Rechtssatz RS0085670
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0085670
Entscheidungsdatum
28.10.2015
Rechtssatz
Dem Antragsgegner ist es in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG verwehrt, dem Antrag des Antragstellers nicht nur durch den Antrag auf Abweisung des Feststellungsvertrages, sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten und die Bestimmung des § 54 Abs 4 ASGG, wonach der OGH seiner Entscheidung (ausschließlich) den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt zugrunde zu legen hat, dadurch zu umgehen, dass er zu Begründung eines Gegenantrages einen anderen, von jenem des Antragstellers abweichenden Sachverhalt behauptet. Es bleibt aber dem Antragsgegner grundsätzlich unbenommen, einen eigenen, den Bestimmungen des § 54 Abs 2 ASGG entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen.Dem Antragsgegner ist es in einem Verfahren nach Paragraph 54, Absatz 2, ASGG verwehrt, dem Antrag des Antragstellers nicht nur durch den Antrag auf Abweisung des Feststellungsvertrages, sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten und die Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 4, ASGG, wonach der OGH seiner Entscheidung (ausschließlich) den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt zugrunde zu legen hat, dadurch zu umgehen, dass er zu Begründung eines Gegenantrages einen anderen, von jenem des Antragstellers abweichenden Sachverhalt behauptet. Es bleibt aber dem Antragsgegner grundsätzlich unbenommen, einen eigenen, den Bestimmungen des Paragraph 54, Absatz 2, ASGG entsprechenden Feststellungsantrag zu stellen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 608/90
Entscheidungstext OGH 19.12.1990 9 ObA 608/90
Veröff: ecolex 1991,269
- 9 ObA 604/92
Entscheidungstext OGH 10.02.1993 9 ObA 604/92
Auch; Veröff: DRdA 1993,482 (Eypeltauer)
- 9 ObA 607/93
Entscheidungstext OGH 08.09.1993 9 ObA 607/93
nur: Dem Antraggegner ist es in einem Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG verwehrt, dem Antrag des Antragstellers nicht nur durch den Antrag auf Abweisung des Feststellungsvertrages, sondern überdies durch einen auf Feststellung des gegenteiligen Rechtes oder Rechtsverhältnisses, insbesondere durch einen auf die Negation des Feststellungsantrages des Antragstellers gerichteten Gegenantrag entgegenzutreten. (T1) Veröff: Arb 11071 = ZAS 1994/8 S 92 = SozArb 1994 H1,5
- 9 ObA 612/93
Entscheidungstext OGH 24.11.1993 9 ObA 612/93
- 8 ObA 150/97k
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 150/97k
Veröff: SZ 71/45
- 9 ObA 279/98i
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 279/98i
Auch
- 9 ObA 108/01z
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 108/01z
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Da das Verfahren nach § 54 Abs 2 ASGG allein auf Grundlage des vom Antragsteller zu behauptenden Sachverhaltes zu prüfen ist, kann einem Einwand ohne einen Gegenantrag des Antragsgegners, der vom Vorbringen des Antragstellers abweichendes Tatsachenvorbringen enthält, nicht nachgegangen werden. (T2); Veröff: SZ 74/144
- 8 ObA 222/02h
Entscheidungstext OGH 10.04.2003 8 ObA 222/02h
Auch
- 9 ObA 58/03z
Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 58/03z
Auch
- 9 ObA 157/14z
Entscheidungstext OGH 28.10.2015 9 ObA 157/14z
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0085670
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2016
Dokumentnummer
JJR_19901219_OGH0002_009OBA00608_9000000_001