Norm
AngG §16 I
KollV für Angestellte des Außendienstes der Versicherungsunternehmungen §3
Rechtssatz
Die zwingende Bestimmung des § 16 AngG kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Entstehung des nicht mit einer spezifischen Leistung des Arbeitnehmers verknüpften, sondern für die gesamte Arbeitsleistung im Kalenderjahr oder Arbeitsjahr gebührenden Remunerationsanspruches an das Erreichen eines bestimmten Stichtages gebunden wird.Die zwingende Bestimmung des Paragraph 16, AngG kann nicht dadurch umgangen werden, dass die Entstehung des nicht mit einer spezifischen Leistung des Arbeitnehmers verknüpften, sondern für die gesamte Arbeitsleistung im Kalenderjahr oder Arbeitsjahr gebührenden Remunerationsanspruches an das Erreichen eines bestimmten Stichtages gebunden wird.
Schlagworte
Angestellte, periodische Remuneration, besondere Entlohnung, Entgelt, Lohn, Gehalt, ius cogens, Umgehung, Vergütung, Gratifikation, Belohnung, Prämie, Sonderzahlung, Gesetzesumgehung, Satzung, Jahresprämie, Fälligkeit, generell
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0028850
Dokumentnummer
JJR_19890830_OGH0002_009OBA00177_8900000_001