.000 (zweitausend) erhöht......
Eine Bilanzremuneration wird in dem Umfange ausbezahlt, wie sie generell für die Angestellten der R*****-Versicherung AG festgelegt wird.
6.2. Aus Anlaß genereller Gehaltsänderungen für Angestellte der Versicherungswirtschaft sich ergebende Bezugsänderungen wirken sich auf die in diesem Vertrag geregelten Bezüge mit jenem prozentuellen Veränderungssatz aus, der sich aus dem kollektivvertraglichen Höchstbezug der besonderen Bezugsklasse des Kollektivvertrages/Innendienst ergibt, mindestens jedoch in der Höhe der Inflationsrate (Verbraucherpreisindex 1986).
Diese Regelung gilt jedoch erst ab dem Jahre 1994. .....
14. Verfall von Ansprüchen
Es wird vereinbart, daß Ansprüche aus dem gegenständlichen Dienstverhältnis, bei sonstigem Verfall, innerhalb von drei Monaten ab Fälligkeit beim Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden müssen. ...."
Am 21.Juni 1993 verlautbarte die beklagte Partei in ihrem Betrieb mit einem als "Rundlauf Nr 187" bezeichneten Schreiben folgendes:
"Betrifft: Erfolgsprämie
Der Vorstand hat im Hinblick auf die sehr gute Geschäftsentwicklung im Jahr 1992 und aufgrund der Erreichung des dritten Rangplatzes in der Lebensversicherung beschlossen, allen Angestellten des Innendienstes und den Lehrlingen im Bereich der Zentrale, deren Dienstverhältnis am 1.Juli 1993 aufrecht und ungekündigt ist, eine Erfolgsprämie, fällig am 1.August 1993, in folgender Höhe zu gewähren:
1. Jeder Angestellte und Lehrling im Bereich der Zentrale, dessen Dienstverhältnis während des gesamten Jahres 1992 voll aufrecht war, erhält eine Erfolgsprämie von 75 % seines laufendes Bezuges (inkl. Kinderzulage, aber ohne Haushalts- und Schichtzulage).
War das Dienstverhältnis während des Jahres 1992 nur teilweise aufrecht, erhält der Angestellte bzw der Lehrling einen aliquoten Teil von 75 %. Begonnene Monate werden voll gerechnet. ....
4. Die Zusage für 1992 erfolgt freiwillig und unverbindlich; es können daraus keine Ansprüche für die folgenden Jahre abgeleitet werden."
Am 20.Juni 1994 verlautbarte die beklagte Partei eine gleichartige als "Rundlauf Nr 188" bezeichnete Zusage für das Jahr 1993 für die Angestellten, deren Dienstverhältnisse am 1.Juli 1994 aufrecht und ungekündigt waren, wobei die Erfolgsprämie für das Jahr 1993 gleichfalls 75 % des laufenden Bezuges betrug und am 1.August 1994 fällig war.
Der KVI enthält unter anderem folgende Bestimmungen:
"§ 1 Geltungsbereich
.....
(2) Der Kollektivvertrag gilt nicht
....
b) .....für Mitarbeiter mit Spezialkenntnissen, deren Tätigkeit vom Einsatz einer Datenverarbeitungsanlage unmittelbar abhängig ist (wie zB Systemingenieure, Programmierer, Analytiker) mit einem über der jeweils höchsten Stufe der besonderen Bezugsklasse liegenden Grundgehalt, wenn ein Sondervertrag besteht, oder sobald ein solcher abgeschlossen wird....
§ 38 Erlöschen (Wegfall) von AnsprüchenParagraph 38, Erlöschen (Wegfall) von Ansprüchen
Ansprüche aus den diesem Kollektivvertrag unterliegenden Dienstverhältnissen sind bei sonstigem Ausschluß innerhalb von sechs Monaten ab Beendigung des Dienstverhältnisses, im Zweifel also nach Ablauf der Kündigungsfrist, gerichtlich geltend zu machen, soweit nicht kürzere Ausschlußfristen im Gesetz oder in diesem Kollektivvertrag festgesetzt sind."
Im Anhang zum Gehaltsschema des KVI, Titel II Punkt 2 wurde über die Einreihung in die besondere Bezugsklasse bestimmt:Im Anhang zum Gehaltsschema des KVI, Titel römisch zwei Punkt 2 wurde über die Einreihung in die besondere Bezugsklasse bestimmt:
"Die Einreihung in die besondere Bezugsklasse erfolgt durch die Direktion im Einvernehmen mit dem Betriebsrat, entweder nach Absolvierung der allgemeinen Bezugsklasse oder auch früher, jedoch soll in beiden Fällen die Beförderung in die besondere Bezugsklasse nur jenen Angestellten zuteil werden, die bei vorzüglicher Fähigkeit und Verwendbarkeit ihren Obliegenheiten mit außergewöhnlichem Eifer und Fleiß, hervorragendem Verständnis, musterhafter Ordnung und exakter Befolgung der Instruktionen nachgekommen sind, einen besonderen Grad von Vertrauenswürdigkeit an den Tag gelegt haben und über die Bezüge der letzten Stufe des Zeitbeförderungsschemas hinausgehoben werden sollen."
Der Kläger begehrt letztlich einen Betrag von 159.583 S brutto sA. In dem mit ihm abgeschlossenen Sondervertrag sei die Geltung des KVI ausdrücklich ausgeschlossen worden. Dies impliziere, daß das Grundgehalt des Klägers jeweils über der höchsten Stufe der besonderen Bezugsklasse liegen müsse. Die Entlohnung des Klägers sei jedoch deutlich darunter gelegen. Er mache daher die Differenzbeträge zwischen seiner Entlohnung und einem über den Bezugsansätzen der besonderen Bezugsklasse liegenden Gehalt für den Zeitraum ab Februar 1992 im Gesamtbetrag von 135.833 S geltend, ferner die Erfolgsprämie für 1993 von 23.750 S anteilig bis zu seinem Ausscheiden am 15. Oktober 1993.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. § 1 Abs 2 lit b KVI regle den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages nur unter den dort genannten Voraussetzungen. Habe der Kläger einen geringeren als den dort genannten Verdienst erhalten, sei der KVI auf sein Dienstverhältnis anzuwenden; zu einem höheren Gehalt wäre mit dem Kläger keinesfalls kontrahiert worden. Weiters seien die Ansprüche des Klägers nach Punkt 14 des Dienstvertrages verfallen. Die Erfolgsprämie 1993 stünde dem Kläger nur anteilig zu, doch sei auch sie sowohl nach dem Kollektivvertrag als auch nach dem Dienstvertrag verfallen. Im übrigen erfülle der Kläger die Voraussetzung für ihre Zuerkennung nicht.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, KVI regle den persönlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages nur unter den dort genannten Voraussetzungen. Habe der Kläger einen geringeren als den dort genannten Verdienst erhalten, sei der KVI auf sein Dienstverhältnis anzuwenden; zu einem höheren Gehalt wäre mit dem Kläger keinesfalls kontrahiert worden. Weiters seien die Ansprüche des Klägers nach Punkt 14 des Dienstvertrages verfallen. Die Erfolgsprämie 1993 stünde dem Kläger nur anteilig zu, doch sei auch sie sowohl nach dem Kollektivvertrag als auch nach dem Dienstvertrag verfallen. Im übrigen erfülle der Kläger die Voraussetzung für ihre Zuerkennung nicht.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus Punkt II 2 des Anhanges zum Gehaltsschema ergebe sich, daß eine Einreihung in die besondere Bezugsklasse nur bei laufenden Dienstverhältnissen und nicht bei deren Begründung erfolgen könne. Daraus sei zu folgern, daß § 1 Abs 2 lit b KVI nur in Fällen angewendet werden dürfe, in welchen keine Einreihung in die besondere Bezugsklasse erfolge. Für Dienstverträge der in § 1 Abs 2 lit b KVI genannten Arbeitnehmer, in denen kein höheres Gehalt als das der besonderen Bezugsklasse vereinbart worden sei, gälten daher die Mindestentgeltsätze des KVI. Punkt 4 des Dienstvertrages des Klägers sei daher nichtig. Da der Kläger nicht einmal behauptet habe, daß seine Bezüge nicht den Sätzen des KVI entsprächen, habe er keinen Anspruch auf die geltend gemachten Entgeltdifferenzen. Überdies seien diese Ansprüche mangels schriftlicher Geltendmachung binnen drei Monaten verfallen. Ein Anspruch des Klägers auf eine Erfolgsprämie 1993 sei nie entstanden, zumal die Zusage durch Rundlauf Nr 187 erst im Juni 1994 erfolgt sei; zu diesem Zeitpunkt habe das Dienstverhältnis des Klägers nicht mehr aufrecht bestanden.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Aus Punkt römisch zwei 2 des Anhanges zum Gehaltsschema ergebe sich, daß eine Einreihung in die besondere Bezugsklasse nur bei laufenden Dienstverhältnissen und nicht bei deren Begründung erfolgen könne. Daraus sei zu folgern, daß Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, KVI nur in Fällen angewendet werden dürfe, in welchen keine Einreihung in die besondere Bezugsklasse erfolge. Für Dienstverträge der in Paragraph eins, Absatz 2, Litera b, KVI genannten Arbeitnehmer, in denen kein höheres Gehalt als das der besonderen Bezugsklasse vereinbart worden sei, gälten daher die Mindestentgeltsätze des KVI. Punkt 4 des Dienstvertrages des Klägers sei daher nichtig. Da der Kläger nicht einmal behauptet habe, daß seine Bezüge nicht den Sätzen des KVI entsprächen, habe er keinen Anspruch auf die geltend gemachten Entgeltdifferenzen. Überdies seien diese Ansprüche mangels schriftlicher Geltendmachung binnen drei Monaten verfallen. Ein Anspruch des Klägers auf eine Erfolgsprämie 1993 sei nie entstanden, zumal die Zusage durch Rundlauf Nr 187 erst im Juni 1994 erfolgt sei; zu diesem Zeitpunkt habe das Dienstverhältnis des Klägers nicht mehr aufrecht bestanden.
Das Berufungsgericht bestätigte das Urteil des Erstgerichtes und sprach aus, daß die Revision nicht zulässig sei. Es teilte im wesentlichen die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes; bezüglich des Verfalles habe das Erstgericht zwar keine "Feststellungen" zu den Verfallsfristen des Kollektivvertrages getroffen, der Kläger habe aber im erstinstanzlichen Verfahren niemals eine zeitgerechte Geltendmachung behauptet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer vollen Klagestattgebung abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist zulässig, weil die Vorinstanzen sowohl bei Beurteilung des vom Kläger geltend gemachten Anspruches auf aliquote Prämie für das Jahr 1993 als auch bei Beurteilung der Gültigkeit der einzelvertraglich vereinbarten Verfallsklausel von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abgewichen sind.
Die Revision ist nur teilweise berechtigt.
Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Die Rechtsrüge ist teilweise berechtigt.