Der Feststellungsantrag ist teilweise berechtigt.
Der Gegenantrag der Antragsgegnerin ist unzulässig.
Dem Antragsgegner ist es in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG verwehrt, dem Antrag des Antragstellers nicht nur durch den Antrag auf Abweisung des Feststellungsantrages, sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten (Gamerith, DRdA 1988, 303 [314]) oder seinem Gegenantrag einen abweichenden Sachverhalt zugrundezulegen. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen einen eigenen, den Bestimmungen des § 54 Abs 2 ASGG entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen (ecolex 1991, 269 = Infas 1991 A 72).Dem Antragsgegner ist es in einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG verwehrt, dem Antrag des Antragstellers nicht nur durch den Antrag auf Abweisung des Feststellungsantrages, sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten (Gamerith, DRdA 1988, 303 [314]) oder seinem Gegenantrag einen abweichenden Sachverhalt zugrundezulegen. Dem Antragsgegner bleibt es unbenommen einen eigenen, den Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen (ecolex 1991, 269 = Infas 1991 A 72).
Gemäß § 54 Abs 4 Satz 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Demgemäß ist die Voraussetzung des rechtlichen Interesses nach § 54 Abs 2 letzter Satz ASGG bereits dann erfüllt, wenn im Antrag eine entsprechende, nicht überprüfbare Behauptung, daß die Rechtsfrage für mehr als drei Arbeitnehmer von Bedeutung sei, aufgestellt wurde (Kuderna, ASGG Anm 15 zu § 54).Gemäß Paragraph 54, Absatz 4, Satz 1 ASGG hat der Oberste Gerichtshof über den Feststellungsantrag auf der Grundlage des darin angegebenen Sachverhaltes zu entscheiden. Demgemäß ist die Voraussetzung des rechtlichen Interesses nach Paragraph 54, Absatz 2, letzter Satz ASGG bereits dann erfüllt, wenn im Antrag eine entsprechende, nicht überprüfbare Behauptung, daß die Rechtsfrage für mehr als drei Arbeitnehmer von Bedeutung sei, aufgestellt wurde (Kuderna, ASGG Anmerkung 15 zu Paragraph 54,).
Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Kollektivverträge im normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (§§ 6 und 7 ABGB), auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellung, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Normen gehabt haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich daher darauf verlassen, daß die Absicht der Parteien im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Weiters ist bei Auslegung von Kollektivverträgen im Zweifel anzunehmen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchzuführende Regelung treffen, sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (9 ObA 601/92 mwH; 9 ObA 608/93). Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen (Arb 9997 = ZAS 1983/2 [Fischer]; Arb 10.864 = ZAS 1991/3 [Marhold]; 9 ObA 142, 143/93, 9 ObA 196/93, 9 ObA 608/93).Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung sind Kollektivverträge im normativen Teil nach den Regeln, die für die Auslegung von Gesetzen gelten (Paragraphen 6 und 7 ABGB), auszulegen. Die Normadressaten, denen nur der Text des Kollektivvertrages zur Verfügung steht, können die Vorstellung, welche die Kollektivvertragsparteien beim Abschluß vom Inhalt der Normen gehabt haben, weder kennen noch feststellen. Sie müssen sich daher darauf verlassen, daß die Absicht der Parteien im Vertragstext ihren Niederschlag gefunden hat. Weiters ist bei Auslegung von Kollektivverträgen im Zweifel anzunehmen, daß die Kollektivvertragsparteien eine vernünftige, zweckentsprechende und praktisch durchzuführende Regelung treffen, sowie einen gerechten Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführen wollten (9 ObA 601/92 mwH; 9 ObA 608/93). Dies gilt auch für Betriebsvereinbarungen (Arb 9997 = ZAS 1983/2 [Fischer]; Arb 10.864 = ZAS 1991/3 [Marhold]; 9 ObA 142, 143/93, 9 ObA 196/93, 9 ObA 608/93).
Es ist daher in erster Linie der Wortsinn - auch im Zusammenhang mit
den übrigen Regelungen - zu erforschen und die sich aus dem Text des
Kollektivvertrages (der Betriebsvereinbarung) ergebende Absicht der Parteien zu berücksichtigen (Kuderna, Die Auslegung kollektivvertraglicher Normen und Dienstordnungen sowie ihre Ermittlung im Prozeß, DRdA 1975, 161 ff [167, 169], Arb 10.815 = SZ 62/135 mwH; 9 ObA 605/93, 9 ObA 142, 143/93).
Da der Antragsteller den am 21.9.1993 eingebrachten Antrag nicht
ausdrücklich auf betroffene Arbeitnehmer stützt, die schon vor dem
1.7.1993 ausgeschieden sind, sind der Entscheidung die maßgeblichen
Bestimmungen des ASVG idF des SRÄG 1993 BGBl 1993/335 zugrundezulegen.Bestimmungen des ASVG in der Fassung des SRÄG 1993 BGBl 1993/335 zugrundezulegen.
Gemäß § 253 Abs 1 ASVG hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60.Lebensjahres Anspruch auf Alterspension, wenn die Wartezeit (§ 236 ASVG) erfüllt ist. Bis zur Einführung der Teilpension durch § 253 Abs 2 ASVG idF des SRÄG 1993 war der Anspruch außerdem davon abhängig, daß der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) weder in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist (§ 253 Abs 1 Z 1 ASVG aF).Gemäß Paragraph 253, Absatz eins, ASVG hat der Versicherte nach Vollendung des 65. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 60.Lebensjahres Anspruch auf Alterspension, wenn die Wartezeit (Paragraph 236, ASVG) erfüllt ist. Bis zur Einführung der Teilpension durch Paragraph 253, Absatz 2, ASVG in der Fassung des SRÄG 1993 war der Anspruch außerdem davon abhängig, daß der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder in der Pensionsversicherung nach dem ASVG oder einem anderen Bundesgesetz pflichtversichert ist (Paragraph 253, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG aF).
Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß § 253 b Abs 1 ASVG hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55.Lebensjahres, wennAnspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer gemäß Paragraph 253, b Absatz eins, ASVG hat der Versicherte nach Vollendung des 60. Lebensjahres, die Versicherte nach Vollendung des 55.Lebensjahres, wenn
1. die Wartezeit (§ 236 ASVG) erfüllt ist,1. die Wartezeit (Paragraph 236, ASVG) erfüllt ist,
2. am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind,
3. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 bzw Z 6 ASVG sind; fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 bzw Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 6 ASVG, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten, und3. innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, bzw Ziffer 6, ASVG sind; fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 5, bzw Ersatzmonate gemäß Paragraph 227, Absatz eins, Ziffer 6, ASVG, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten, und
4. der (die) Versicherte am Stichtag (§ 223 Abs 2 ASVG) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist. .......4. der (die) Versicherte am Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2, ASVG) weder selbständig noch unselbständig erwerbstätig ist. .......
Grundvoraussetzung für diese Versicherungsfälle ist die Erfüllung der Wartezeit (Brauner/Stummvoll, Sozialversicherung12, 101). Dabei handelt es sich um eine Mindestversicherungszeit (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2, 86), die sich aus Beitragszeiten (§ 225 ASVG) und Ersatzzeiten (§ 227 f ASVG) zusammensetzen kann. Als Beitragszeiten gelten Zeiten einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung, nicht aber Zeiten einer Selbstversicherung nach § 16 a ASVG.Grundvoraussetzung für diese Versicherungsfälle ist die Erfüllung der Wartezeit (Brauner/Stummvoll, Sozialversicherung12, 101). Dabei handelt es sich um eine Mindestversicherungszeit (Grillberger, Österreichisches Sozialrecht2, 86), die sich aus Beitragszeiten (Paragraph 225, ASVG) und Ersatzzeiten (Paragraph 227, f ASVG) zusammensetzen kann. Als Beitragszeiten gelten Zeiten einer Pflichtversicherung oder einer freiwilligen Weiterversicherung, nicht aber Zeiten einer Selbstversicherung nach Paragraph 16, a ASVG.
Die Wartezeit ist gemäß § 236 ASVG erfüllt, wenn am Stichtag nach § 223 Abs 2 ASVG (= der dem Eintritt des Versicherungsfalles - 65. oder 60. Lebensjahr bei der Alterspension - folgende Monatserste) für die Alterspension und für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 180 Versicherungsmonate vorliegen. Diese Mindestanzahl der Versicherungsmonate muß in einem Rahmenzeitraum bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag liegen. Für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sind 120 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag erforderlich (§ 236 Abs 2 Z 1 - 3 ASVG).Die Wartezeit ist gemäß Paragraph 236, ASVG erfüllt, wenn am Stichtag nach Paragraph 223, Absatz 2, ASVG (= der dem Eintritt des Versicherungsfalles - 65. oder 60. Lebensjahr bei der Alterspension - folgende Monatserste) für die Alterspension und für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer 180 Versicherungsmonate vorliegen. Diese Mindestanzahl der Versicherungsmonate muß in einem Rahmenzeitraum bis zum Höchstausmaß von 360 Kalendermonaten vor dem Stichtag liegen. Für die vorzeitige Alterspension wegen geminderter Arbeitsfähigkeit sind 120 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag erforderlich (Paragraph 236, Absatz 2, Ziffer eins, - 3 ASVG).
Die Wartezeit ist aber seit der 40.ASVG-Novelle (BGBl 1984/484) auch dann erfüllt (§ 236 Abs 4 ASVG), wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate (bzw seit dem SRÄG 1993 Beitragsmonate und/oder nach dem 31.12.1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten) erworben sind. Dabei handelt es sich um die sogenannte "ewige Anwartschaft" (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 128).Die Wartezeit ist aber seit der 40.ASVG-Novelle (BGBl 1984/484) auch dann erfüllt (Paragraph 236, Absatz 4, ASVG), wenn bis zum Stichtag mindestens 180 Beitragsmonate (bzw seit dem SRÄG 1993 Beitragsmonate und/oder nach dem 31.12.1955 zurückgelegte sonstige Versicherungsmonate in einem Mindestausmaß von 300 Monaten) erworben sind. Dabei handelt es sich um die sogenannte "ewige Anwartschaft" (Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, 128).
Da die Dienstverhältnisse der betroffenen Dienstnehmer auch im Falle des Nachkaufes der Zeiten vom Dienstantritt bis zur Übernahme in den ständigen Dienst (§ 2 Abs 4 PV) vom Beginn an der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen, entsprechen die in § 16 PV angeführten Beitragsjahre grundsätzlich auch Beitragsjahren der Pensionsversicherung. Es ist daher in beiden Fällen des § 16 PV - nämlich bei 35jähriger bzw 15jähriger Beitragsleistung - grundsätzlich die "ewige Anwartschaft" erfüllt und damit die Anwartschaft auf eine Pension der gesetzlichen Pensionsversicherung gewahrt. Demnach kann sich die Notwendigkeit des Erwerbes von Beitragsmonaten ergeben, wenn sich die Beitragszeiten nach der PV und in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausnahmsweise nicht decken;Da die Dienstverhältnisse der betroffenen Dienstnehmer auch im Falle des Nachkaufes der Zeiten vom Dienstantritt bis zur Übernahme in den ständigen Dienst (Paragraph 2, Absatz 4, PV) vom Beginn an der Pflichtversicherung nach dem ASVG unterlagen, entsprechen die in Paragraph 16, PV angeführten Beitragsjahre grundsätzlich auch Beitragsjahren der Pensionsversicherung. Es ist daher in beiden Fällen des Paragraph 16, PV - nämlich bei 35jähriger bzw 15jähriger Beitragsleistung - grundsätzlich die "ewige Anwartschaft" erfüllt und damit die Anwartschaft auf eine Pension der gesetzlichen Pensionsversicherung gewahrt. Demnach kann sich die Notwendigkeit des Erwerbes von Beitragsmonaten ergeben, wenn sich die Beitragszeiten nach der PV und in der gesetzlichen Pensionsversicherung ausnahmsweise nicht decken;
das könnte zB für Zeiten eines Krankengeldbezuges zutreffen, die nach
dem ASVG unter die Ersatzzeiten (§ 227 Abs 1 Z 6 ASVG) fallen, aber
für die in kürzerer Zeit zu erwerbende "ewige Anwartschaft" nach §
236 Abs 4 Z 1 ASVG nicht zählen. Auch kann es vorkommen, daß beim
Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension bei langer
Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG am Stichtag nicht die nach § 253
b Abs 1 Z 2 ASVG erforderlichen 420 Versicherungsmonate erworben
sind. Der Erwerb weiterer Versicherungsmonate in der freiwilligen
Weiterversicherung kann dann erforderlich sein. Diese
Versicherungsmonate dürfen aber zeitlich nicht so gelagert sein, daß
sie die Anspruchsvoraussetzungen des § 253 b Abs 1 Z 3 ASVG, die
innerhalb bestimmter Zeiträume nur durch Beitragsmonate der
Pflichtversicherung bzw Ersatzzeiten gemäß § 227 Abs 1 Z 5 bzw Z 6
ASVG erfüllt werden können, zunichte machen.
Nach dem klaren Wortlaut des § 18 PV und seiner Randschrift ("Wahrung
der Anwartschaft in der Sozialversicherung"), die in der Zeit vor
Einführung des Versicherungsfalles der vorzeitigen Alterspension
wegen langer Versicherungsdauer nach § 253 b ASVG durch die
8. ASVG-Novelle (BGBl 1960/294) formuliert wurden und nicht auf die
nachfolgenden Gesetzesänderungen im Bereich der gesetzlichen
Pensionsversicherung Bedacht nehmen, soll durch die freiwillige
Weiterversicherung nach Maßgabe der letzten Bemessungsgrundlage vor
dem Ausscheiden der Anspruch (= die Anwartschaft auf die gesetzliche
Pensionsversicherung) bis zum Eintritt des Versicherungsfalls
aufrechterhalten werden. Im Sinne einer vernünftigen,
zweckentsprechenden und praktisch durchführbaren Regelung, die den
Ausgleich der sozialen und wirtschaftlichen Interessen herbeiführt,
ist aus diesem Zweck des § 18 PV abzuleiten, daß eine freiwillige
Weiterversicherung und damit der Erwerb weiterer Beitragszeiten nur
dann der Aufrechterhaltung bzw Wahrung der Anwartschaft dient, wenn
nach den Pensionsgesetzen noch der Erwerb weiterer
Versicherungsmonate erforderlich ist, durch diesen Erwerb aber auch
nicht gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen des § 253 b Abs 1 Z 3
ASVG zunichte gemacht werden. In diesem Falle würde ja sonst die
freiwillige Weiterversicherung zur Vereitelung der dem Dienstnehmer
in § 23 PV auferlegten Verpflichtung führen, nach Erfüllung der
Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer
Versicherungsdauer alles zu tun, um diese auch zu erhalten. Sind
hingegen für den Anspruch auf eine ASVG-Pension weitere
Versicherungsmonate nicht erforderlich, dann besteht auch keine Verpflichtung zur freiwilligen Weiterversicherung.
Der Zweck der freiwilligen Weiterversicherung besteht für den
Dienstgeber darin, daß er gegen Entrichtung der im Verhältnis zur
Pensionsleistung nach der Pensionsvereinbarung geringeren
Beitragskosten der freiwilligen Weiterversicherung bei Eintritt des
Versicherungsfalles der gesetzlichen Pensionsversicherung dadurch
wirtschaftlich entlastet wird, daß ab diesem Zeitpunkt die bedingte
Pension wegfällt und er nur mehr die Zuschußpension, also die
Differenz zwischen der Pension aus der gesetzlichen
Pensionsversicherung und dem Gesamtbezug nach § 3 PV zu leisten hat.
Dem Dienstnehmer sollen durch Verschieben der wirtschaftlichen Belastung der Beitragszahlung aus der freiwilligen Weiterversicherung auf den Dienstgeber die bereits durch Beitragsleistung erworbenen Anwartschaften auf die gesetzliche Pension gewahrt werden.
Da nach dem Wortlaut des § 18 PV nur der Anspruch auf die gesetzliche Pensionsversicherung (Anwartschaft) aufrechtzuerhalten ist, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, daß eine freiwillige Weiterversicherung auch bei Vorliegen der Anwartschaft und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nur zu dem Zweck vorzunehmen ist, um die Bemessungsgrundlage (§ 238 ASVG) und die Dauer der Versicherungszeit als maßgebliche Größen für die Ermittlung des Steigerungsbetrages (Brauner-Stummvoll aaO 118 ff) und damit die zu erwartende Pension zu erhöhen oder dem Dienstnehmer weiterhin den Versichertenstatus nach dem ASVG zu bewahren. Beides hat mit der Aufrechterhaltung der Anwartschaft bzw des Anspruches auf die gesetzliche Pensionsversicherung nichts mehr zu tun, weil sich der Begriff der Anwartschaft und des Anspruchs auf die Pension nach § 18 PV nur auf den Anspruch auf die gesetzliche Pension als solche und nicht auf deren Höhe bezieht.Da nach dem Wortlaut des Paragraph 18, PV nur der Anspruch auf die gesetzliche Pensionsversicherung (Anwartschaft) aufrechtzuerhalten ist, kann dieser Bestimmung nicht entnommen werden, daß eine freiwillige Weiterversicherung auch bei Vorliegen der Anwartschaft und Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen nur zu dem Zweck vorzunehmen ist, um die Bemessungsgrundlage (Paragraph 238, ASVG) und die Dauer der Versicherungszeit als maßgebliche Größen für die Ermittlung des Steigerungsbetrages (Brauner-Stummvoll aaO 118 ff) und damit die zu erwartende Pension zu erhöhen oder dem Dienstnehmer weiterhin den Versichertenstatus nach dem ASVG zu bewahren. Beides hat mit der Aufrechterhaltung der Anwartschaft bzw des Anspruches auf die gesetzliche Pensionsversicherung nichts mehr zu tun, weil sich der Begriff der Anwartschaft und des Anspruchs auf die Pension nach Paragraph 18, PV nur auf den Anspruch auf die gesetzliche Pension als solche und nicht auf deren Höhe bezieht.
Die Erwähnung "der letzten Bemessungsgrundlage vor dem Ausscheiden" in § 18 PV bedeutet nur, daß eine Schädigung des Dienstnehmers vermieden und sein Anspruch auf gesetzliche Pension auf der Basis des letzten Bezuges vor seinem Ausscheiden gewahrt werden soll. Dies ist die einzige Bezugnahme der Pensionsvereinbarung auf eine zu erwartende Pensionshöhe. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Dienstnehmer zu einer freiwilligen Weiterversicherung nur zum Zwecke der Erzielung einer höheren Bemessungsgrundlage verpflichtet ist.Die Erwähnung "der letzten Bemessungsgrundlage vor dem Ausscheiden" in Paragraph 18, PV bedeutet nur, daß eine Schädigung des Dienstnehmers vermieden und sein Anspruch auf gesetzliche Pension auf der Basis des letzten Bezuges vor seinem Ausscheiden gewahrt werden soll. Dies ist die einzige Bezugnahme der Pensionsvereinbarung auf eine zu erwartende Pensionshöhe. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, daß der Dienstnehmer zu einer freiwilligen Weiterversicherung nur zum Zwecke der Erzielung einer höheren Bemessungsgrundlage verpflichtet ist.
In diesem Zusammenhang wird auch die Verpflichtung des Dienstnehmes zur Herstellung eines Einvernehmens mit der Direktion gemäß § 18 PV verständlich und sinnvoll. Diese Bestimmung ist nach dem von den Parteien verfolgten Zweck auszulegen (Rummel in Rummel, ABGB2 § 878 Rz 2). Der Zweck dieser Bestimmung ist, dem Dienstgeber eine Übersicht über die freiwilligen Weiterversicherungen zu gewähren und mit dem Dienstnehmer die Notwendigkeit der freiwilligen Weiterversicherung zur Anspruchswahrung, sowie die Höhe der Beitragsgrundlage durch in Personal- und Versicherungsangelegenheiten geschulte Bedienstete des Dienstgebers abzuklären. Daraus folgt aber, daß ein Verlust des Anspruches des Dienstnehmers auf Rückersatz der ohne Zustimmung des Dienstgebers geleisteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung nicht eintritt, wenn diese zur Anspruchswahrung notwendig ist. Durch Verweigerung seines Einvernehmens könnte sonst der Dienstgeber den Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf Rückerstattung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung vereiteln, auch wenn diese Zahlungen zur Wahrung der Anwartschaft des Dienstnehmers und damit auch im Interesse des Dienstgebers erforderlich waren.In diesem Zusammenhang wird auch die Verpflichtung des Dienstnehmes zur Herstellung eines Einvernehmens mit der Direktion gemäß Paragraph 18, PV verständlich und sinnvoll. Diese Bestimmung ist nach dem von den Parteien verfolgten Zweck auszulegen (Rummel in Rummel, ABGB2 Paragraph 878, Rz 2). Der Zweck dieser Bestimmung ist, dem Dienstgeber eine Übersicht über die freiwilligen Weiterversicherungen zu gewähren und mit dem Dienstnehmer die Notwendigkeit der freiwilligen Weiterversicherung zur Anspruchswahrung, sowie die Höhe der Beitragsgrundlage durch in Personal- und Versicherungsangelegenheiten geschulte Bedienstete des Dienstgebers abzuklären. Daraus folgt aber, daß ein Verlust des Anspruches des Dienstnehmers auf Rückersatz der ohne Zustimmung des Dienstgebers geleisteten Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung nicht eintritt, wenn diese zur Anspruchswahrung notwendig ist. Durch Verweigerung seines Einvernehmens könnte sonst der Dienstgeber den Rechtsanspruch des Dienstnehmers auf Rückerstattung der Beiträge zur freiwilligen Weiterversicherung vereiteln, auch wenn diese Zahlungen zur Wahrung der Anwartschaft des Dienstnehmers und damit auch im Interesse des Dienstgebers erforderlich waren.
Der Bezieher einer bedingten Pension ist daher nur dann berechtigt und verpflichtet, eine freiwillige Weiterversicherung vorzunehmen, wenn dies zur Wahrung der Anwartschaft oder der Erfüllung sonstiger Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Pension notwendig ist. Er darf aber durch diese Weiterversicherung nicht gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen des § 253 b Abs 1 Z 3 ASVG zunichte machen. Würde dies eintreten, darf der Pensionsbezieher ohne Einvernehmen mit dem Dienstgeber nichts unternehmen. Kommt es beispielsweise in Fällen, in denen der Pensionsbezieher das 60.Lebensjahr vollendet hat aber die Anspruchsvoraussetzungen des § 253 b Abs 1 Z 2 oder 3 ASVG zu diesem Stichtag nicht erfüllt, erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres zur Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen, weil er erst dann die Voraussetzungen des § 253 b Abs 1 Z 2 ASVG (420 Versicherungsmonate) erbringt und die freiwillige Weiterversicherung auch den Anspruchsvoraussetzungen (§ 253 b Abs 1 Z 3 ASVG 1. und 3. Fall) nicht schadet, so ist der Dienstgeber nicht berechtigt, die Auszahlung der bedingten Pension mit Vollendung des 60.Lebensjahres einzustellen. In diesem eingeschränkten Umfang war auch Punkt 2. des Feststellungsantrages Folge zu geben.Der Bezieher einer bedingten Pension ist daher nur dann berechtigt und verpflichtet, eine freiwillige Weiterversicherung vorzunehmen, wenn dies zur Wahrung der Anwartschaft oder der Erfüllung sonstiger Anspruchsvoraussetzungen für die gesetzliche Pension notwendig ist. Er darf aber durch diese Weiterversicherung nicht gleichzeitig die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 3, ASVG zunichte machen. Würde dies eintreten, darf der Pensionsbezieher ohne Einvernehmen mit dem Dienstgeber nichts unternehmen. Kommt es beispielsweise in Fällen, in denen der Pensionsbezieher das 60.Lebensjahr vollendet hat aber die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 2, oder 3 ASVG zu diesem Stichtag nicht erfüllt, erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres zur Erfüllung dieser Anspruchsvoraussetzungen, weil er erst dann die Voraussetzungen des Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 2, ASVG (420 Versicherungsmonate) erbringt und die freiwillige Weiterversicherung auch den Anspruchsvoraussetzungen (Paragraph 253, b Absatz eins, Ziffer 3, ASVG 1. und 3. Fall) nicht schadet, so ist der Dienstgeber nicht berechtigt, die Auszahlung der bedingten Pension mit Vollendung des 60.Lebensjahres einzustellen. In diesem eingeschränkten Umfang war auch Punkt 2. des Feststellungsantrages Folge zu geben.
Da die Anpassung des Spruches der Entscheidung an den sachlichen Inhalt des Begehrens auch abweichend von dessen Wortlaut zulässig ist, soferne sich diese abweichende Fassung im wesentlichen mit dem Begehren deckt (ÖBl 1991, 90; WBl 1992, 135), war dem Feststellungsantrag die sich aus dem Spruch ergebende Fassung zu geben.