Bei gesetzmäßiger Ausführung der jedenfalls zulässigen Revision sind nicht nur erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (§ 46 Abs 1 ASGG) zu prüfen, sondern die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe (SZ 68/157 mwN).Bei gesetzmäßiger Ausführung der jedenfalls zulässigen Revision sind nicht nur erhebliche Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO (Paragraph 46, Absatz eins, ASGG) zu prüfen, sondern die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ohne Beschränkung auf die vom Rechtsmittelwerber geltend gemachten Gründe (SZ 68/157 mwN).
In der einen Feststellungsantrag gemäß § 54 Abs 2 ASGG mit einem weitgehend den Feststellungen im vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhalt - zusätzlich wurde von der Antragstellerin Hauptverband der österreichischen S***** gegenüber dem Antragsgegner österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, auch auf den Verschmelzungsvertrag vom 4.9.1991 hingewiesen - betreffenden Entscheidung vom 26.2.1998, 8 ObA 150/97k, hat der erkennende Senat zu den in diesem Verfahren erheblichen Rechtsfragen ausführlich Stellung genommen.In der einen Feststellungsantrag gemäß Paragraph 54, Absatz 2, ASGG mit einem weitgehend den Feststellungen im vorliegenden Verfahren vergleichbaren Sachverhalt - zusätzlich wurde von der Antragstellerin Hauptverband der österreichischen S***** gegenüber dem Antragsgegner österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, auch auf den Verschmelzungsvertrag vom 4.9.1991 hingewiesen - betreffenden Entscheidung vom 26.2.1998, 8 ObA 150/97k, hat der erkennende Senat zu den in diesem Verfahren erheblichen Rechtsfragen ausführlich Stellung genommen.
Die Ö***** L***** AG war seit jeher Mitglied des Verbandes österreichischer Banken und Bankiers. Für ihren Bereich hatte der Bankenkollektivvertrag Geltung.
Die Betriebspensionen sind im Kollektivvertrag, betreffend Neuregelung der Pensionsrechte, kurz "Pensionsreform 1961", geregelt. Der die Valorisierung der Betriebspensionen betreffende § 19 Abs 1 dieses Kollektivvertrages lautet:Die Betriebspensionen sind im Kollektivvertrag, betreffend Neuregelung der Pensionsrechte, kurz "Pensionsreform 1961", geregelt. Der die Valorisierung der Betriebspensionen betreffende Paragraph 19, Absatz eins, dieses Kollektivvertrages lautet:
"Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz auf die in diesem Kollektivvertrag geregelten Pensionen (Ausgangsbasis gemäß § 15 Abs 1 abzüglich einer gesetzlichen Pension gemäß § 20) aus.""Jede kollektivvertragliche Veränderung in den pensionsfähigen Bezügen der aktiven Angestellten wirkt sich mit dem gleichen Verhältnissatz auf die in diesem Kollektivvertrag geregelten Pensionen (Ausgangsbasis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, abzüglich einer gesetzlichen Pension gemäß Paragraph 20,) aus."
Weiters findet sich in § 19 Abs 2 dieses Kollektivvertrages folgende Regelung:Weiters findet sich in Paragraph 19, Absatz 2, dieses Kollektivvertrages folgende Regelung:
"Wenn die Veränderung der Aktivbezüge einheitlich ist, gilt der einheitliche Veränderungssatz. Verändern sich jedoch die Aktivbezüge in verschiedenem Ausmaß, so gilt der Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor seinem Pensionsanfall eingestuft war. ...."
Insbesondere aus der im § 19 Abs 2 des Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961" vereinbarten Bezugnahme auf den Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor Pensionsanfall eingestuft war, ergibt sich, daß sich die Valorisierung nach dem Bankenkollektivvertrag als dem für die Aktivbezüge unmittelbar vor der Pensionierung des Angestellten maßgeblichen Kollektivvertrag richten sollte. Das gleiche gilt für die Vertragspensionisten, da den Vertragsparteien, die die Valorisierungsbestimmung des § 19 Abs 1 des Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961" im Punkt XI des Dienst- und Pensionsvertrages vom 15.1.1987 fast wörtlich übernahmen, nicht die Absicht unterstellt werden kann, für die Valorisierung dieser Pensionen eine andere Bezugsbasis heranzuziehen, als für jene der kollektivvertraglich geregelten Pensionen, zumal in Punkt XII dieses Dienst- und Pensionsvertrages auch noch ausdrücklich auf den Bankenkollektivvertrag und die Pensionsreform vom 16.11.1961 in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich Bezug genommen wurde.Insbesondere aus der im Paragraph 19, Absatz 2, des Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961" vereinbarten Bezugnahme auf den Veränderungssatz jener Gehaltsstufe, in die der Pensionist unmittelbar vor Pensionsanfall eingestuft war, ergibt sich, daß sich die Valorisierung nach dem Bankenkollektivvertrag als dem für die Aktivbezüge unmittelbar vor der Pensionierung des Angestellten maßgeblichen Kollektivvertrag richten sollte. Das gleiche gilt für die Vertragspensionisten, da den Vertragsparteien, die die Valorisierungsbestimmung des Paragraph 19, Absatz eins, des Kollektivvertrages "Pensionsreform 1961" im Punkt römisch elf des Dienst- und Pensionsvertrages vom 15.1.1987 fast wörtlich übernahmen, nicht die Absicht unterstellt werden kann, für die Valorisierung dieser Pensionen eine andere Bezugsbasis heranzuziehen, als für jene der kollektivvertraglich geregelten Pensionen, zumal in Punkt römisch zwölf dieses Dienst- und Pensionsvertrages auch noch ausdrücklich auf den Bankenkollektivvertrag und die Pensionsreform vom 16.11.1961 in der jeweils gültigen Fassung ausdrücklich Bezug genommen wurde.
Zufolge der Verschmelzung trat die beklagte Partei in die Rechtsstellung der früheren Arbeitgeberin des Klägers nach den Grundsätzen der Universalsukzession ein.
Ruhestandsverhältnisse bleiben selbst dann unverändert, wenn die ursprüngliche Rechtslage in den Unternehmen unterschiedlich gewesen ist. Auch die aus einem vor der Verschmelzung in Geltung gestandenen Kollektivvertrag abgeleiteten Ansprüche, die zwar angefallen aber noch nicht erfüllt sind, unterliegen den Regeln der Gesamtrechtsnachfolge (Schiemer/Jabornegg/Strasser Komm AktG3 § 219 Rz 19; Strasser in FS Tomandl, Betriebspension bei Unternehmensverschmelzung, 392). Der neue Unternehmer kann also unterschiedliche Betriebspensionen nicht auf das niedrigere Niveau anpassen (Rebhahn in Runggaldier/Steindl [Hrsg.] Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, Betriebliche Altersversorgung und Betriebsübergang, 342). Gegen dieses Gebot spricht auch nicht der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die (Weiter)Geltung unterschiedlicher kollektivvertraglicher Bestimmungen für in dem selben Unternehmen tätige Dienstnehmer in der durch die Verschmelzung bedingten Universalsukzession ihre sachliche Rechtfertigung findet (vgl ArbSlg 7.497; RdA 1985/16; Rebhahn aaO). Nichts anderes gilt auch für das in § 18 BPG verankerte Gleichbehandlungsgebot, welches ebenfalls nur willkürliche sachfremde Differenzierungen ausschließen will (Eichinger, Zum Gleichbehandlungsgebot gemäß § 18 BPGG, ZAS 1991, 119, hier: 129).Ruhestandsverhältnisse bleiben selbst dann unverändert, wenn die ursprüngliche Rechtslage in den Unternehmen unterschiedlich gewesen ist. Auch die aus einem vor der Verschmelzung in Geltung gestandenen Kollektivvertrag abgeleiteten Ansprüche, die zwar angefallen aber noch nicht erfüllt sind, unterliegen den Regeln der Gesamtrechtsnachfolge (Schiemer/Jabornegg/Strasser Komm AktG3 Paragraph 219, Rz 19; Strasser in FS Tomandl, Betriebspension bei Unternehmensverschmelzung, 392). Der neue Unternehmer kann also unterschiedliche Betriebspensionen nicht auf das niedrigere Niveau anpassen (Rebhahn in Runggaldier/Steindl [Hrsg.] Handbuch zur betrieblichen Altersversorgung, Betriebliche Altersversorgung und Betriebsübergang, 342). Gegen dieses Gebot spricht auch nicht der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz, weil die (Weiter)Geltung unterschiedlicher kollektivvertraglicher Bestimmungen für in dem selben Unternehmen tätige Dienstnehmer in der durch die Verschmelzung bedingten Universalsukzession ihre sachliche Rechtfertigung findet vergleiche ArbSlg 7.497; RdA 1985/16; Rebhahn aaO). Nichts anderes gilt auch für das in Paragraph 18, BPG verankerte Gleichbehandlungsgebot, welches ebenfalls nur willkürliche sachfremde Differenzierungen ausschließen will (Eichinger, Zum Gleichbehandlungsgebot gemäß Paragraph 18, BPGG, ZAS 1991, 119, hier: 129).
In der Zeit vom Wirksamwerden der Verschmelzung bis zum Jahre 1994 waren die für die Valorisierung in Betracht kommenden Prozentsätze im Sparkassen-Kollektivvertrag und im Bankenkollektivvertrag gleich hoch. Für das Jahr 1995 wurden im Sparkassen-Kollektivvertrag folgende Regelungen getroffen:
§ 8 Besoldungsschema
§ 162 Spk-DR hat zu lauten:
1) Die Gehaltsansätze des Besoldungsschemas 1994 des Kollektivvertrages vom 27.1.1994 werden um 2,9 % und sodann S 55,-- angehoben.
2) Überbindungsklausel:
Die schematischen Gehaltsansätze der Betriebsvereinbarungen der in Artikel II genannten Dienstgeber werden 2,9 % und sodann S 55,-- erhöht.Die schematischen Gehaltsansätze der Betriebsvereinbarungen der in Artikel römisch zwei genannten Dienstgeber werden 2,9 % und sodann S 55,-- erhöht.
Bei der B***** AG ist im Wege von Betriebsvereinbarungen eine Anhebung in geringerem Umfang sowohl 1995 als auch künftig bis einschließlich 2004 von in Summe maximal 10 % zulässig, sofern die B***** AG die kumulierten freiwerdenden Beträge für pensionssichernde Maßnahmen (Einzahlung in eine Pensionskasse) verwendet.
Unbeschadet allfälliger Zahlungen aus welchem Titel immer, die die B***** AG im (wenn auch nur zeitlichen) Zusammenhang mit einer Schemaanhebung in geringerem Umfang erbringt, werden Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer, gleichgültig um welche Art von Betriebspensionssystemen es sich handelt und auf welcher Rechtsgrundlage diese Leistungen beruhen, nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge erhöht. Dem entgegenstehende Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen werden gemäß § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG ausgeschlossen (Ordnungsnorm)."Unbeschadet allfälliger Zahlungen aus welchem Titel immer, die die B***** AG im (wenn auch nur zeitlichen) Zusammenhang mit einer Schemaanhebung in geringerem Umfang erbringt, werden Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer, gleichgültig um welche Art von Betriebspensionssystemen es sich handelt und auf welcher Rechtsgrundlage diese Leistungen beruhen, nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge erhöht. Dem entgegenstehende Regelungen in Kollektivverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Einzelverträgen werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ArbVG ausgeschlossen (Ordnungsnorm)."
Gemäß § 29 ArbVG können Betriebsvereinbarungen nicht uneingeschränkt sondern nur über jene Gegenstände abgeschlossen werden, die durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch eine Betriebsvereinbarung vorbehalten sind. Ihr zulässiger Inhalt ergibt sich unter anderem aus der Bestimmung des § 97 ArbVG, welcher in seinem Abs 1 Z 18 und Z 18a die betrieblichen Pensions- und Ruhegeldleistungen sowie die Errichtung von und den Beitritt zu Pensionskassen einschließlich der damit zusammenhängenden Verpflichtungen und Rechtsfolgen regelt. Eine Betriebsvereinbarung, die unzulässige Regelungsgegenstände enthält, entfaltet insoweit keine Wirkung (ArbSlg 10.806; ArbSlg 11.240 u.a.). Gemäß § 3 Abs 1 ArbVG können Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Ansicht der beklagten Partei, es sei zulässig die den Pensionisten des übertragenden Unternehmens durch Kollektivvertrag zugesicherten Valorisierungen nunmehr durch die auf Betriebsvereinbarung gestützte Veränderung der Bezüge abweichend zu bestimmen, ist daher unrichtig. Ebensowenig kann durch Betriebsvereinbarung in auf Sonderverträgen beruhende Pensionsansprüche bereits ausgeschiedener Dienstnehmer verschlechternd eingegriffen werden (ZAS 1986, 56; SZ 61/275).Gemäß Paragraph 29, ArbVG können Betriebsvereinbarungen nicht uneingeschränkt sondern nur über jene Gegenstände abgeschlossen werden, die durch Gesetz oder Kollektivvertrag der Regelung durch eine Betriebsvereinbarung vorbehalten sind. Ihr zulässiger Inhalt ergibt sich unter anderem aus der Bestimmung des Paragraph 97, ArbVG, welcher in seinem Absatz eins, Ziffer 18 und Ziffer 18 a, die betrieblichen Pensions- und Ruhegeldleistungen sowie die Errichtung von und den Beitritt zu Pensionskassen einschließlich der damit zusammenhängenden Verpflichtungen und Rechtsfolgen regelt. Eine Betriebsvereinbarung, die unzulässige Regelungsgegenstände enthält, entfaltet insoweit keine Wirkung (ArbSlg 10.806; ArbSlg 11.240 u.a.). Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG können Bestimmungen in Kollektivverträgen, soweit sie die Rechtsverhältnisse zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern regeln, durch Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag weder aufgehoben noch beschränkt werden. Die Ansicht der beklagten Partei, es sei zulässig die den Pensionisten des übertragenden Unternehmens durch Kollektivvertrag zugesicherten Valorisierungen nunmehr durch die auf Betriebsvereinbarung gestützte Veränderung der Bezüge abweichend zu bestimmen, ist daher unrichtig. Ebensowenig kann durch Betriebsvereinbarung in auf Sonderverträgen beruhende Pensionsansprüche bereits ausgeschiedener Dienstnehmer verschlechternd eingegriffen werden (ZAS 1986, 56; SZ 61/275).
Gemäß § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG können aus dem Arbeitsverhältnis entspringende kollektivvertragliche Rechtsansprüche der ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch Kollektivvertrag geregelt werden (DRdA 1996, 422). Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 61/275 ausführlich dargelegt hat, besteht eine andere kollektive Regelungskompetenz, wie etwa durch Betriebsvereinbarung nicht, weil der Gesetzgeber nur die Kollektivvertragsparteien zur Änderung der Ruhestandsverhältnisse ermächtigen wollte. Die ab dem Jahr 1995 wirksame Norm des Sparkassen-Kollektivvertrags behält zwar eine die kollektivvertragliche Schemaanhebung unterschreitende Gehaltserhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft einer Betriebsvereinbarung vor, normiert jedoch im folgenden Absatz, daß Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge zu erhöhen und entgegenstehende Regelungen ausgeschlossen seien. Damit könnte der Standpunkt vertreten werden, daß durch diesen Kollektivvertrag die Bestimmung des § 19 Kollektivvertrag "Pensionsreform 1961" und eine korrespondierende Bestimmung in den Sonderverträgen, wonach sich nur kollektivvertragliche Veränderungen in den pensionsfähigen Bezügen verhältnismäßig auf die Pensionen auswirken, abgeändert worden sei. Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, daß die Weiterwirkung des Kollektivvertrags gemäß § 8 Z 2 ArbVG (Grundsatz, daß bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber auch die kollektivvertragliche Regelung der im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse übernimmt) dann nicht eintritt, wenn der neue Betriebsinhaber einem anderen Kollektivvertrag angehört und somit nach dem Kriterium der Mitgliedschaftsnähe die Zugehörigkeit gemäß § 8 Z 1 ArbVG durchschlägt (ArbSlg 9.914; Schima, Kollektivvertragsgeltung und Betriebsübergang, RdW 1993, 184; Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz ArbVG I, 69; Strasser aaO 390). In einem derartigen Fall haben die im ursprünglichen kollektivvertraglichen Betriebspensionssystem erworbenen Anwartschaften ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag (Strasser aaO 391).Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG können aus dem Arbeitsverhältnis entspringende kollektivvertragliche Rechtsansprüche der ausgeschiedenen Arbeitnehmer durch Kollektivvertrag geregelt werden (DRdA 1996, 422). Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung SZ 61/275 ausführlich dargelegt hat, besteht eine andere kollektive Regelungskompetenz, wie etwa durch Betriebsvereinbarung nicht, weil der Gesetzgeber nur die Kollektivvertragsparteien zur Änderung der Ruhestandsverhältnisse ermächtigen wollte. Die ab dem Jahr 1995 wirksame Norm des Sparkassen-Kollektivvertrags behält zwar eine die kollektivvertragliche Schemaanhebung unterschreitende Gehaltserhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft einer Betriebsvereinbarung vor, normiert jedoch im folgenden Absatz, daß Pensionsleistungen an ausgeschiedene Arbeitnehmer nur im Ausmaß der tatsächlichen Erhöhung der Schemabezüge zu erhöhen und entgegenstehende Regelungen ausgeschlossen seien. Damit könnte der Standpunkt vertreten werden, daß durch diesen Kollektivvertrag die Bestimmung des Paragraph 19, Kollektivvertrag "Pensionsreform 1961" und eine korrespondierende Bestimmung in den Sonderverträgen, wonach sich nur kollektivvertragliche Veränderungen in den pensionsfähigen Bezügen verhältnismäßig auf die Pensionen auswirken, abgeändert worden sei. Hiezu ist vorerst darauf zu verweisen, daß die Weiterwirkung des Kollektivvertrags gemäß Paragraph 8, Ziffer 2, ArbVG (Grundsatz, daß bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber auch die kollektivvertragliche Regelung der im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse übernimmt) dann nicht eintritt, wenn der neue Betriebsinhaber einem anderen Kollektivvertrag angehört und somit nach dem Kriterium der Mitgliedschaftsnähe die Zugehörigkeit gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG durchschlägt (ArbSlg 9.914; Schima, Kollektivvertragsgeltung und Betriebsübergang, RdW 1993, 184; Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz ArbVG römisch eins, 69; Strasser aaO 390). In einem derartigen Fall haben die im ursprünglichen kollektivvertraglichen Betriebspensionssystem erworbenen Anwartschaften ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag (Strasser aaO 391).
Durch § 3 Abs 1 ArbVG wird klargestellt, daß die Normen des einwirkungsfähigen normativen Teiles eines Kollektivvertrages zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingende Wirkung haben. Das bedeutet unter anderem, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages bestehende günstigere Regelungen weiterhin Bestand haben (Strasser in Floretta/Strasser, Kommz ArbVG, 36; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II3, 120). Die im zweiten Satz des § 3 Abs 1 ArbVG vorgesehene Möglichkeit des Ausschlusses von Sondervereinbarungen gibt den Normen des Kollektivvertrages zweiseitig zwingende Wirkung, die eine Abänderung nach jeder Richtung hin verhindert. In diesem Falle wird dem Ordnungsprinzip der Vorrang vor dem Günstigkeitsprinzip eingeräumt (Kinzel in Adametz/Basalka/Heinrich/Kinzel/Mayr/Meches, Kommz ArbVG, 90). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (840 BlgNR XIII. GP, 57) sollte diese bereits in § 2 Abs 3 Kollektivvertragsgesetz normierte Regelung vor allem als Rechtsgrundlage für die kollektivvertragliche Ist-Lohn-Politik erhalten bleiben. Sie wird auch in diesem Sinne angewandt (siehe Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht II, 47 f).Durch Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG wird klargestellt, daß die Normen des einwirkungsfähigen normativen Teiles eines Kollektivvertrages zugunsten des Arbeitnehmers einseitig zwingende Wirkung haben. Das bedeutet unter anderem, daß im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Kollektivvertrages bestehende günstigere Regelungen weiterhin Bestand haben (Strasser in Floretta/Strasser, Kommz ArbVG, 36; Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht II3, 120). Die im zweiten Satz des Paragraph 3, Absatz eins, ArbVG vorgesehene Möglichkeit des Ausschlusses von Sondervereinbarungen gibt den Normen des Kollektivvertrages zweiseitig zwingende Wirkung, die eine Abänderung nach jeder Richtung hin verhindert. In diesem Falle wird dem Ordnungsprinzip der Vorrang vor dem Günstigkeitsprinzip eingeräumt (Kinzel in Adametz/Basalka/Heinrich/Kinzel/Mayr/Meches, Kommz ArbVG, 90). Nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (840 BlgNR römisch dreizehn. GP, 57) sollte diese bereits in Paragraph 2, Absatz 3, Kollektivvertragsgesetz normierte Regelung vor allem als Rechtsgrundlage für die kollektivvertragliche Ist-Lohn-Politik erhalten bleiben. Sie wird auch in diesem Sinne angewandt (siehe Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz, Arbeitsverfassungsrecht römisch zwei, 47 f).
Die hier in Rede stehende, sich auf § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG berufende Klausel vermag den Eingriff in bestehende einzelvertragliche Pensionsrechte nicht zu legitimieren. Die Kollektivvertragsparteien sind auf die Bestimmung des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG zu verweisen, wonach sich ihre Regelungsbefugnis in Pensionsangelegenheiten ungeachtet der Bestimmung des § 3 Abs 1 Satz 2 ArbVG ausschließlich auf durch Kollektivvertrag zuerkannte Rechtsansprüche bezieht (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO 39), weshalb Sonderverträge durch die Ausschließungsklausel jedenfalls nicht berührt werden.Die hier in Rede stehende, sich auf Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ArbVG berufende Klausel vermag den Eingriff in bestehende einzelvertragliche Pensionsrechte nicht zu legitimieren. Die Kollektivvertragsparteien sind auf die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG zu verweisen, wonach sich ihre Regelungsbefugnis in Pensionsangelegenheiten ungeachtet der Bestimmung des Paragraph 3, Absatz eins, Satz 2 ArbVG ausschließlich auf durch Kollektivvertrag zuerkannte Rechtsansprüche bezieht (Cerny/Haas-Laßnigg/Schwarz aaO 39), weshalb Sonderverträge durch die Ausschließungsklausel jedenfalls nicht berührt werden.
Die Beschränkung des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG bedeutet, grob gesprochen, daß Kollektivvertragspartner (nur) das, was sie einmal gegeben haben auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten (SZ 63/144; Strasser in Floretta/Strasser, Komm z ArbVG 28). Dieser Grundsatz läßt sich aber dann nicht mehr verwirklichen, wenn die Änderung mit einer Kollektivvertragspartei vereinbart wird, die für den Bereich des übertragenden Unternehmens nicht vertretungsbefugt war. Für die Regelungsbefugnis des § 2 Abs 2 Z 3 ArbVG ist es zwar grundsätzlich bedeutungslos, ob der Arbeitnehmer mittlerweile in einem anderen Arbeitsverhältnis steht oder arbeitslos oder pensioniert ist (SZ 63/144), es muß jedoch im Belang der Ruhegenußempfänger der Wirkungsbereich der die kollektivvertraglichen Rechtsansprüche ändernden Kollektivvertragspartner ident mit jenem der sie ehedem begründenden sein.Die Beschränkung des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG bedeutet, grob gesprochen, daß Kollektivvertragspartner (nur) das, was sie einmal gegeben haben auch wieder nehmen können. Einzige Schranke dieser Eingriffe bilden die guten Sitten (SZ 63/144; Strasser in Floretta/Strasser, Komm z ArbVG 28). Dieser Grundsatz läßt sich aber dann nicht mehr verwirklichen, wenn die Änderung mit einer Kollektivvertragspartei vereinbart wird, die für den Bereich des übertragenden Unternehmens nicht vertretungsbefugt war. Für die Regelungsbefugnis des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 3, ArbVG ist es zwar grundsätzlich bedeutungslos, ob der Arbeitnehmer mittlerweile in einem anderen Arbeitsverhältnis steht oder arbeitslos oder pensioniert ist (SZ 63/144), es muß jedoch im Belang der Ruhegenußempfänger der Wirkungsbereich der die kollektivvertraglichen Rechtsansprüche ändernden Kollektivvertragspartner ident mit jenem der sie ehedem begründenden sein.
Da der Dienst- und Pensionsvertrag des Klägers vom 15.1.1987 den Ruhe- und Versorgungsgenuß an die kollektivvertraglichen Veränderungen knüpft und damit im Sinne der vorausgehenden Ausführungen die des noch für den Kläger wirksamen Regelungen des Bankenkollektivvertrages zu verstehen sind, wirkt sich die abweichende Regelung des Sparkassen Kollektivvertrages im Zusammenhalt mit der Betriebsvereinbarung, die auf das Ruhestandsverhältnis nicht einzuwirken imstande ist, für den Kläger nicht aus, weshalb der Revision kein Erfolg beschieden sein kann.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.