Rechtssatz RS0050956
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050956
Entscheidungsdatum
13.07.2006
Rechtssatz
Mündliche Vereinbarungen zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber sind, mögen sie sich auch auf zulässige Gebrauchsgegenstände gemäß § 97 Abs 1 ArbVG beziehen, keine Betriebsvereinbarungen. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich - so wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind - nach allgemeinen bürgerlich - rechtlichen Grundsätzen.Mündliche Vereinbarungen zwischen Belegschaft und Betriebsinhaber sind, mögen sie sich auch auf zulässige Gebrauchsgegenstände gemäß Paragraph 97, Absatz eins, ArbVG beziehen, keine Betriebsvereinbarungen. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich - so wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind - nach allgemeinen bürgerlich - rechtlichen Grundsätzen.
Entscheidungstexte
- 14 ObA 47/87
Entscheidungstext OGH 07.04.1987 14 ObA 47/87
Veröff: RdW 1987,337 = DRdA 1988,124 (Strasser)
- 9 ObA 74/87
Entscheidungstext OGH 16.09.1987 9 ObA 74/87
Vgl auch; Beisatz: Dies gilt auch bei Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände; auch eine solche Vereinbarung kann die Grundlage für einzelvertragliche Ergänzungen gemäß § 863 ABGB abgeben. (T1)
- 9 ObA 107/94
Entscheidungstext OGH 14.09.1994 9 ObA 107/94
Auch; nur: So wie die von Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände, die als Betriebsvereinbarung nichtig sind. (T2)
- 9 ObA 151/97i
Entscheidungstext OGH 22.10.1997 9 ObA 151/97i
Vgl auch; Beis wie T1 Veröff: SZ 70/217
- 8 ObA 150/97k
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 150/97k
Auch; nur T2; Veröff: SZ 71/45
- 8 ObA 167/98m
Entscheidungstext OGH 06.07.1998 8 ObA 167/98m
Vgl auch; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Auf Grund des in der Gewährung eines Treuegeldes liegenden Erklärungsverhaltens des Arbeitgebers und der anzunehmenden schlüssigen Zustimmung der Arbeitnehmer ist eine entsprechende Ergänzung der Einzelarbeitsverträge erfolgt. (T3)
- 8 ObA 170/02m
Entscheidungstext OGH 23.01.2003 8 ObA 170/02m
Beis wie T1
- 9 ObA 68/05y
Entscheidungstext OGH 16.12.2005 9 ObA 68/05y
Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz muss auch für Vereinbarungen über die Änderung einer Betriebsvereinbarung gelten. Damit besteht aber kein Anlass, Vereinbarungen über die Änderung des zeitlichen Geltungsbereichs der Betriebsvereinbarung vom Schriftlichkeitsgebot auszunehmen. (T4)
- 8 ObS 7/06x
Entscheidungstext OGH 13.07.2006 8 ObS 7/06x
Auch; nur: Vereinbarungen über unzulässige Regelungsgegenstände sind als Betriebsvereinbarung nichtig. Ihre rechtliche Bedeutung richtet sich nach allgemeinen bürgerlich rechtlichen Grundsätzen. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0050956
Dokumentnummer
JJR_19870407_OGH0002_014OBA00047_8700000_002