Rechtssatz RS0014424
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0014424
Entscheidungsdatum
26.04.2018
Rechtssatz
Stillschweigend durch konkludente Handlungen wird ein Vertrag gemäß § 863 ABGB. nur dann abgeschlossen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, übrigbleibt. Diese Bestimmung kann aber dann überhaupt nicht angewendet werden, wenn eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über ihren aus der Handlung zu erschließenden Willen vorliegt (vgl. MietSlg. 15.038). Haben Hauseigentümer und Hausverwalter wiederholt eindeutig erklärt, dass sie den Erwerber des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens nicht als Mieter des Geschäftslokales anerkennen, haben sie den Mietzins sogar, als er unter dem Namen des Erwerbers eingezahlt wurde, zurückgesandt, so kann die Annahme des Zinses, solange er unter dem Namen des Mieters und Unternehmensveräußerers eingezahlt wurde, nicht als Zustimmung zur Übertragung der Mietrechte auf den Erwerber ausgelegt werden.Stillschweigend durch konkludente Handlungen wird ein Vertrag gemäß Paragraph 863, ABGB. nur dann abgeschlossen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, übrigbleibt. Diese Bestimmung kann aber dann überhaupt nicht angewendet werden, wenn eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über ihren aus der Handlung zu erschließenden Willen vorliegt vergleiche MietSlg. 15.038). Haben Hauseigentümer und Hausverwalter wiederholt eindeutig erklärt, dass sie den Erwerber des im Mietobjekt betriebenen Unternehmens nicht als Mieter des Geschäftslokales anerkennen, haben sie den Mietzins sogar, als er unter dem Namen des Erwerbers eingezahlt wurde, zurückgesandt, so kann die Annahme des Zinses, solange er unter dem Namen des Mieters und Unternehmensveräußerers eingezahlt wurde, nicht als Zustimmung zur Übertragung der Mietrechte auf den Erwerber ausgelegt werden.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 148/66
Entscheidungstext OGH 21.12.1966 3 Ob 148/66
Veröff: MietSlg 18118
- 6 Ob 526/87
Entscheidungstext OGH 28.01.1988 6 Ob 526/87
Vgl auch; nur: Stillschweigend durch konkludente Handlungen wird ein Vertrag gemäß § 863 ABGB. nur dann abgeschlossen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, übrigbleibt. Diese Bestimmung kann aber dann überhaupt nicht angewendet werden, wenn eine ausdrückliche Erklärung einer Partei über ihren aus der Handlung zu erschließenden Willen vorliegt. (T1); Beisatz: Hier: Bei widerspruchloser Hinnahme der mietweisen Benützung durch einen Dritten kann der Vermieter Bestandnehmerpflichten des Vormieters nicht mehr als gegeben annehmen, weil von einem redlichen Geschäftsmann eine bewusste Doppelvermietung nicht angenommen zu werden braucht. (T2)
- 7 Ob 603/95
Entscheidungstext OGH 27.09.1995 7 Ob 603/95
Vgl auch; Beisatz: Aus der widerspruchslosen Hinnahme und Besichtigung von Renovierungsarbeiten kann noch keine stillschweigende Genehmigung im Sinne des § 863 ABGB zu einem in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten Wortlaut eines Mietvertrages abgeleitet werden. (T3)
- 9 ObA 197/98f
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 197/98f
nur: Stillschweigend durch konkludente Handlungen wird ein Vertrag gemäß § 863 ABGB. nur dann abgeschlossen, wenn mit Überlegung aller Umstände kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln, übrigbleibt. (T4)
- 9 ObA 279/98i
Entscheidungstext OGH 17.03.1999 9 ObA 279/98i
nur T4
- 8 Ob 67/99g
Entscheidungstext OGH 26.08.1999 8 Ob 67/99g
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ein Mietvertrag kann nach herrschender Rechtsprechung dann konkludent zustande kommen, wenn das Verhalten der Vertragsteile mit Überlegung aller Umstände des Falles unter Berücksichtigung der im redlichen Verkehr geltenden Gewohnheiten nach objektivem Maßstab den zwingenden Schluß zulässt, sie hätten einen Bestandvertrag abschließen wollen. (T5)
- 6 Ob 132/10w
Entscheidungstext OGH 01.09.2010 6 Ob 132/10w
Vgl auch
- 6 Ob 62/18p
Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 62/18p
Auch; nur T4
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1966:RS0014424
Zuletzt aktualisiert am
07.06.2018
Dokumentnummer
JJR_19661221_OGH0002_0030OB00148_6600000_001