Begründung:
Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer, der Antragsgegner eine solche der Arbeitgeber im Sinne des § 4 Abs 2 ArbVG. Antragsteller und Antragsgegner sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.Der Antragsteller ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer, der Antragsgegner eine solche der Arbeitgeber im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Antragsteller und Antragsgegner sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.
Der Antragsteller begehrt die aus dem Spruch hervorgehende Feststellung. Aufgrund des Vorbringens des Antragstellers ist davon auszugehen, daß die den Gegenstand dieses Feststellungsantrages bildende Valorisierungsklausel in Sonderverträgen mehr als drei ehemalige Arbeitnehmer der L*****bank und nunmehrige Pensionisten, die vor der Verschmelzung der L*****bank mit der Z (Verschmelzungsvertrag vom 4. 9. 1991) in Pension traten und Inhaber von Einzeldienst(Sonder)verträgen waren, die eine sinngemäße Geltung des Kollektivvertrages für Angestellten für Banken und Bankiers vom 21. 10. 1941 und des Kollektivvertrags über die Neuregelung des Pensionsrechtes vom 16. 11. 1961 (Pensionsreform 1961) in der jeweils gültigen Fassung vorsahen und denen infolge der oben zitierten Fusion nunmehr eine Firmenpension gegenüber der Bank A***** zusteht, sowie weiters mehr als drei ehemalige Arbeitsnehmer der L*****bank und nunmehrige Pensionisten betrifft, die nach der obgenannten Fusion bei der Bank A***** in Pension gingen und mit denen aufgrund von vormals mit der L*****bank abgeschlossenen Einzel(Sonder)verträgen eine Valorisierung mit dem gleichen Verhältnissatz, der für die höchste kollektivvertragliche Schemastufe in Betracht kommt, vereinbart war.
Zur Begründung des Feststellungsantrages brachte der Antragsteller folgenden Sachverhalt vor:
Mit Verschmelzungsvertrag vom 4. 9. 1991 wurde die Ö***** L*****bank AG mit der Z*****, die als aufnehmende Gesellschaft fungierte, fusioniert. Durch die Fusion verlor die L*****bank ihre Rechtspersönlichkeit, in der Folge wurde der Firmenwortlaut der fusionierten Gesellschaft in (zuletzt) Bank A***** AG geändert. Dieses Kreditinstitut ist Mitglied des Hauptverbandes der Ö*****.
Gegenstand des vorliegenden Feststellungsantrages ist die Frage, was unter der nachfolgenden Valorisierungsbestimmung, die im wesentlichen gleichlautend in den jeweiligen Sonderverträgen enthalten ist, gemeint ist. Strittig ist, was mit dem im Text der genannten Dienstverträge vorkommenden Wort "Verhältnissatz" gemeint ist. Die Bank A***** steht auf dem Standpunkt, daß Erhöhungen des kollektivvertraglichen Schemabezuges, die nicht durch Veränderung eines Prozentsatzes, sondern mit einem absoluten Betrag erfolgen, mit diesem Fixbetrag und nicht mit dem aus dem Verhältnis dieser Steigerung (Verhältnissatz) gewonnenen Betrag in die Valorisierung der pensionsfähigen Bezüge Eingang zu finden haben. Bei den Pensionisten, die als ehemaliger Angestellte der L*****bank einzel(sonder)vertragliche Pensionzusagen haben, handelt es sich durchwegs um leitende Angestellte (zB Prokuristen, Oberprokuristen, Direktoren und Abteilungsdirektoren), deren Gehaltsbezüge über den kollektivvertraglichen Schemabezug des Kollektivvertrages für Angestellte bei Banken und Bankiers lagen. Aus diesem Grunde wurde mit diesen Angestellten ungeachtet des bestehenden Kollektivvertrages "Pensionreform 1961" eine einzelvertragliche Pensionsregelung abgeschlossen. Die relevanten Bestimmungen dieser Dienst- und Pensionsverträge lauten:
"Aktivbezug:
... Für Ihre gesamte in Punkt II umschriebene Tätigkeit erhalten sie
... Aus Anlaß genereller Gehaltsregulierungen an die Angestellten der
L*****bank nach Wirksamkeit dieses Vertrages gewährte
Bezugserhöhungen wirken sich auf den vorstehend geregelten
Gehaltsbezug mit dem für den kollektivvertraglichen Höchstbezug
gültigen Veränderungssatz aus; ... und Pension:
.....Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz, der für die höchste kollektivvertragliche Schemastufe in Betracht kommt, auf die in diesem Dienstvertrag geregelten Bankpension aus."
Die für eine Valorisierung in Betracht kommenden Bestimmungen des Kollektivvertrages Pensionsreform 1961 lautet in § 19 wie folgt:Die für eine Valorisierung in Betracht kommenden Bestimmungen des Kollektivvertrages Pensionsreform 1961 lautet in Paragraph 19, wie folgt:
"....Abs 1"....Absatz eins
Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz auf die in diesem Kollektivvertrag geregelten Pensionen (Ausgangsbasis gemäß § 15 Abs 1 abzüglich einer gesetzlichen Pension gemäß § 20) aus.Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz auf die in diesem Kollektivvertrag geregelten Pensionen (Ausgangsbasis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, abzüglich einer gesetzlichen Pension gemäß Paragraph 20,) aus.
Abs 2Absatz 2
Wenn die Veränderung der Aktivbezüge eine einheitliche ist, gilt der einheitliche Veränderungssatz. Verändern sich jedoch die Aktivitätsbezüge in verschiedenem Ausmaß, so gilt der Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor seinem Pensionsfall eingestuft war."
Die Entwicklung der Kollektivvertragsgehälter für Bankangestellte zeigte bis 1981 das Bild, daß die Schemabezüge jeweils um einen bestimmten Prozentsatz angehoben wurden. Ab 1982 wurde dieser Erhöhungsmodus zwar beibehalten, doch trat zu dem Prozentsatz noch ein geringfügiger Fixbetrag in der Größenordnung zwischen S 20,-- bis S 190,-- hinzu, der diesem Betrag entweder vor oder nach Anwendung des Veränderungssatzes auf den Schemabezug aufgeschlagen wurde. Diese Fixbeträge wurden von der L*****bank und in weiterer Folge von der B***** nicht in die Ermittlung des Verhältnissatzes einbezogen, um welchen die Pensionsbezüge zu erhöhen sind, sondern fanden in ihrem absoluten Betrag Eingang in die Valorisierung. Da diese Berechnungsart zu einer sehr geringfügigen Minderung des Verhältnissatzes führte und sie den Pensionisten entweder nicht auffiel oder sie es nicht für wert erachteten, diesfalls bei der L*****bank oder B***** vorstellig zu werden, unternahmen sie gegen diese Berechnungsart nichts. 1994 erfolgte erstmals keine Anhebung der Schemabezüge um einen Prozentsatz, sondern ausschließlich mit einem vergleichsweise relativ hohen Fixbetrag von S 800,--. Die B***** berücksichtigte diese Valorisierung nicht in ihrem prozentuellen Ausmaß und kürzte ab 1995 die auf Sondervertrag beruhenden Pension dadurch, daß sie einerseits aktiven Angestellten generelle Gehaltserhöhungen außerhalb der Schemabezüge gewährte und andererseits durch eine ihr von den Kollektivvertragsparteien zugestandene Ordnungsnorm mit Betriebsvereinbarung eine Kürzung der Valorisierung vornahm. Diese, den Gegenstand eigener Feststellungsanträge bildende Vorgangsweise erwies sich als unzulässig, sodaß Nachberechnungen und Nachzahlungen erforderlich waren. Die B***** teilte den betroffenen Pensionisten tatsachenwidrig mit, daß der Oberste Gerichtshof ihrem Feststellungsantrag stattgegeben habe und kündigte eine Nachberechnung an. Diese wäre ab 1994 vorzunehmen gewesen. Diese Nachberechnung nahm die B***** aber so vor, daß sie aus der Erhöhung der kollektivvertraglichen Schemabezüge um S 800,-- nicht einen Verhältnissatz herausrechnete, sondern der Valorisierung ziffernmäßig den Fixbetrag von S 800,-- zugrundelegte, indem sie die Bemessungsgrundlage linear um diesen Betrag erhöhte. Dies wirkte sich für die Sondervertragspensionisten insofern ungünstig aus, als die ihnen in den Einzeldienstverträgen getätigten Pensionszusagen grundsätzlich auf eine Bemessungsgrundlage zurückzuführen sind, die wesentlich über den Schemabezügen liegen. Insbesondere ging die Bank Austria dabei nicht von der Berechnungsart aus, welche sie in den vorerwähnten Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG außer Streit gestellt hatte. Tatsächlich betrug laut Aufstellung der Veränderungssatz 1995 nur 2,9 %, sodaß der Verhältnissatz für die Pension von 3,04 % nur auf die Einbeziehung der Erhöhung um den Fixbetrag von S 55,-- zurückgeführt werden kann. Dies ergibt sich aus der Berechnung einer Klage vom 5. 5. 1995, in welcher die Kollektivvertragsbezüge der Verwendungsgruppe VI/28 für 1994 und 1995 gegenübergestellt werden. Diese Beträge wurden letztlich auch zugesprochen. Es trifft nicht zu, daß die von der B***** angewandte Berechnungsart in der gesamten Bankenbranche im Sinne des Antraggegners gehandhabt wird; nicht einmal bei der B***** ist dies durchgehend der Fall.Die Entwicklung der Kollektivvertragsgehälter für Bankangestellte zeigte bis 1981 das Bild, daß die Schemabezüge jeweils um einen bestimmten Prozentsatz angehoben wurden. Ab 1982 wurde dieser Erhöhungsmodus zwar beibehalten, doch trat zu dem Prozentsatz noch ein geringfügiger Fixbetrag in der Größenordnung zwischen S 20,-- bis S 190,-- hinzu, der diesem Betrag entweder vor oder nach Anwendung des Veränderungssatzes auf den Schemabezug aufgeschlagen wurde. Diese Fixbeträge wurden von der L*****bank und in weiterer Folge von der B***** nicht in die Ermittlung des Verhältnissatzes einbezogen, um welchen die Pensionsbezüge zu erhöhen sind, sondern fanden in ihrem absoluten Betrag Eingang in die Valorisierung. Da diese Berechnungsart zu einer sehr geringfügigen Minderung des Verhältnissatzes führte und sie den Pensionisten entweder nicht auffiel oder sie es nicht für wert erachteten, diesfalls bei der L*****bank oder B***** vorstellig zu werden, unternahmen sie gegen diese Berechnungsart nichts. 1994 erfolgte erstmals keine Anhebung der Schemabezüge um einen Prozentsatz, sondern ausschließlich mit einem vergleichsweise relativ hohen Fixbetrag von S 800,--. Die B***** berücksichtigte diese Valorisierung nicht in ihrem prozentuellen Ausmaß und kürzte ab 1995 die auf Sondervertrag beruhenden Pension dadurch, daß sie einerseits aktiven Angestellten generelle Gehaltserhöhungen außerhalb der Schemabezüge gewährte und andererseits durch eine ihr von den Kollektivvertragsparteien zugestandene Ordnungsnorm mit Betriebsvereinbarung eine Kürzung der Valorisierung vornahm. Diese, den Gegenstand eigener Feststellungsanträge bildende Vorgangsweise erwies sich als unzulässig, sodaß Nachberechnungen und Nachzahlungen erforderlich waren. Die B***** teilte den betroffenen Pensionisten tatsachenwidrig mit, daß der Oberste Gerichtshof ihrem Feststellungsantrag stattgegeben habe und kündigte eine Nachberechnung an. Diese wäre ab 1994 vorzunehmen gewesen. Diese Nachberechnung nahm die B***** aber so vor, daß sie aus der Erhöhung der kollektivvertraglichen Schemabezüge um S 800,-- nicht einen Verhältnissatz herausrechnete, sondern der Valorisierung ziffernmäßig den Fixbetrag von S 800,-- zugrundelegte, indem sie die Bemessungsgrundlage linear um diesen Betrag erhöhte. Dies wirkte sich für die Sondervertragspensionisten insofern ungünstig aus, als die ihnen in den Einzeldienstverträgen getätigten Pensionszusagen grundsätzlich auf eine Bemessungsgrundlage zurückzuführen sind, die wesentlich über den Schemabezügen liegen. Insbesondere ging die Bank Austria dabei nicht von der Berechnungsart aus, welche sie in den vorerwähnten Verfahren gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG außer Streit gestellt hatte. Tatsächlich betrug laut Aufstellung der Veränderungssatz 1995 nur 2,9 %, sodaß der Verhältnissatz für die Pension von 3,04 % nur auf die Einbeziehung der Erhöhung um den Fixbetrag von S 55,-- zurückgeführt werden kann. Dies ergibt sich aus der Berechnung einer Klage vom 5. 5. 1995, in welcher die Kollektivvertragsbezüge der Verwendungsgruppe VI/28 für 1994 und 1995 gegenübergestellt werden. Diese Beträge wurden letztlich auch zugesprochen. Es trifft nicht zu, daß die von der B***** angewandte Berechnungsart in der gesamten Bankenbranche im Sinne des Antraggegners gehandhabt wird; nicht einmal bei der B***** ist dies durchgehend der Fall.
Aus diesem Sachverhalt leitet der Antragsteller zunächst ab, daß der Antragsgegner sich zur Unterstützung seiner Rechtsansicht nicht auf den Kollektivvertrag- Pensionsreform 1961 berufen könne, zumal einerseits Kollektivverträge nicht nach dem Parteiwillen, sondern wie ein Gesetz nach dem objektiv zu ermittelnden Normeninhalt auszulegen seien und "Verständnis" und "Umsetzungspraxis" der Kollektivvertragsparteien somit keine Rückschlüsse auf die Handhabung der Sonderverträge zuließen, andererseits aber selbst eine richtige Auslegung nicht zu dem vom Antragsgegner gewünschten Ergebnis führen könne. Die Veränderung der Aktivitätsbezüge müsse nicht in Form eines Prozentsatzes erfolgen, sondern vielmehr könne - hiefür spreche offenbar der Ausdruck "Veränderungssatz" im Kollektivvertrag - auch der Weg einer Erhöhung um einen absoluten Betrag gewählt werden. Die Möglichkeit der Erhöhung um einen Fixbetrag entspreche gewerkschaftlicher Kollektivvertragspolitik und sei jedermann bekannt. "Verhältnissatz" und "Veränderungssatz" im Kollektivvertrag-Pensionsreform 1961 (§ 19 Abs 1 und 2) seien daher nicht synonym aufzufassen, sondern es enthalte der Begriff "Veränderungssatz" auch eine Erhöhung um Fixbeträge. Sei schon für den Bereich des Kollektivvertrages nicht von einer synonymen Verwendung auszugehen, gelte es umsomehr für die Inhaber von Einzeldienstverträgen (Sonderverträgen). Diese unterschieden sich dadurch von Arbeitsverträgen, denen das kollektivvertragliche Gehaltsschema zugrundeliege, daß sie unter anderem ein darüberliegendes, frei vereinbartes Gehalt aufwiesen. Ebenso besäßen diese Angestellten eine mit Einzelvertrag geregelte Pensionszusage. Die im Antragsvorbringen angeführte Bestimmung über die Anpassung des Aktivbezuges gehe über die Kollektivvertragserhöhungen hinaus, weil sie von generellen Gehaltsregulierungen an die Angestellten der Länderbank spreche. Davon seien auch unternehmensspezifische, nicht auf Kollektivvertrag beruhende Gehaltserhöhungen umfaßt. Der jeweilige Gehaltsbezug sei mit dem kollektivvertraglichen Veränderungssatz zu erhöhen, der für den Höchstbezug gelte. Hier stehe aber nicht die etwas unklare Wertanpassung des Aktivbezuges zur Beurteilung an, sondern die Valorisierungsbestimmung für Pensionen.Aus diesem Sachverhalt leitet der Antragsteller zunächst ab, daß der Antragsgegner sich zur Unterstützung seiner Rechtsansicht nicht auf den Kollektivvertrag- Pensionsreform 1961 berufen könne, zumal einerseits Kollektivverträge nicht nach dem Parteiwillen, sondern wie ein Gesetz nach dem objektiv zu ermittelnden Normeninhalt auszulegen seien und "Verständnis" und "Umsetzungspraxis" der Kollektivvertragsparteien somit keine Rückschlüsse auf die Handhabung der Sonderverträge zuließen, andererseits aber selbst eine richtige Auslegung nicht zu dem vom Antragsgegner gewünschten Ergebnis führen könne. Die Veränderung der Aktivitätsbezüge müsse nicht in Form eines Prozentsatzes erfolgen, sondern vielmehr könne - hiefür spreche offenbar der Ausdruck "Veränderungssatz" im Kollektivvertrag - auch der Weg einer Erhöhung um einen absoluten Betrag gewählt werden. Die Möglichkeit der Erhöhung um einen Fixbetrag entspreche gewerkschaftlicher Kollektivvertragspolitik und sei jedermann bekannt. "Verhältnissatz" und "Veränderungssatz" im Kollektivvertrag-Pensionsreform 1961 (Paragraph 19, Absatz eins und 2) seien daher nicht synonym aufzufassen, sondern es enthalte der Begriff "Veränderungssatz" auch eine Erhöhung um Fixbeträge. Sei schon für den Bereich des Kollektivvertrages nicht von einer synonymen Verwendung auszugehen, gelte es umsomehr für die Inhaber von Einzeldienstverträgen (Sonderverträgen). Diese unterschieden sich dadurch von Arbeitsverträgen, denen das kollektivvertragliche Gehaltsschema zugrundeliege, daß sie unter anderem ein darüberliegendes, frei vereinbartes Gehalt aufwiesen. Ebenso besäßen diese Angestellten eine mit Einzelvertrag geregelte Pensionszusage. Die im Antragsvorbringen angeführte Bestimmung über die Anpassung des Aktivbezuges gehe über die Kollektivvertragserhöhungen hinaus, weil sie von generellen Gehaltsregulierungen an die Angestellten der Länderbank spreche. Davon seien auch unternehmensspezifische, nicht auf Kollektivvertrag beruhende Gehaltserhöhungen umfaßt. Der jeweilige Gehaltsbezug sei mit dem kollektivvertraglichen Veränderungssatz zu erhöhen, der für den Höchstbezug gelte. Hier stehe aber nicht die etwas unklare Wertanpassung des Aktivbezuges zur Beurteilung an, sondern die Valorisierungsbestimmung für Pensionen.
Diese lasse in ihrer Klarheit nichts zu wünschen übrig: Es werde im Gegensatz zu den Aktivbezügen nicht die generelle Gehaltsregulierung an die Angestellten der Länderbank, sondern die kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der Angestellten als Proportion für die Wertsicherung normiert. Damit sollte sichergestellt werden, daß die betraglich über dem Kollektivvertragsschema liegende Pension im gleichen Verhältnis gegen Wertverfall geschützt werde, wie dies bei dem kollektivvertraglichen Schemabezug der Fall sei. Für diese Regelung spreche schon die aus dem Wortsinn des Vertrages ableitbare Parteienabsicht. Der Zweck einer Valorisierungsbestimmung in einem Pensionsvertrag bestehe darin, den inneren Wert des Ruhegenusses zu erhalten. Im Zweifel sei einer solchen Auslegung der Vorzug zu geben (vgl § 10 BPG; 9 ObA 2068/96, RdW 1997, 225). Bei einer Erhöhung um einen Fixbetrag würde dieser Grundsatz verlassen, wenn eine Proportion zwischen der Veränderung des kollektivvertraglichen Bezuges herzustellen sei und sich der Ruhebezug um diesen Verhältnissatz erhöhe. Hingegen käme es bei einer Umstellung der Kollektivvertragserhöhungen von Prozentsätzen auf Fixbeträge zu einer Auszehrung der Firmenpension. Ziehe man die Erhöhung 1994 um monatlich S 800,-- unter Berücksichtigung von 40 Dienstjahren heran, ergebe sich eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage (80 %) von S 640,--. Ein Pensionsempfänger mit einer Pensionsleistung der Bank von beispielsweise S 12.800,-- würde unter Anwendung des Kollektivvertrages "Pensionreform 1961" eine Valorisierung von 5 % erhalten. Ein Einzelvertragsinhaber mit einer Pensionsleistung der Bank von zuletzt S 64.000,-- erhielte unter Zugrundelegung der von der Bank Austria gewählten Auslegung lediglich eine Valorisierung von 1 %. Ein solcher Vertragswille könne einer Valorisierungsklausel, die ausdrücklich auf den sich aus der Veränderung der Kollektivvertragsbezüge zu bildenden Verhältnissatz abgestellt sei, nicht unterstellt werden. Ein Ausgleich zwischen besser und schlechter verdienenden aktiven Angestellten könne lediglich insofern hergestellt werden, daß auch Angestellte der höchsten Verwendungsstufe nur einen Fixbetrag von S 800,-- erhielten, sodaß sie proportional eine geringere Anhebung erführen, als etwa Angestellte in der niedrigeren Verwendungsgruppe. Damit sei die Grenze der Nivellierung gezogen. Zur Bildung des Verhältnissatzes 1994 sei daher wie folgt vorzugehen:Diese lasse in ihrer Klarheit nichts zu wünschen übrig: Es werde im Gegensatz zu den Aktivbezügen nicht die generelle Gehaltsregulierung an die Angestellten der Länderbank, sondern die kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der Angestellten als Proportion für die Wertsicherung normiert. Damit sollte sichergestellt werden, daß die betraglich über dem Kollektivvertragsschema liegende Pension im gleichen Verhältnis gegen Wertverfall geschützt werde, wie dies bei dem kollektivvertraglichen Schemabezug der Fall sei. Für diese Regelung spreche schon die aus dem Wortsinn des Vertrages ableitbare Parteienabsicht. Der Zweck einer Valorisierungsbestimmung in einem Pensionsvertrag bestehe darin, den inneren Wert des Ruhegenusses zu erhalten. Im Zweifel sei einer solchen Auslegung der Vorzug zu geben vergleiche Paragraph 10, BPG; 9 ObA 2068/96, RdW 1997, 225). Bei einer Erhöhung um einen Fixbetrag würde dieser Grundsatz verlassen, wenn eine Proportion zwischen der Veränderung des kollektivvertraglichen Bezuges herzustellen sei und sich der Ruhebezug um diesen Verhältnissatz erhöhe. Hingegen käme es bei einer Umstellung der Kollektivvertragserhöhungen von Prozentsätzen auf Fixbeträge zu einer Auszehrung der Firmenpension. Ziehe man die Erhöhung 1994 um monatlich S 800,-- unter Berücksichtigung von 40 Dienstjahren heran, ergebe sich eine Erhöhung der Bemessungsgrundlage (80 %) von S 640,--. Ein Pensionsempfänger mit einer Pensionsleistung der Bank von beispielsweise S 12.800,-- würde unter Anwendung des Kollektivvertrages "Pensionreform 1961" eine Valorisierung von 5 % erhalten. Ein Einzelvertragsinhaber mit einer Pensionsleistung der Bank von zuletzt S 64.000,-- erhielte unter Zugrundelegung der von der Bank Austria gewählten Auslegung lediglich eine Valorisierung von 1 %. Ein solcher Vertragswille könne einer Valorisierungsklausel, die ausdrücklich auf den sich aus der Veränderung der Kollektivvertragsbezüge zu bildenden Verhältnissatz abgestellt sei, nicht unterstellt werden. Ein Ausgleich zwischen besser und schlechter verdienenden aktiven Angestellten könne lediglich insofern hergestellt werden, daß auch Angestellte der höchsten Verwendungsstufe nur einen Fixbetrag von S 800,-- erhielten, sodaß sie proportional eine geringere Anhebung erführen, als etwa Angestellte in der niedrigeren Verwendungsgruppe. Damit sei die Grenze der Nivellierung gezogen. Zur Bildung des Verhältnissatzes 1994 sei daher wie folgt vorzugehen:
Ab 1. 2. 1993 betrug das Gehalt nach dem Kollektivvertrag für Banken und Bankiers in der höchsten Verwendungsgruppe VI, Schemastufe 28, S 37.181,-- brutto. Für 1994 erfolgte die kollektivvertragliche Erhöhung in jeder Stufe mit einem Fixbetrag von S 800,--, dies ergab einen neuen Kollektivvertragsgehalt von S 37.981,-- brutto. Bei Gegenüberstellung der Kollektivvertragsgehälter vor und nach der Anhebung errechnet sich daraus ein Prozentsatz von 2,15 %, um welchen die Kollektivvertragsgehälter in VI/28 gegenüber dem Vorjahr erhöht wurden.Ab 1. 2. 1993 betrug das Gehalt nach dem Kollektivvertrag für Banken und Bankiers in der höchsten Verwendungsgruppe römisch sechs, Schemastufe 28, S 37.181,-- brutto. Für 1994 erfolgte die kollektivvertragliche Erhöhung in jeder Stufe mit einem Fixbetrag von S 800,--, dies ergab einen neuen Kollektivvertragsgehalt von S 37.981,-- brutto. Bei Gegenüberstellung der Kollektivvertragsgehälter vor und nach der Anhebung errechnet sich daraus ein Prozentsatz von 2,15 %, um welchen die Kollektivvertragsgehälter in VI/28 gegenüber dem Vorjahr erhöht wurden.
Dieser Verhältnissatz sei für die Anhebung der Pensionsbezüge der im Antrag bezeichneten Pensionisten maßgebend.
Der Antragsgegner beantragt, den Feststellungsantrag als unzulässig zurückzuweisen; hilfsweise, den Feststellungsantrag vollinhaltlich abzuweisen.
Der Antrag sei unzulässig, weil der Antragsteller mit diesem nicht nur einem vom Antragsgegner zu 9 ObA 197/98 f eingebrachten Feststellungsantrag durch eine Stellungnahme entgegentrete, sondern unter Behauptung eines weiteren (unvollständigen) Sachverhalts gleichsam als Gegenantrag ein abweichendes Feststellungsbegehren stelle. Ein solches sei nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung (9 ObA 604/92; 9 ObA 607/93) zurückzuweisen.
Kern der Auseinandersetzungen zwischen den Sondervertragspensionisten der ehemaligen L*****bank und der B***** sei nicht die Auslegung eines Kollektivvertrages, sondern der in den Sonderverträgen enthaltenen Valorisierungsklausel. Richtig sei, daß bis 1982 die alljährlichen Erhöhungen der kollektivvertraglichen Schemabezüge in Prozentsätzen erfolgt seien und erst ab 1992, verstärkt ab 1994, zur bisherigen Praxis dieser Erhöhung bloß um einen Verhältnissatz die Übung hinzugetreten sei, dem Verhältnissatz auch eine Erhöhung um einen Absolutbetrag, sei es als Sockel, sei es als Deckel hinzuzufügen. Der Wille der Parteien der Sonderverträge sei darauf gerichtet gewesen, bei Zusammentreffen vom Verhältnissatz und Absolutbetrag keine Umrechnung des Absolutbetrages vorzunehmen, sondern in diesem Fall in Entsprechung der wörtlichen und sinngemäßen Auslegung der Valorisierungsregel nur um den Verhältnissatz zu erhöhen und den Fixbetrag in Form der absoluten Hinzurechnung zu berücksichtigen. Die Valorisierungsregelung in den Sonderverträgen besage ja, daß nur der in Betracht kommende "Verhältnissatz" für die Valorisierung heranzuziehen sei. Dies sei auch immer so geschehen. Eine Umrechnung von Fixerhöhungen in einen Prozentsatz führe demgegenüber zu einer unterschiedlichen, nicht gewollten Erhöhung von Aktivbezügen einerseits und Pensionsbezügen andererseits. Dies erkläre sich anhand folgenden Beispiels:
Ausgangspunkt sei die Verwendungsgruppe VI Schemastufe 28 im Jahr 1993.Ausgangspunkt sei die Verwendungsgruppe römisch sechs Schemastufe 28 im Jahr 1993.
Kollektivvertragsbezug:
ATS 37.181,-- brutto. Valorisierung: Fixbetrag von ATS 800,--, Erhöhung des Schemabezuges daher ATS 37.981,--. Der Prozentsatz betrage im Falle einer Umrechnung 2,15 %. Ein aktiver Arbeitnehmer, der einen Bruttobezug von monatlich ATS 80.000,-- ins Verdienen bringe, erhalte ebenfalls nur diese Fixerhöhung von ATS 800,--, im Ergebnis somit ATS 80.800,--. Eine Umrechnung ergebe für diesen Aktiven daher eine Valorisierung von nur 1 %. Bei einem Sondervertragsinhaber, der sich bereits in Pension befinde und eine Pension ebenfalls in Höhe von ATS 80.000,-- brutto monatlich beziehe, würde nicht nur - wie aktive Kollegen, die einen gleich hohen Bruttobezug hätten - nur ein Prozent, sondern 2,15 % mehr erhalten. Eine solche unterschiedliche Valorisierung sei aber weder die Absicht der Parteien des Sondervertrages gewesen noch entspreche dies der Übung des redlichen Verkehrs. Auch sei es mit Sicherheit nicht Absicht der Kollektivvertragsparteien gewesen, durch ihre Tarifabschlüsse ein derartiges Auseinanderdriften von Aktiv- und Pensionsbezügen zu bewirken. Hintergrund der gegenständlichen Valorisierungsklausel sei ausschließlich der Parteiwille gewesen, einen Gleichklang der Erhöhung der Pensionsbezüge mit denen der pensionsfähigen Schemabezüge der aktiven Angestellten herzustellen. Pensionserhöhungen sollten daher mit anderen Worten nicht stärker oder weniger stark als die faktische Erhöhung der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten desselben Institutes erfolgen. Die Praxis der Erhöhung, wie sie der Antragsgegner vertrete, sei in den Jahren seit 1982 unbeanstandet, insbesondere ohne Einwände der wenigen Betreiber des gegenständlichen Feststellungsantrages, erfolgt. Bei Überlegung aller Umstände sei daher das Verhalten der Sondervertragsinhaber aber auch als konkludentes Einverständnis mit der Auslegungspraxis hinsichtlich dieser Valorisierungsbestimmung zu sehen (§ 863 ABGB).ATS 37.181,-- brutto. Valorisierung: Fixbetrag von ATS 800,--, Erhöhung des Schemabezuges daher ATS 37.981,--. Der Prozentsatz betrage im Falle einer Umrechnung 2,15 %. Ein aktiver Arbeitnehmer, der einen Bruttobezug von monatlich ATS 80.000,-- ins Verdienen bringe, erhalte ebenfalls nur diese Fixerhöhung von ATS 800,--, im Ergebnis somit ATS 80.800,--. Eine Umrechnung ergebe für diesen Aktiven daher eine Valorisierung von nur 1 %. Bei einem Sondervertragsinhaber, der sich bereits in Pension befinde und eine Pension ebenfalls in Höhe von ATS 80.000,-- brutto monatlich beziehe, würde nicht nur - wie aktive Kollegen, die einen gleich hohen Bruttobezug hätten - nur ein Prozent, sondern 2,15 % mehr erhalten. Eine solche unterschiedliche Valorisierung sei aber weder die Absicht der Parteien des Sondervertrages gewesen noch entspreche dies der Übung des redlichen Verkehrs. Auch sei es mit Sicherheit nicht Absicht der Kollektivvertragsparteien gewesen, durch ihre Tarifabschlüsse ein derartiges Auseinanderdriften von Aktiv- und Pensionsbezügen zu bewirken. Hintergrund der gegenständlichen Valorisierungsklausel sei ausschließlich der Parteiwille gewesen, einen Gleichklang der Erhöhung der Pensionsbezüge mit denen der pensionsfähigen Schemabezüge der aktiven Angestellten herzustellen. Pensionserhöhungen sollten daher mit anderen Worten nicht stärker oder weniger stark als die faktische Erhöhung der pensionsfähigen Bezüge der aktiven Angestellten desselben Institutes erfolgen. Die Praxis der Erhöhung, wie sie der Antragsgegner vertrete, sei in den Jahren seit 1982 unbeanstandet, insbesondere ohne Einwände der wenigen Betreiber des gegenständlichen Feststellungsantrages, erfolgt. Bei Überlegung aller Umstände sei daher das Verhalten der Sondervertragsinhaber aber auch als konkludentes Einverständnis mit der Auslegungspraxis hinsichtlich dieser Valorisierungsbestimmung zu sehen (Paragraph 863, ABGB).
Mangelhaft sei der Antrag auch, weil die im Feststellungsbegehren geforderte Anhebung um 2,15 % auf keinen bestimmten Zeitraum limitiert sei, sondern offenbar zeitlich unbeschränkt ab 1. 2. 1994 (also auch für die Folgejahre) in eben dieser Höhe gefordert werde. Dafür fehle es an jeglicher rechtlicher und sachlicher Grundlage. Der vorliegende Feststellungsantrag könne sich daher nur auf die Valorisierung für das Jahr 1994, nicht aber auf die Folgejahre erstrecken und sei daher jedenfalls dementsprechend einzuschränken.