Aus den Bestimmungen des Pachtvertrages zwischen Sch***** und dem Beklagten, daß vom Pachtverhältnis sämtliche Waldflächen, der auf den Vertragsgrundstücken befindliche Fischteich sowie die dem Vorbesitzer Karl Sch***** zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten im Haus G***** 15 vom Pachtverhältnis ausgenommen sein sollen und daß dieses Haus nur im Einverständnis mit dem Verpächter an dritte Personen kurzfristig oder längerfristig weitervermietet oder subverpachtet werden kann, und der Feststellung, daß der Beklagte die Absicht hatte, das Haus vermieten zu lassen, damit es nicht verfalle, und deswegen Sch***** damit beauftragt hat, Mietinteressenten zu suchen, ist abzuleiten, daß der Beklagte Sch***** eine Vermittlertätigkeit, allerdings ohne Abschlußvollmacht, eingeräumt hat. Auch die im Falle einer Vermietung vorgesehene Ausklammerung des Hauses G***** 15 aus dem Pachtverhältnis mit Sch***** läßt eindeutig erkennen, daß der Beklagte selbst als Vermieter auftreten wollte. Die Vermietung des Hauses durch Sch***** im eigenen Namen an den Kläger unter der Auflage, daß der Kläger noch die Zustimmung des Beklagten einholen müsse, ist daher nicht anders zu werten, als daß diese Vereinbarung aufschiebend bedingt war. Die von Sch***** in der Beilage A angemaßte Vermieterstellung beruht daher auf einer rechtlich unrichtig zum Ausdruck gebrachten Dokumentation dieser Bedingung. Die Feststellungen lassen nicht den Schluß zu, daß es sich Sch***** plötzlich anders überlegt hat und nun im eigenen Namen subverpachten wollte. Dementsprechend konnte auch keine stillschweigende Zustimmung des Beklagten nach § 863 ABGB zu einer solchen Rechtskonstruktion erfolgen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß dem Beklagten bei der Besichtigung der Renovierungsarbeiten am 24.8.1991 klar war, daß der Kläger mit ihm einen Mietvertrag abschließen will (nach den in diesem Punkt übereinstimmenden Beweisergebnissen war der Kläger bestrebt, den von ihm verfaßten Mietvertrag Beil./A vom Beklagten unterfertigen zu lassen). Auch aus der Übersendung des Mietvertrages Beil./A an den Beklagten geht dies hervor, weil eine solche Vorgangsweise für eine bloße Zustimmung nicht unbedingt erforderlich war.Aus den Bestimmungen des Pachtvertrages zwischen Sch***** und dem Beklagten, daß vom Pachtverhältnis sämtliche Waldflächen, der auf den Vertragsgrundstücken befindliche Fischteich sowie die dem Vorbesitzer Karl Sch***** zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten im Haus G***** 15 vom Pachtverhältnis ausgenommen sein sollen und daß dieses Haus nur im Einverständnis mit dem Verpächter an dritte Personen kurzfristig oder längerfristig weitervermietet oder subverpachtet werden kann, und der Feststellung, daß der Beklagte die Absicht hatte, das Haus vermieten zu lassen, damit es nicht verfalle, und deswegen Sch***** damit beauftragt hat, Mietinteressenten zu suchen, ist abzuleiten, daß der Beklagte Sch***** eine Vermittlertätigkeit, allerdings ohne Abschlußvollmacht, eingeräumt hat. Auch die im Falle einer Vermietung vorgesehene Ausklammerung des Hauses G***** 15 aus dem Pachtverhältnis mit Sch***** läßt eindeutig erkennen, daß der Beklagte selbst als Vermieter auftreten wollte. Die Vermietung des Hauses durch Sch***** im eigenen Namen an den Kläger unter der Auflage, daß der Kläger noch die Zustimmung des Beklagten einholen müsse, ist daher nicht anders zu werten, als daß diese Vereinbarung aufschiebend bedingt war. Die von Sch***** in der Beilage A angemaßte Vermieterstellung beruht daher auf einer rechtlich unrichtig zum Ausdruck gebrachten Dokumentation dieser Bedingung. Die Feststellungen lassen nicht den Schluß zu, daß es sich Sch***** plötzlich anders überlegt hat und nun im eigenen Namen subverpachten wollte. Dementsprechend konnte auch keine stillschweigende Zustimmung des Beklagten nach Paragraph 863, ABGB zu einer solchen Rechtskonstruktion erfolgen. Vielmehr ist davon auszugehen, daß dem Beklagten bei der Besichtigung der Renovierungsarbeiten am 24.8.1991 klar war, daß der Kläger mit ihm einen Mietvertrag abschließen will (nach den in diesem Punkt übereinstimmenden Beweisergebnissen war der Kläger bestrebt, den von ihm verfaßten Mietvertrag Beil./A vom Beklagten unterfertigen zu lassen). Auch aus der Übersendung des Mietvertrages Beil./A an den Beklagten geht dies hervor, weil eine solche Vorgangsweise für eine bloße Zustimmung nicht unbedingt erforderlich war.
Nach den Feststellungen überschritt Sch***** mit der Übergabe der Liegenschaft an den Kläger und der Erlaubnis zum Beginn der Renovierung den ihm eingeräumten Vollmachtsrahmen, was dem Beklagten im Zeitpunkt seiner Besichtigung am 24.8.1991 auch klar sein mußte. Mit seiner widerspruchslosen Hinnahme der Arbeiten und seiner Beteiligung an Gesprächen über noch vorzunehmende Renovierungsarbeiten setzte der Beklagte ein Verhalten, das von einem redlichen Erklärungsempfänger nur als Zustimmung zu dem, was der Beklagte vor sich sah, gewertet werden mußte (vgl. MGA ABGB34 § 863/52 ff). Dennoch kann aus diesem Verhalten des Beklagten noch keine stillschweigende Genehmigung im Sinne des § 863 ABGB zu dem dem Beklagten in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten Wortlaut des Mietvertrages abgeleitet werden, enthielt doch dieser vom Kläger gewünschte, weit über einen normalen Mietvertrag hinausgehende Bedingungen, wie das dem Kläger eingeräumte Vorkaufsrecht zum Zeitwert, die Option auf eine Verlängerung der Mietdauer und die Zusage einer Investitionsablöse durch den Nachmieter. Für eine stillschweigende Zustimmung dazu kann auch nicht die Untätigkeit des Beklagten nach Zugang des Mietvertragstextes Anfang September 1991 bis Anfang Oktober 1991 - auch nicht im Zusammenhang mit dem Wissen, daß der Kläger weiterhin renoviert - herangezogen werden. Für die Konkludenz, also die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen legt § 863 ABGB einen strengen Maßstab an (arg.: kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln). Auch bei einer Interpretation des Verhaltens des Beklagten aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers (vgl. Rummel in Rummel ABGB2 § 863 Rz 8 und 14) kommt man zum Ergebnis, daß dem Kläger bewußt sein mußte, daß die von ihm gewünschten, über einen normalen Mietvertrag hinausgehenden Bedingungen noch nicht mit der Besichtigung von Renovierungsarbeiten, genehmigt sein konnten.Nach den Feststellungen überschritt Sch***** mit der Übergabe der Liegenschaft an den Kläger und der Erlaubnis zum Beginn der Renovierung den ihm eingeräumten Vollmachtsrahmen, was dem Beklagten im Zeitpunkt seiner Besichtigung am 24.8.1991 auch klar sein mußte. Mit seiner widerspruchslosen Hinnahme der Arbeiten und seiner Beteiligung an Gesprächen über noch vorzunehmende Renovierungsarbeiten setzte der Beklagte ein Verhalten, das von einem redlichen Erklärungsempfänger nur als Zustimmung zu dem, was der Beklagte vor sich sah, gewertet werden mußte vergleiche MGA ABGB34 Paragraph 863 /, 52, ff). Dennoch kann aus diesem Verhalten des Beklagten noch keine stillschweigende Genehmigung im Sinne des Paragraph 863, ABGB zu dem dem Beklagten in diesem Zeitpunkt noch nicht bekannten Wortlaut des Mietvertrages abgeleitet werden, enthielt doch dieser vom Kläger gewünschte, weit über einen normalen Mietvertrag hinausgehende Bedingungen, wie das dem Kläger eingeräumte Vorkaufsrecht zum Zeitwert, die Option auf eine Verlängerung der Mietdauer und die Zusage einer Investitionsablöse durch den Nachmieter. Für eine stillschweigende Zustimmung dazu kann auch nicht die Untätigkeit des Beklagten nach Zugang des Mietvertragstextes Anfang September 1991 bis Anfang Oktober 1991 - auch nicht im Zusammenhang mit dem Wissen, daß der Kläger weiterhin renoviert - herangezogen werden. Für die Konkludenz, also die Schlüssigkeit eines Verhaltens im Hinblick auf den rechtsgeschäftlichen Willen legt Paragraph 863, ABGB einen strengen Maßstab an (arg.: kein vernünftiger Grund, daran zu zweifeln). Auch bei einer Interpretation des Verhaltens des Beklagten aus der Sicht eines redlichen Erklärungsempfängers vergleiche Rummel in Rummel ABGB2 Paragraph 863, Rz 8 und 14) kommt man zum Ergebnis, daß dem Kläger bewußt sein mußte, daß die von ihm gewünschten, über einen normalen Mietvertrag hinausgehenden Bedingungen noch nicht mit der Besichtigung von Renovierungsarbeiten, genehmigt sein konnten.
Der Bestandvertrag kommt als Konsensualvertrag mit der Einigung über die Bestandsache und den Bestandzins als Preis der Gebrauchsüberlassung zustande, sofern nicht ein - wenn auch unwesentlicher - Vertragspunkt ausdrücklich vorbehalten wurde oder ein offener Dissens darüber besteht (vgl. Würth in Rummel, ABGB2 §§ 1092 bis 1094 Rz 3 mwN). Vorverhandlungen dauern an, solange nicht - über die sachliche Einigung hinaus - von beiden Seiten ausdrücklich oder konkludent der Bindungswille erklärt wird. Bei mangelnder Einigung über einen Vertragspunkt ist davon auszugehen, daß der Vertrag im Zweifel solange noch nicht geschlossen ist, solange noch irgendein, sei es auch nebensächlicher, Punkt offen ist, über den eine Partei während der Verhandlungen Einigung zu wünschen erklärt hat. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kam der vom Kläger gewünschte Mietvertrag durch die ihm zustehende Ablehnung des Beklagten nicht zustande.Der Bestandvertrag kommt als Konsensualvertrag mit der Einigung über die Bestandsache und den Bestandzins als Preis der Gebrauchsüberlassung zustande, sofern nicht ein - wenn auch unwesentlicher - Vertragspunkt ausdrücklich vorbehalten wurde oder ein offener Dissens darüber besteht vergleiche Würth in Rummel, ABGB2 Paragraphen 1092 bis 1094 Rz 3 mwN). Vorverhandlungen dauern an, solange nicht - über die sachliche Einigung hinaus - von beiden Seiten ausdrücklich oder konkludent der Bindungswille erklärt wird. Bei mangelnder Einigung über einen Vertragspunkt ist davon auszugehen, daß der Vertrag im Zweifel solange noch nicht geschlossen ist, solange noch irgendein, sei es auch nebensächlicher, Punkt offen ist, über den eine Partei während der Verhandlungen Einigung zu wünschen erklärt hat. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze kam der vom Kläger gewünschte Mietvertrag durch die ihm zustehende Ablehnung des Beklagten nicht zustande.
Nach der vom Beklagten, wie bereits ausgeführt wurde, geduldeten und damit konkludent genehmigten Benützung des Hauses durch den Kläger und insbesondere den ebenso geduldeten und damit ebenso konkludent genehmigten Renovierungsarbeiten (der Beklagte ließ etwa sechs Wochen ab seiner Besichtigung dieser Arbeiten verstreichen, ehe er erklärte, mit dem Mietvertrag vom 20.7.1991 nicht einverstanden zu sein und dem Kläger jede weitere Bautätigkeit und Benützung zu untersagen) durfte der Kläger erwarten, daß es zu einer Willensübereinstimmung hinsichtlich des Mietvertrages kommen werde. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist daher nach § 1435 ABGB berechtigt (condictio causa data causa non secuta; Rummel in Rummel2 Rz 4 und 8 zu § 1435 ABGB; MietSlg 42.156, 40.199 uam). Zu leisten ist ein angemessenes Entgelt in Höhe des verschafften Nutzens (Rummel aaO Rz 10 mwN und Rz 3 zu § 1437; Honsell in Schwimann, Rz 3 und 10 zu § 1437 ABGB). Da die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Höhe des Anspruches keine abschließende Beurteilung einer eingetretenen Bereicherung zulassen, sondern nur, daß dem Kläger ein Ersatz zusteht, war seiner Revision Folge zu geben.Nach der vom Beklagten, wie bereits ausgeführt wurde, geduldeten und damit konkludent genehmigten Benützung des Hauses durch den Kläger und insbesondere den ebenso geduldeten und damit ebenso konkludent genehmigten Renovierungsarbeiten (der Beklagte ließ etwa sechs Wochen ab seiner Besichtigung dieser Arbeiten verstreichen, ehe er erklärte, mit dem Mietvertrag vom 20.7.1991 nicht einverstanden zu sein und dem Kläger jede weitere Bautätigkeit und Benützung zu untersagen) durfte der Kläger erwarten, daß es zu einer Willensübereinstimmung hinsichtlich des Mietvertrages kommen werde. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist daher nach Paragraph 1435, ABGB berechtigt (condictio causa data causa non secuta; Rummel in Rummel2 Rz 4 und 8 zu Paragraph 1435, ABGB; MietSlg 42.156, 40.199 uam). Zu leisten ist ein angemessenes Entgelt in Höhe des verschafften Nutzens (Rummel aaO Rz 10 mwN und Rz 3 zu Paragraph 1437,; Honsell in Schwimann, Rz 3 und 10 zu Paragraph 1437, ABGB). Da die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zur Höhe des Anspruches keine abschließende Beurteilung einer eingetretenen Bereicherung zulassen, sondern nur, daß dem Kläger ein Ersatz zusteht, war seiner Revision Folge zu geben.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die §§ 52 und 393 Abs 4 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf die Paragraphen 52 und 393 Absatz 4, ZPO.