Die Revision ist zulässig, weil die Begründung der Berufungsentscheidung von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht; sie ist aber nicht berechtigt.
Zunächst ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der insofern undeutlich formulierte § 40 der Betriebsvereinbarung sinnvoll nur dahin interpretiert werden kann, daß damit das Bestehen eines "ungekündigten Dienstverhältnisses" nicht nur für den (ersten) Stichtag nach vollendetem 5-jährigen Bestehen des Dienstverhältnisses sondern darüber hinaus für jeden weiteren jährlichen Stichtag als Anspruchsgrundlage normiert werden sollte. Die vom Kläger gewünschte gegenteilige Auslegung liefe auf eine den Betriebsparteien nicht zu unterstellende Inkonsequenz hinaus.Zunächst ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß der insofern undeutlich formulierte Paragraph 40, der Betriebsvereinbarung sinnvoll nur dahin interpretiert werden kann, daß damit das Bestehen eines "ungekündigten Dienstverhältnisses" nicht nur für den (ersten) Stichtag nach vollendetem 5-jährigen Bestehen des Dienstverhältnisses sondern darüber hinaus für jeden weiteren jährlichen Stichtag als Anspruchsgrundlage normiert werden sollte. Die vom Kläger gewünschte gegenteilige Auslegung liefe auf eine den Betriebsparteien nicht zu unterstellende Inkonsequenz hinaus.
Dem Berufungsgericht kann hingegen nicht gefolgt werden, wenn es die in Rede stehende Treueprämie als (dem § 16 AngG nicht unterliegende) "Zuwendung aus besonderen betrieblichen Anlässen" (§ 97 Abs 1 Z 15 ArbVG), nämlich als Zahlung aus Anlaß eines Arbeitnehmerjubiläums, qualifiziert. Unter einem derartigen "Jubiläumgsgeld" werden nämlich nur solche Sonderprämien verstanden, die bei aufrechtem Dienstverhältnis alle fünf Jahre oder noch seltener zustehen (Winkler, Erfolgsbeteiligung und Betriebsbindungsklauseln, ecolex 1995, 280; Arb 10.039; DRdA 1988/5 [Strasser]; Arb 11.240), weil nur dann von einem "besonderen betrieblichen Anlaß" bzw. einem "Jubiläum" gesprochen werden kann. Ein nach einer gewissen Dienstzeit jährlich zustehendes Treuegeld kann hingegen - wenngleich ihm ebenfalls der Gedanke einer Anerkennung der langdauernden Betriebszugehörigkeit zugrundeliegt - nicht als Jubiläumsgeld bzw. als Zuwendung aus einem besonderen betrieblichen Anlaß gewertet werden (vgl die E Arb 10.039, in der zwischen Treuegeld und Jubiläumsgeld differenziert wird).Dem Berufungsgericht kann hingegen nicht gefolgt werden, wenn es die in Rede stehende Treueprämie als (dem Paragraph 16, AngG nicht unterliegende) "Zuwendung aus besonderen betrieblichen Anlässen" (Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 15, ArbVG), nämlich als Zahlung aus Anlaß eines Arbeitnehmerjubiläums, qualifiziert. Unter einem derartigen "Jubiläumgsgeld" werden nämlich nur solche Sonderprämien verstanden, die bei aufrechtem Dienstverhältnis alle fünf Jahre oder noch seltener zustehen (Winkler, Erfolgsbeteiligung und Betriebsbindungsklauseln, ecolex 1995, 280; Arb 10.039; DRdA 1988/5 [Strasser]; Arb 11.240), weil nur dann von einem "besonderen betrieblichen Anlaß" bzw. einem "Jubiläum" gesprochen werden kann. Ein nach einer gewissen Dienstzeit jährlich zustehendes Treuegeld kann hingegen - wenngleich ihm ebenfalls der Gedanke einer Anerkennung der langdauernden Betriebszugehörigkeit zugrundeliegt - nicht als Jubiläumsgeld bzw. als Zuwendung aus einem besonderen betrieblichen Anlaß gewertet werden vergleiche die E Arb 10.039, in der zwischen Treuegeld und Jubiläumsgeld differenziert wird).
Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend erkannt, daß gemäß § 29 ArbVG Betriebsvereinbarungen nur über jene Gegenstände abgeschlossen werden können, die durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch eine Betriebsvereinbarung vorbehalten sind, und daß im hier zu beurteilenden Fall als Grundlage für eine Regelungsbefugnis der Betriebspartner nur § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG in Betracht kommt. Auch wenn Normen im Zweifel so zu interpretieren sind, daß sie höheren Rechtsvorschriften entsprechen, kann dies aber nicht dazu führen, ein durch § 97 Abs 1 Z 15 ArbVG nicht gedecktes jährliches Treuegeld deshalb als "Zuwendung aus besonderen betrieblichen Anlässen" iS dieser Gesetzesstelle zu interpretieren, weil es von den Betriebspartnern zum Gegenstand einer Betriebsvereinbarung gemacht wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Betriebspartner mit der Vereinbarung des hier zu beurteilenden Treuegeldes ihre Regelungsbefugnis überschritten haben, was aber im Ergebnis für die Entscheidung nicht von Bedeutung ist, weil diese (in ihrer grundsätzlichen Verbindlichkeit von der Beklagten gar nicht bestrittene) Vereinbarung unter den hier gegebenen Umständen zwischen den Parteien dessen ungeachtet wirksam ist. Nach den Verfahrensergebnissen war nämlich § 40 der Betriebsvereinbarung über viele Jahre Richtschnur für die entsprechenden Leistungen des Arbeitgebers. Unabhängig davon, ob die Parteien von der Gültigkeit der Betriebsvereinbarung ausgegangen sind, wodurch deren Regelung schon im Weg objektiver Vertragsergänzung zum Inhalt der Einzelverträge hätte werden können (DRdA 1988/5 [Strasser]; Arb 11.240), ist auf Grund des in der Gewährung des Treuegeldes liegenden Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers und der anzunehmenden schlüssigen Zustimmung der Arbeitnehmer eine entsprechende Ergänzung der Einzelarbeitsverträge erfolgt. Eine solche Vertragsergänzung ist auch bei jenen Arbeitnehmern eingetreten, welche die im Unternehmen gemäß dieser Richtschnur herrschende Übung als Grundlage auch ihrer Rechtsbeziehungen zum Arbeitgeber akzeptiert haben und daher mit Grund davon ausgehen konnten, daß die vom Arbeitgeber allgemein angewendete unzulässige Regelung der Betriebsvereinbarung in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie bei allen anderen vergleichbaren Arbeitnehmern auch auf sie angewendet wird (Arb 11.240 mwN). In diesem Sinne ist daher die Regelung des § 40 der Betriebsvereinbarung zwischen den Parteien verbindlich.Das Berufungsgericht hat allerdings zutreffend erkannt, daß gemäß Paragraph 29, ArbVG Betriebsvereinbarungen nur über jene Gegenstände abgeschlossen werden können, die durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch eine Betriebsvereinbarung vorbehalten sind, und daß im hier zu beurteilenden Fall als Grundlage für eine Regelungsbefugnis der Betriebspartner nur Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 15, ArbVG in Betracht kommt. Auch wenn Normen im Zweifel so zu interpretieren sind, daß sie höheren Rechtsvorschriften entsprechen, kann dies aber nicht dazu führen, ein durch Paragraph 97, Absatz eins, Ziffer 15, ArbVG nicht gedecktes jährliches Treuegeld deshalb als "Zuwendung aus besonderen betrieblichen Anlässen" iS dieser Gesetzesstelle zu interpretieren, weil es von den Betriebspartnern zum Gegenstand einer Betriebsvereinbarung gemacht wurde. Vielmehr ist davon auszugehen, daß die Betriebspartner mit der Vereinbarung des hier zu beurteilenden Treuegeldes ihre Regelungsbefugnis überschritten haben, was aber im Ergebnis für die Entscheidung nicht von Bedeutung ist, weil diese (in ihrer grundsätzlichen Verbindlichkeit von der Beklagten gar nicht bestrittene) Vereinbarung unter den hier gegebenen Umständen zwischen den Parteien dessen ungeachtet wirksam ist. Nach den Verfahrensergebnissen war nämlich Paragraph 40, der Betriebsvereinbarung über viele Jahre Richtschnur für die entsprechenden Leistungen des Arbeitgebers. Unabhängig davon, ob die Parteien von der Gültigkeit der Betriebsvereinbarung ausgegangen sind, wodurch deren Regelung schon im Weg objektiver Vertragsergänzung zum Inhalt der Einzelverträge hätte werden können (DRdA 1988/5 [Strasser]; Arb 11.240), ist auf Grund des in der Gewährung des Treuegeldes liegenden Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers und der anzunehmenden schlüssigen Zustimmung der Arbeitnehmer eine entsprechende Ergänzung der Einzelarbeitsverträge erfolgt. Eine solche Vertragsergänzung ist auch bei jenen Arbeitnehmern eingetreten, welche die im Unternehmen gemäß dieser Richtschnur herrschende Übung als Grundlage auch ihrer Rechtsbeziehungen zum Arbeitgeber akzeptiert haben und daher mit Grund davon ausgehen konnten, daß die vom Arbeitgeber allgemein angewendete unzulässige Regelung der Betriebsvereinbarung in gleicher Weise und unter den gleichen Voraussetzungen wie bei allen anderen vergleichbaren Arbeitnehmern auch auf sie angewendet wird (Arb 11.240 mwN). In diesem Sinne ist daher die Regelung des Paragraph 40, der Betriebsvereinbarung zwischen den Parteien verbindlich.
Nach der zwingenden Bestimmung des § 16 AngG gebührt dem Angestellten, der Anspruch auf eine "periodische Remuneration" oder eine "andere besondere Entlohnung" hat, auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Fälligkeit des Anspruchs jener Teil der Remuneration, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht. Diese Bestimmung umfaßt auch "Jahresprämien verschiedener Art" (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 304; Winkler, aaO 280). Die vom Kläger nach seinen unwidersprochenen Behauptungen seit 1987 bezogene Treueprämie, die ab dem vollendeten fünften Dienstjahr jährlich zusteht und die als Anerkennung und Belohnung für die bewiesene Betriebstreue anzusehen ist (Arb 10.039), stellt ebenfalls eine periodische Remuneration iS § 16 Abs 1 AngG dar, weshalb nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ihr aliquotes Entstehen nicht vom aufrechten (und damit auch nicht vom "ungekündigten") Bestehen des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden kann (SZ 64/6; RdW 1990, 25; zuletzt 9 ObA 2264/96y). Umso mehr muß daher die Bedingung des ungekündigten Bestandes des Dienstverhältnisses am Stichtag 1. 3. für den Anspruch auf die Prämie für das vorangegangene (zu diesem Zeitpunkt bereits vollendete) Dienstjahr nichtig und demgemäß unwirksam sein (vgl. 9 ObA 2264/96y).Nach der zwingenden Bestimmung des Paragraph 16, AngG gebührt dem Angestellten, der Anspruch auf eine "periodische Remuneration" oder eine "andere besondere Entlohnung" hat, auch bei Beendigung des Dienstverhältnisses vor Fälligkeit des Anspruchs jener Teil der Remuneration, der dem Verhältnis zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht. Diese Bestimmung umfaßt auch "Jahresprämien verschiedener Art" (Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7 304; Winkler, aaO 280). Die vom Kläger nach seinen unwidersprochenen Behauptungen seit 1987 bezogene Treueprämie, die ab dem vollendeten fünften Dienstjahr jährlich zusteht und die als Anerkennung und Belohnung für die bewiesene Betriebstreue anzusehen ist (Arb 10.039), stellt ebenfalls eine periodische Remuneration iS Paragraph 16, Absatz eins, AngG dar, weshalb nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes ihr aliquotes Entstehen nicht vom aufrechten (und damit auch nicht vom "ungekündigten") Bestehen des Arbeitsverhältnisses an einem bestimmten Stichtag abhängig gemacht werden kann (SZ 64/6; RdW 1990, 25; zuletzt 9 ObA 2264/96y). Umso mehr muß daher die Bedingung des ungekündigten Bestandes des Dienstverhältnisses am Stichtag 1. 3. für den Anspruch auf die Prämie für das vorangegangene (zu diesem Zeitpunkt bereits vollendete) Dienstjahr nichtig und demgemäß unwirksam sein vergleiche 9 ObA 2264/96y).
Zu eben diesem Ergebnis führt überdies auch die Anwendung der schon vom Berufungsgericht zitierten Rechtsprechung, wonach Vereinbarungen sittenwidrig sind, derzufolge der Arbeitgeber durch Ausspruch einer Kündigung den Anspruch des Arbeitnehmers auf bereits verdientes Entgelt vernichten kann (ZAS 1991/9; SZ 63/78; infas 1992 A 8) und wonach die Kündigungsfreiheit des Arbeitnehmers nicht durch Vereinbarungen eingeschränkt werden darf, die für den Fall der Arbeitnehmerkündigung nachteilige Folgen, insbesondere den Verlust von bereits verdienten Sonderzahlungen, vorsehen (SZ 63/199; SZ 65/103; DRdA 1993/19; Arb 11.183; zuletzt 9 ObA 57/97s). Auch diese Grundsätze führen zum Ergebnis, daß die Vereinbarung, durch die der Anspruch auf die Treueprämie für das abgelaufene Dienstjahr vom ungekündigten Bestand des Dienstverhältnisses am darauf folgenden Stichtag abhängig gemacht wird, nichtig ist und dem Begehren des Klägers daher nicht entgegengehalten werden kann.
Eine Willenseinigung der Streitteile darüber, daß der Kläger die Treueprämie nicht erhalten solle, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Derartiges wurde - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - von der Beklagten in erster Instanz auch gar nicht behauptet.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen erweisen sich daher im Ergebnis als zutreffend.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.