Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß es dem Antragsgegner in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG verwehrt ist, dem Feststellungsantrag nicht nur durch das Begehren auf dessen Abweisung sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechts oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten. Die Bestimmung des § 54 Abs 4 ASGG, wonach der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung (ausschließlich) den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt zugrundezulegen habe, dürfe nicht dadurch umgangen werden, daß zur Begründung eines Gegenantrages ein anderer vom Vorbringen des Antragstellers abweichender Sachverhalt behauptet werde. Es bleibe aber dem Antragsgegner grundsätzlich unbenommen, einen eigenen, den Bestimmungen des § 54 Abs 2 ASGG entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen (ecolex 1991, 269; DRdA 1993, 482; ArbSlg 11.071; 9 ObA 612/93). Es muß hier nicht erörtert werden, ob die Berechtigung des Antragsgegners besteht, auf der Grundlage des identen Sachverhalts in einem neuen Verfahren einen dem Begehren des Antragstellers entgegengesetzten Feststellungsantrag zu stellen und ob in einem derartigen Fall lediglich eine Verbindung der Verfahren angezeigt wäre (vgl Kuderna ASGG2 360), weil ohnedies in dem zu 8 ObA 61/97x von der hier als Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Interessenvertretung geführten besonderen Feststellungsverfahren ein anderer Sachverhalt zu beurteilen ist. Dort wird nämlich einerseits als weiteres Sachverhaltselement behauptet, die Pensionisten würden dadurch ungleich behandelt, daß den aktiven Dienstnehmern die geringere Valorisierung ihrer Gehälter durch andere Zulagen ausgeglichen werde, und andererseits das rechtlich jedenfalls nicht völlig unbeachtliche Tatsachenelement der Kenntnis der Belegschaft vom Inhalt des Verschmelzungsvertrages eingebracht. Der vom Antragsgegner behauptete Zurückweisungsgrund liegt daher nicht vor, weshalb der Antrag sachlich zu behandeln ist:Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt ausgesprochen, daß es dem Antragsgegner in einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG verwehrt ist, dem Feststellungsantrag nicht nur durch das Begehren auf dessen Abweisung sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechts oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten. Die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 4, ASGG, wonach der Oberste Gerichtshof seiner Entscheidung (ausschließlich) den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt zugrundezulegen habe, dürfe nicht dadurch umgangen werden, daß zur Begründung eines Gegenantrages ein anderer vom Vorbringen des Antragstellers abweichender Sachverhalt behauptet werde. Es bleibe aber dem Antragsgegner grundsätzlich unbenommen, einen eigenen, den Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen (ecolex 1991, 269; DRdA 1993, 482; ArbSlg 11.071; 9 ObA 612/93). Es muß hier nicht erörtert werden, ob die Berechtigung des Antragsgegners besteht, auf der Grundlage des identen Sachverhalts in einem neuen Verfahren einen dem Begehren des Antragstellers entgegengesetzten Feststellungsantrag zu stellen und ob in einem derartigen Fall lediglich eine Verbindung der Verfahren angezeigt wäre vergleiche Kuderna ASGG2 360), weil ohnedies in dem zu 8 ObA 61/97x von der hier als Antragsgegnerin in Anspruch genommenen Interessenvertretung geführten besonderen Feststellungsverfahren ein anderer Sachverhalt zu beurteilen ist. Dort wird nämlich einerseits als weiteres Sachverhaltselement behauptet, die Pensionisten würden dadurch ungleich behandelt, daß den aktiven Dienstnehmern die geringere Valorisierung ihrer Gehälter durch andere Zulagen ausgeglichen werde, und andererseits das rechtlich jedenfalls nicht völlig unbeachtliche Tatsachenelement der Kenntnis der Belegschaft vom Inhalt des Verschmelzungsvertrages eingebracht. Der vom Antragsgegner behauptete Zurückweisungsgrund liegt daher nicht vor, weshalb der Antrag sachlich zu behandeln ist:
Es ist unstrittig, daß die beiden Aktiengesellschaften mit Vertrag vom 4.9.1981 gemäß § 219 Z 1 AktG unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen wurden, wobei die *****L***** AG übertragende und die Z***** AG übernehmende Gesellschaft war. Durch diese Verschmelzung ist die übertragende Gesellschaft erloschen (§ 226 Abs 4 AktG), ohne daß es allerdings auch zum Untergang der die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten gekommen wäre. In diese trat vielmehr auf Grund Gesamtrechtsnachfolge die übernehmende Gesellschaft ohne inhaltliche Änderung ein. Auch von der übertragenden Gesellschaft begründete Dauerrechtsverhältnisse liefen dabei nach ihrem bisherigen Inhalt weiter und können von oder gegen die übernehmende Gesellschaft nur nach den dafür vertraglich und/oder gesetzlich maßgebenden Vorschriften beendet werden (Schiemer/Jabornegg/Strasser Komm AktG3 § 219 Rdz 14 f). Die übernehmende Aktiengesellschaft trat auch voll in die Arbeitgeberstellung der übertragenden Aktiengesellschaft ein. Vor der Verschmelzung entstandene Ansprüche und Verpflichtungen der Arbeitnehmer gingen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über (aaO Rdz 17). Die Fusion der beiden Aktiengesellschaften blieb auch auf die Frage des Weiterbestandes der Pensionsansprüche ohne Einfluß (ZAS 1994, 207). Sämtliche Rechtspositionen gingen nach den Grundsätzen der Universalsukzession auf den Rechtsnachfolger so über, wie sie beim Vorgänger bestanden hatten. Einer Prüfung der Geltung und Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVRAG bedarf es daher in diesem Fall nicht (Krejci, Betriebsübergang, Grundfragen des § 3 AVRAG, 47).Es ist unstrittig, daß die beiden Aktiengesellschaften mit Vertrag vom 4.9.1981 gemäß Paragraph 219, Ziffer eins, AktG unter Ausschluß der Abwicklung durch Aufnahme verschmolzen wurden, wobei die *****L***** AG übertragende und die Z***** AG übernehmende Gesellschaft war. Durch diese Verschmelzung ist die übertragende Gesellschaft erloschen (Paragraph 226, Absatz 4, AktG), ohne daß es allerdings auch zum Untergang der die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten gekommen wäre. In diese trat vielmehr auf Grund Gesamtrechtsnachfolge die übernehmende Gesellschaft ohne inhaltliche Änderung ein. Auch von der übertragenden Gesellschaft begründete Dauerrechtsverhältnisse liefen dabei nach ihrem bisherigen Inhalt weiter und können von oder gegen die übernehmende Gesellschaft nur nach den dafür vertraglich und/oder gesetzlich maßgebenden Vorschriften beendet werden (Schiemer/Jabornegg/Strasser Komm AktG3 Paragraph 219, Rdz 14 f). Die übernehmende Aktiengesellschaft trat auch voll in die Arbeitgeberstellung der übertragenden Aktiengesellschaft ein. Vor der Verschmelzung entstandene Ansprüche und Verpflichtungen der Arbeitnehmer gingen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über (aaO Rdz 17). Die Fusion der beiden Aktiengesellschaften blieb auch auf die Frage des Weiterbestandes der Pensionsansprüche ohne Einfluß (ZAS 1994, 207). Sämtliche Rechtspositionen gingen nach den Grundsätzen der Universalsukzession auf den Rechtsnachfolger so über, wie sie beim Vorgänger bestanden hatten. Einer Prüfung der Geltung und Anwendbarkeit der Bestimmungen des AVRAG bedarf es daher in diesem Fall nicht (Krejci, Betriebsübergang, Grundfragen des Paragraph 3, AVRAG, 47).
Ruhestandsverhältnisse bleiben selbst dann unverändert, wenn die ursprüngliche Rechtslage in den Unternehmen unterschiedlich gewesen ist. Auch die aus einem vor der Verschmelzung in Geltung gestandenen Kollektivvertrag abgeleiteten Ansprüche, die zwar angefallen aber noch nicht erfüllt sind, unterliegen den Regeln der Gesamtrechtsnachfolge (Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO Rdz 19; Strasser in FS Tomandl, Betriebspension bei Unternehmensverschmelzung, 392). Der neue Unternehmer kann also unterschiedliche Betriebspensionen nicht auf das niedrigere Niveau anpassen (Rebhahn in Runggaldier/Steindl [Hrsg.] Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, Betriebliche Altersversorgung und Betriebsübergang, 342). Gegen dieses Gebot spricht auch nicht der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die (Weiter)Geltung unterschiedlicher kollektivvertraglicher Bestimmungen für in dem selben Unternehmen tätige Dienstnehmer in der durch die Verschmelzung bedingten Universalsukzession ihre sachliche Rechtfertigung findet (vgl ArbSlg 7.497; RdA 1985/16; Rebhahn aaO). Nichts anderes gilt auch für das in § 18 BPG verankerte Gleichbehandlungsgebot, welches ebenfalls nur willkürliche sachfremde Differenzierungen ausschließen will (Eichinger, Zum Gleichbehandlungsgebot gemäß § 18 BPGG, ZAS 1991, 119, hier: 129).Ruhestandsverhältnisse bleiben selbst dann unverändert, wenn die ursprüngliche Rechtslage in den Unternehmen unterschiedlich gewesen ist. Auch die aus einem vor der Verschmelzung in Geltung gestandenen Kollektivvertrag abgeleiteten Ansprüche, die zwar angefallen aber noch nicht erfüllt sind, unterliegen den Regeln der Gesamtrechtsnachfolge (Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO Rdz 19; Strasser in FS Tomandl, Betriebspension bei Unternehmensverschmelzung, 392). Der neue Unternehmer kann also unterschiedliche Betriebspensionen nicht auf das niedrigere Niveau anpassen (Rebhahn in Runggaldier/Steindl [Hrsg.] Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, Betriebliche Altersversorgung und Betriebsübergang, 342). Gegen dieses Gebot spricht auch nicht der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die (Weiter)Geltung unterschiedlicher kollektivvertraglicher Bestimmungen für in dem selben Unternehmen tätige Dienstnehmer in der durch die Verschmelzung bedingten Universalsukzession ihre sachliche Rechtfertigung findet vergleiche ArbSlg 7.497; RdA 1985/16; Rebhahn aaO). Nichts anderes gilt auch für das in Paragraph 18, BPG verankerte Gleichbehandlungsgebot, welches ebenfalls nur willkürliche sachfremde Differenzierungen ausschließen will (Eichinger, Zum Gleichbehandlungsgebot gemäß Paragraph 18, BPGG, ZAS 1991, 119, hier: 129).
Diese - im Grunde vom Antragsteller gar nicht bestrittene - Rechtslage haben die Parteien des Verschmelzungsvertrages in dessen § 11 Abs 3 wiedergegeben, wenn sie erklärten, daß sich in der pensionsrechtlichen Stellung der Ruhe- bzw Versorgungsgenußempfänger durch die Verschmelzung keine Änderungen ergeben. Offenbar war den Vertragsparteien die speziell im Sparkassen-Kollektivvertrag eingeräumte Möglichkeit, das Dienstrecht der Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarungen zu formen und die sich daraus ergebende Konsequenz der Gestaltung des Besoldungs- und Pensionsrechtes zwar im Rahmen des Kollektivvertrages, jedoch nicht durch denselben, bewußt. Nicht anders läßt sich der letzte Satz des § 11 Abs 3 des Verschmelzungsvertrages erklären, wonach für die Ruhe- bzw. Versorgungsgenußempfänger der übertragenden Gesellschaft die Regelungen der Betriebsvereinbarung der aufnehmenden Gesellschaft nicht zur Anwendung gelangen sollten. Dadurch sollte für diesen Personenkreis die Weitergeltung der kollektivvertraglichen und damit nicht ausschließlich auf die Bedürfnisse der übernehmenden Gesellschaft abgestellten Regelungen sichergestellt werden.Diese - im Grunde vom Antragsteller gar nicht bestrittene - Rechtslage haben die Parteien des Verschmelzungsvertrages in dessen Paragraph 11, Absatz 3, wiedergegeben, wenn sie erklärten, daß sich in der pensionsrechtlichen Stellung der Ruhe- bzw Versorgungsgenußempfänger durch die Verschmelzung keine Änderungen ergeben. Offenbar war den Vertragsparteien die speziell im Sparkassen-Kollektivvertrag eingeräumte Möglichkeit, das Dienstrecht der Arbeitnehmer durch Betriebsvereinbarungen zu formen und die sich daraus ergebende Konsequenz der Gestaltung des Besoldungs- und Pensionsrechtes zwar im Rahmen des Kollektivvertrages, jedoch nicht durch denselben, bewußt. Nicht anders läßt sich der letzte Satz des Paragraph 11, Absatz 3, des Verschmelzungsvertrages erklären, wonach für die Ruhe- bzw. Versorgungsgenußempfänger der übertragenden Gesellschaft die Regelungen der Betriebsvereinbarung der aufnehmenden Gesellschaft nicht zur Anwendung gelangen sollten. Dadurch sollte für diesen Personenkreis die Weitergeltung der kollektivvertraglichen und damit nicht ausschließlich auf die Bedürfnisse der übernehmenden Gesellschaft abgestellten Regelungen sichergestellt werden.
Der Einwand des Antragstellers, § 11 Abs 3 des Verschmelzungsvertrages sei deswegen nicht rechtswirksam geworden, weil er den Dienstnehmern und Pensionisten nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ist in hohem Maße treuwidrig, wäre es doch zweifelsohne Sache des Dienstgebers, die mit ihm in Rechtsbeziehung stehenden Personen von den sie unmittelbar betreffenden Vertragsbestimmungen in Kenntnis zu setzen. Auf diesen - bei näherer Prüfung des Sachverhalts wohl auch nicht ernsthaft aufrechtzuerhaltenden - Einwand kommt es aber zudem aus rechtlichen Überlegungen nicht an: Die im Verschmelzungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen über die dienst- und pensionsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft stellen sich als Vertrag zugunsten Dritter dar (vgl SZ 61/118; WBl 1988, 162; Krejci in Rummel ABGB2 § 1151 Rdz 148). Gerade im Fall der Universalsukzession, in welchem sich der Übergang der Arbeitsverträge aus der Natur des Rechtsgeschäftes selbst ergibt, sind Vereinbarungen zwischen den beiden Unternehmen über die Ausgestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes schon ihrem Zweck nach als solche zu beurteilen, welche im Sinne des § 881 Abs 2 ABGB mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Wirkungen des Vertrages unmittelbar Rechte der als Dritte davon betroffenen Personengruppen begründen, ohne daß es auf die jeweilige Kenntnis der Vereinbarungen im einzelnen ankäme. Die von der Verschmelzung betroffenen Arbeitnehmer können schon nach dem dargestellten Wesen der Gesamtrechtsnachfolge zumindest darauf vertrauen, daß ihre Position durch den Vertragsschluß nicht verschlechtert wird. Es bedarf daher in diesem besonderen Fall nicht der von Krejci in seiner Glosse zur Entscheidung JBl 1986, 133 angeregten analogen Anwendung der Bestimmung des § 881 Abs 3 ABGB über die Gutsabtretung auf den oftmals verwandten Fall des Unternehmensüberganges.Der Einwand des Antragstellers, Paragraph 11, Absatz 3, des Verschmelzungsvertrages sei deswegen nicht rechtswirksam geworden, weil er den Dienstnehmern und Pensionisten nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, ist in hohem Maße treuwidrig, wäre es doch zweifelsohne Sache des Dienstgebers, die mit ihm in Rechtsbeziehung stehenden Personen von den sie unmittelbar betreffenden Vertragsbestimmungen in Kenntnis zu setzen. Auf diesen - bei näherer Prüfung des Sachverhalts wohl auch nicht ernsthaft aufrechtzuerhaltenden - Einwand kommt es aber zudem aus rechtlichen Überlegungen nicht an: Die im Verschmelzungsvertrag enthaltenen Vereinbarungen über die dienst- und pensionsrechtliche Stellung der Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft stellen sich als Vertrag zugunsten Dritter dar vergleiche SZ 61/118; WBl 1988, 162; Krejci in Rummel ABGB2 Paragraph 1151, Rdz 148). Gerade im Fall der Universalsukzession, in welchem sich der Übergang der Arbeitsverträge aus der Natur des Rechtsgeschäftes selbst ergibt, sind Vereinbarungen zwischen den beiden Unternehmen über die Ausgestaltung des Dienst- und Besoldungsrechtes schon ihrem Zweck nach als solche zu beurteilen, welche im Sinne des Paragraph 881, Absatz 2, ABGB mit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Wirkungen des Vertrages unmittelbar Rechte der als Dritte davon betroffenen Personengruppen begründen, ohne daß es auf die jeweilige Kenntnis der Vereinbarungen im einzelnen ankäme. Die von der Verschmelzung betroffenen Arbeitnehmer können schon nach dem dargestellten Wesen der Gesamtrechtsnachfolge zumindest darauf vertrauen, daß ihre Position durch den Vertragsschluß nicht verschlechtert wird. Es bedarf daher in diesem besonderen Fall nicht der von Krejci in seiner Glosse zur Entscheidung JBl 1986, 133 angeregten analogen Anwendung der Bestimmung des Paragraph 881, Absatz 3, ABGB über die Gutsabtretung auf den oftmals verwandten Fall des Unternehmensüberganges.
Hat aber der einzelne Arbeitnehmer oder Pensionist der übertragenden Gesellschaft für die ihn betreffenden Bereiche unmittelbar Rechte aus dem Verschmelzungsvertrag erworben, ist die Berufung der übernehmenden Gesellschaft auf eine Betriebsvereinbarung, die der Bestimmung des § 11 Abs 3 des Verschmelzungsvertrages geradezu zuwiderläuft, vertragswidrig und kann schon deshalb keine Rechtswirkungen entfalten.Hat aber der einzelne Arbeitnehmer oder Pensionist der übertragenden Gesellschaft für die ihn betreffenden Bereiche unmittelbar Rechte aus dem Verschmelzungsvertrag erworben, ist die Berufung der übernehmenden Gesellschaft auf eine Betriebsvereinbarung, die der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, des Verschmelzungsvertrages geradezu zuwiderläuft, vertragswidrig und kann schon deshalb keine Rechtswirkungen entfalten.
Gemäß § 29 ArbVG können Betriebsvereinbarungen nicht uneingeschränkt sondern nur über jene Gegenstände abgeschlossen werden, die durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch eine Betriebsvereinbarung vorbehalten sind. Ihr zulässiger Inhalt ergibt sich unter anderem aus der Bestimmung des § 97 ArbVG, welcher in seinem Abs 1 Z 18 und Z 18a die betrieblichen Pensions- und Ruhegeldleistungen sowie die Errichtung von und den Beitritt zu Pensionskassen einschließlich der damit zusammenhängenden Verpflichtungen und Rechtsfolgen regelt. Eine Betriebsvereinbarung, die unzulässige Regelungsgegenstände enthält, entfaltet insoweit keine Wirkung (ArbSlg 10.806; ArbSlg 11.240 u.a.). Gemäß § 3 Abs 1 ArbVG können Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Ansicht des Antragstellers, es sei zulässig die den Pensionisten des übertragenden Unternehmens durch Kollektivvertrag zugesicherten Valorisierungen nunmehr durch die auf Betriebsvereinbarung gestützte Veränderung der Bezüge abweichend zu bestimmen, ist daher - abgesehen von der bereits dargestellten entgegenstehenden vertraglichen Bindung - unrichtig. Ebensowenig kann durch Betriebsvereinbarung in auf Sonderverträgen beruhende Pensionsansprüche bereits ausgeschiedener Dienstnehmer verschlechternd eingegriffen werden (ZAS 1986, 56, SZ 61/275).Gemäß Paragraph 29, ArbVG können Betriebsvereinbarungen nicht uneingeschränkt sondern nur über jene Gegenstände abgeschlossen werden, die durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch eine Betriebsvereinbarung vorbehalten sind. Ihr zulässiger Inhalt ergibt sich unter anderem aus der Bestimmung des Paragraph 97, ArbVG, welcher in seinem Absatz eins, Ziffer 18 und Ziffer 18 a, die betrieblichen Pensions- und Ruhegeldleistungen sowie die Errichtung von und den Beitritt zu Pensionskassen einschließlich der damit zusammenhängenden Verpflichtungen und Rechtsfolgen regelt. Eine Betriebsvereinbarung, die unzulässige Regelungsgegenstände enthält, entfaltet insoweit keine Wirkung (ArbSlg 10.806; ArbSlg 11.240 u.a.). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG können Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Ansicht des Antragstellers, es sei zulässig die den Pensionisten des übertragenden Unternehmens durch Kollektivvertrag zugesicherten Valorisierungen nunmehr durch die auf Betriebsvereinbarung gestützte Veränderung der Bezüge abweichend zu bestimmen, ist daher - abgesehen von der bereits dargestellten entgegenstehenden vertraglichen Bindung - unrichtig. Ebensowenig kann durch Betriebsvereinbarung in auf Sonderverträgen beruhende Pensionsansprüche bereits ausgeschiedener Dienstnehmer verschlechternd eingegriffen werden (ZAS 1986, 56, SZ 61/275).
Der Antragsteller meint zwar, es läge kein Kollektivvertragseingriff in die vom Feststellungsantrag betroffenen Pensionen im Sinne des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG vor. Es ist jedoch auf diesen Aspekt in allseitiger rechtlicher Beurteilung des dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhalts deshalb einzugehen, weil eine ausdrückliche Beschränkung der in die Prüfung einzubeziehenden Rechtsgründe dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist und die Bedeutung der im Sparkassen-Kollektivvertrag enthaltenen Ausschließungsklausel zu klären ist.Der Antragsteller meint zwar, es läge kein Kollektivvertragseingriff in die vom Feststellungsantrag betroffenen Pensionen im Sinne des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG vor. Es ist jedoch auf diesen Aspekt in allseitiger rechtlicher Beurteilung des dem Antrag zugrundeliegenden Sachverhalts deshalb einzugehen, weil eine ausdrückliche Beschränkung der in die Prüfung einzubeziehenden Rechtsgründe dem Vorbringen nicht zu entnehmen ist und die Bedeutung der im Sparkassen-Kollektivvertrag enthaltenen Ausschließungsklausel zu klären ist.
Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG können aus dem Arbeitsverhältnis entspringende kollektivvertragliche Rechtsansprüche der ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch Kollektivvertrag geregelt werden (DRdA 1996, 422). Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 61/275 ausführlich dargelegt hat, besteht eine andere kollektive Regelungskompetenz, wie etwa durch Betriebsvereinbarung nicht, weil der Gesetzgeber nur die Kollektivvertragsparteien zur Änderung der Ruhestandsverhältnisse ermächtigen wollte. Die eingangs im Volltext dargestellte, ab dem Jahr 1995 wirksame Norm des Sparkassen-Kollektivvertrags behält zwar eine die kollektivvertragliche Schemaanhebung unterschreitende Gehaltserhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft einer Betriebsvereinbarung vor, normiert jedoch im folgenden Absatz, daß Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge zu erhöhen und entgegenstehende Regelungen ausgeschlossen seien. Damit könnte der Standpunkt vertreten werden, daß durch diesen Kollektivvertrag die Bestimmung des § 19 Bankenkollektivvertrag (richtig: Kollektivvertrag "Pensionsreform 1961"), und eine korrespondierende Bestimmung in den Sonderverträgen, wonach sich nur kollektivvertragliche Veränderungen in den pensionsfähigen Bezügen verhältnismäßig auf die Pensionen auswirken, abgeändert worden sei. Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, daß die Weiterwirkung des Kollektivvertrags gemäß § 8 Z 2 ArbVG (Grundsatz, daß bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber auch die kollektivvertragliche Regelung der im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse übernimmt) dann nicht eintritt, wenn der neue Betriebsinhaber einem anderen Kollektivvertrag angehört und somit nach dem Kriterium der Mitgliedschaftsnähe die Zugehörigkeit gemäß § 8 Z 1 ArbVG durchschlägt (ArbSlg 9.914; Schima, Kollektivvertragsgeltung und Betriebsübergang, RdW 1993, 184; Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz ArbVG I, 69; Strasser aaO 390). In einem derartigen Fall haben die im ursprünglichen kollektivvertraglichen Betriebspensionssystem erworbenen Anwartschaften ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag (Strasser aaO 391).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG können aus dem Arbeitsverhältnis entspringende kollektivvertragliche Rechtsansprüche der ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch Kollektivvertrag geregelt werden (DRdA 1996, 422). Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 61/275 ausführlich dargelegt hat, besteht eine andere kollektive Regelungskompetenz, wie etwa durch Betriebsvereinbarung nicht, weil der Gesetzgeber nur die Kollektivvertragsparteien zur Änderung der Ruhestandsverhältnisse ermächtigen wollte. Die eingangs im Volltext dargestellte, ab dem Jahr 1995 wirksame Norm des Sparkassen-Kollektivvertrags behält zwar eine die kollektivvertragliche Schemaanhebung unterschreitende Gehaltserhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft einer Betriebsvereinbarung vor, normiert jedoch im folgenden Absatz, daß Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge zu erhöhen und entgegenstehende Regelungen ausgeschlossen seien. Damit könnte der Standpunkt vertreten werden, daß durch diesen Kollektivvertrag die Bestimmung des Paragraph 19, Bankenkollektivvertrag (richtig: Kollektivvertrag "Pensionsreform 1961"), und eine korrespondierende Bestimmung in den Sonderverträgen, wonach sich nur kollektivvertragliche Veränderungen in den pensionsfähigen Bezügen verhältnismäßig auf die Pensionen auswirken, abgeändert worden sei. Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, daß die Weiterwirkung des Kollektivvertrags gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, ArbVG (Grundsatz, daß bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber auch die kollektivvertragliche Regelung der im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse übernimmt) dann nicht eintritt, wenn der neue Betriebsinhaber einem anderen Kollektivvertrag angehört und somit nach dem Kriterium der Mitgliedschaftsnähe die Zugehörigkeit gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG durchschlägt (ArbSlg 9.914; Schima, Kollektivvertragsgeltung und Betriebsübergang, RdW 1993, 184; Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz ArbVG römisch eins, 69; Strasser aaO 390). In einem derartigen Fall haben die im ursprünglichen kollektivvertraglichen Betriebspensionssystem erworbenen Anwartschaften ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag (Strasser aaO 391).
Durch § 3 Abs 1 ArbVG wird klargestellt, daß die Normen des einwirkungsfähigen normativen Teiles eines Kollektivvertrages zu Gunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingende Wirkung haben. Das bedeutet unter anderem, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages bestehende günstigere Regelungen weiterhin Bestand haben (Strasser in Floretta/Strasser, Komm. z. ArbVG, 36; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II3, 120). Die im zweiten Satz des § 3 Abs 1 ArbVG vorgesehene Möglichkeit des Ausschlusses von Sondervereinbarungen gibt den Normen des Kollektivvertrages zweiseitig zwingende Wirkung, die eine Abänderung nach jeder Richtung hin verhindert. In diesem Falle wird dem Ordnungsprinzip der Vorrang vor dem Günstigkeitsprinzip eingeräumt (Kinzel in Adametz/Basalka/Heinrich/Kinzel/Mayr/Meches, Komm. z. ArbVG, 90). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (840 Blg NR XIII. GP, 57) sollte diese bereits in § 2 Abs 3 Kollektivvertragsgesetz normierte Regelung vor allem als Rechtsgrundlage für die kollektivvertragliche Ist-Lohn-Politik erhalten bleiben. Sie wird auch in diesem Sinne angewandt (siehe Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht II, 47f).Durch Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG wird klargestellt, daß die Normen des einwirkungsfähigen normativen Teiles eines Kollektivvertrages zu Gunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingende Wirkung haben. Das bedeutet unter anderem, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages bestehende günstigere Regelungen weiterhin Bestand haben (Strasser in Floretta/Strasser, Komm. z. ArbVG, 36; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II3, 120). Die im zweiten Satz des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG vorgesehene Möglichkeit des Ausschlusses von Sondervereinbarungen gibt den Normen des Kollektivvertrages zweiseitig zwingende Wirkung, die eine Abänderung nach jeder Richtung hin verhindert. In diesem Falle wird dem Ordnungsprinzip der Vorrang vor dem Günstigkeitsprinzip eingeräumt (Kinzel in Adametz/Basalka/Heinrich/Kinzel/Mayr/Meches, Komm. z. ArbVG, 90). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (840 Blg NR römisch dreizehn. GP, 57) sollte diese bereits in Paragraph 2, Absatz 3, Kollektivvertragsgesetz normierte Regelung vor allem als Rechtsgrundlage für die kollektivvertragliche Ist-Lohn-Politik erhalten bleiben. Sie wird auch in diesem Sinne angewandt (siehe Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht römisch zwei, 47f).
Die hier in Rede stehende, sich auf § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG berufende Klausel vermag den Eingriff in bestehende einzelvertragliche Pensionsrechte nicht zu legitimieren. Die Kollektivvertragsparteien sind auf die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG zu verweisen, wonach sich ihre Regelungsbefugnis in Pensionsangelegenheiten ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG ausschließlich auf durch Kollektivvertrag zuerkannte Rechtsansprüche bezieht (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO, 39), weshalb Sonderverträge durch die Ausschließungsklausel jedenfalls nicht berührt werden.Die hier in Rede stehende, sich auf Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ArbVG berufende Klausel vermag den Eingriff in bestehende einzelvertragliche Pensionsrechte nicht zu legitimieren. Die Kollektivvertragsparteien sind auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG zu verweisen, wonach sich ihre Regelungsbefugnis in Pensionsangelegenheiten ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ArbVG ausschließlich auf durch Kollektivvertrag zuerkannte Rechtsansprüche bezieht (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO, 39), weshalb Sonderverträge durch die Ausschließungsklausel jedenfalls nicht berührt werden.
Die Beschränkung des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG bedeutet, grob gesprochen, daß Kollektivvertragspartner (nur) das, was sie einmal gegeben haben auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten (SZ 63/144; Strasser in Floretta/Strasser, Komm. z. ArbVG 28). Dieser Grundsatz läßt sich aber dann nicht mehr verwirklichen, wenn die Änderung mit einer Kollektivvertragspartei vereinbart wird, die für den Bereich des übertragenden Unternehmens nicht vertretungsbefugt war. Für die Regelungsbefugnis des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG ist es zwar grundsätzlich bedeutungslos, ob der Arbeitnehmer mittlerweile in einem anderen Arbeitsverhältnis steht oder arbeitslos oder pensioniert ist (SZ 63/144), es muß jedoch im Belang der Ruhegenußempfänger der Wirkungsbereich der die kollektivvertraglichen Rechtsansprüche ändernden Kollektivvertragspartner ident mit jenem der sie ehedem begründenden sein.Die Beschränkung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG bedeutet, grob gesprochen, daß Kollektivvertragspartner (nur) das, was sie einmal gegeben haben auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten (SZ 63/144; Strasser in Floretta/Strasser, Komm. z. ArbVG 28). Dieser Grundsatz läßt sich aber dann nicht mehr verwirklichen, wenn die Änderung mit einer Kollektivvertragspartei vereinbart wird, die für den Bereich des übertragenden Unternehmens nicht vertretungsbefugt war. Für die Regelungsbefugnis des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG ist es zwar grundsätzlich bedeutungslos, ob der Arbeitnehmer mittlerweile in einem anderen Arbeitsverhältnis steht oder arbeitslos oder pensioniert ist (SZ 63/144), es muß jedoch im Belang der Ruhegenußempfänger der Wirkungsbereich der die kollektivvertraglichen Rechtsansprüche ändernden Kollektivvertragspartner ident mit jenem der sie ehedem begründenden sein.
Die mehrfach genannte Bestimmung des Sparkassenkollektivvertrages kann daher weder die Valorisierungsklausel des Bankenkollektivvertrags (richtig: Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961") außer Kraft setzen noch mit ihrer Ausschließungsklausel gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG bestehende Sondervereinbarungen verdrängen.Die mehrfach genannte Bestimmung des Sparkassenkollektivvertrages kann daher weder die Valorisierungsklausel des Bankenkollektivvertrags (richtig: Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961") außer Kraft setzen noch mit ihrer Ausschließungsklausel gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ArbVG bestehende Sondervereinbarungen verdrängen.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß sich insbesondere aus der in § 19 Abs 2 des Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961" vereinbarten Bezugnahme auf den Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor Pensionsanfall eingestuft war, ergibt, daß sich die Valorisierung nach dem Bankenkollektivvertrag als dem für die Aktivbezüge unmittelbar vor der Pensionierung des Angestellten maßgeblichen Kollektivvertrag richten sollte. Das gleiche gilt für die Vertragspensionisten, da den Vertragsparteien, die die Valorisierungsbestimmung des § 19 Abs 1 des Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961" fast wörtlich übernahmen, nicht die Absicht unterstellt werden kann, für die Valorisierung dieser Pensionen eine andere Bezugsbasis heranzuziehen, als jene für die kollektivvertraglich geregelten Pensionen.Abschließend ist darauf hinzuweisen, daß sich insbesondere aus der in Paragraph 19, Absatz 2, des Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961" vereinbarten Bezugnahme auf den Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor Pensionsanfall eingestuft war, ergibt, daß sich die Valorisierung nach dem Bankenkollektivvertrag als dem für die Aktivbezüge unmittelbar vor der Pensionierung des Angestellten maßgeblichen Kollektivvertrag richten sollte. Das gleiche gilt für die Vertragspensionisten, da den Vertragsparteien, die die Valorisierungsbestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, des Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961" fast wörtlich übernahmen, nicht die Absicht unterstellt werden kann, für die Valorisierung dieser Pensionen eine andere Bezugsbasis heranzuziehen, als jene für die kollektivvertraglich geregelten Pensionen.
Es fehlt somit an einer tragfähigen Rechtsgrundlage, um die Valorisierung der gegenüber der übertragenden Gesellschaft erworbenen Pensionsansprüche der vor der Verschmelzung pensionierten ehemaligen Dienstnehmer an die Veränderung der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten beim übernehmenden Unternehmen zu koppeln. Darauf, daß ein Aussetzen der Wertanpassung auf § 10 BPGG wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens erfolgen müsse, hat sich der Antragsteller nicht berufen.Es fehlt somit an einer tragfähigen Rechtsgrundlage, um die Valorisierung der gegenüber der übertragenden Gesellschaft erworbenen Pensionsansprüche der vor der Verschmelzung pensionierten ehemaligen Dienstnehmer an die Veränderung der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten beim übernehmenden Unternehmen zu koppeln. Darauf, daß ein Aussetzen der Wertanpassung auf Paragraph 10, BPGG wegen schlechter wirtschaftlicher Lage des Unternehmens erfolgen müsse, hat sich der Antragsteller nicht berufen.
Der Feststellungsantrag ist daher abzuweisen.