Rechtssatz RS0109661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109661
Entscheidungsdatum
17.12.2019
Rechtssatz
Durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft in die die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten auf Grund Gesamtrechtsnachfolge ohne inhaltliche Änderung ein. Auch von der übertragenden Gesellschaft begründete Dauerrechtsverhältnisse können von oder gegen die übernehmende Gesellschaft nur nach den dafür vertraglich und/oder gesetzlich maßgebenden Vorschriften beendet werden. Die übernehmende Aktiengesellschaft tritt auch voll in die Arbeitgeberstellung der übertragenden Aktiengesellschaft ein. Vor der Verschmelzung entstandene Ansprüche und Verpflichtungen der Arbeitnehmer gehen auf die übernehmende Aktiengesellschaft über. Die Fusion der beiden Aktiengesellschaften bleibt auch auf die Frage des Weiterbestandes der Pensionsansprüche ohne Einfluss.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 150/97k
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 150/97k
Veröff: SZ 71/45
- 8 ObA 2052/96i
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 2052/96i
nur: Durch die Verschmelzung tritt die übernehmende Gesellschaft in die die übertragende Gesellschaft treffenden Vertragspflichten auf Grund Gesamtrechtsnachfolge ein. (T1)
- 9 ObA 127/06a
Entscheidungstext OGH 25.06.2007 9 ObA 127/06a
Auch; nur T1; Beisatz: Vor der Verschmelzung entstandene Ansprüche und Verpflichtungen gehen auf die aufnehmende Gesellschaft (entweder als Schuldner oder als Gläubiger) über. Die Verschmelzung führt zum Erlöschen der übertragenden Gesellschaft. (T2); Beisatz: Aus der Gesamtrechtsnachfolge folgt auch, dass die aufnehmende Gesellschaft (als Arbeitgeber) ipso iure in die Arbeitsverhältnisse der übertragenden Gesellschaft eintritt. Die Arbeitnehmer der übertragenden Gesellschaft werden damit zu Arbeitnehmern der aufnehmenden Gesellschaft. (T3)
- 9 ObA 112/06w
Entscheidungstext OGH 28.11.2007 9 ObA 112/06w
Auch; nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Unterliegt der neue Arbeitgeber einem anderen Kollektivvertrag, dann wird der bisher geltende alte Kollektivvertrag abgelöst. Wegfall des Kollektivvertrags der übertragenden Gesellschaft und gleichzeitiges Wirksamwerden des Kollektivvertrags der aufnehmenden Gesellschaft lösen nicht die Nachwirkung des Kollektivvertrags der übertragenden Gesellschaft gemäß § 13 ArbVG aus (9 ObA 127/06a). (T4)
- 9 ObA 42/09f
Entscheidungstext OGH 30.09.2009 9 ObA 42/09f
Vgl auch; Beis wie T4 nur: Unterliegt der neue Arbeitgeber einem anderen Kollektivvertrag, dann wird der bisher geltende alte Kollektivvertrag abgelöst. (T5)
- 9 ObA 105/19k
Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 ObA 105/19k
Beisatz: Hier: Eintritt der übernehmenden Gesellschaft in das Konkurrenzklauselverhältnis. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109661
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2020
Dokumentnummer
JJR_19980226_OGH0002_008OBA00150_97K0000_003