Rechtssatz RS0050856
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050856
Entscheidungsdatum
16.06.2008
Norm
ArbVG §8
ArbVG §13
KollVG §6
KollVG §13
Rechtssatz
Der Austritt des Arbeitgebers aus der Körperschaft, der er zur Zeit des Kollektivvertragsabschlusses angehörte, bewirkt noch nicht den Verlust der Kollektivangehörigkeit; der nachwirkende KollV wird jedoch bei Abschluß eines neuen KollV durch jene Körperschaft, der der Arbeitgeber dann angehört, zur Gänze verdrängt.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 40/76
Entscheidungstext OGH 28.06.1976 4 Ob 40/76
Veröff: Arb 9486 = ZAS 1977/30 S 212 (Tomandl)
- 4 Ob 138/80
Entscheidungstext OGH 04.11.1980 4 Ob 138/80
Auch; Beisatz: Ändert sich die Zuständigkeit des Arbeitgebers zu einer bestimmten Sektion der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, ändert sich dadurch auch der anzuwendende KollV. (T1)
- 9 ObA 501/88
Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 501/88
Vgl; Beis wie T1; Veröff: RdW 1988,361
- 8 ObA 150/97k
Entscheidungstext OGH 26.02.1998 8 ObA 150/97k
Vgl auch; Beisatz: Die Weiterwirkung des Kollektivvertrags gemäß § 8 Z 2 ArbVG (Grundsatz, daß bei einem Betriebsübergang der neue Betriebsinhaber auch die kollektivvertragliche Regelung der im Betrieb bestehenden Arbeitsverhältnisse übernimmt) tritt dann nicht ein, wenn der neue Betriebsinhaber einem anderen Kollektivvertrag angehört und somit nach dem Kriterium der Mitgliedschaftsnähe die Zugehörigkeit gemäß § 8 Z 1 ArbVG durchschlägt. (T2); Beisatz: Hier: In einem derartigen Fall haben die im ursprünglichen kollektivvertraglichen Betriebspensionssystem erworbenen Anwartschaften ihre unmittelbare Rechtsgrundlage im Einzelarbeitsvertrag. (T3) Veröff: SZ 71/45
- 8 ObA 2052/96i
Entscheidungstext OGH 12.03.1998 8 ObA 2052/96i
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 8 ObA 85/98b
Entscheidungstext OGH 24.08.1998 8 ObA 85/98b
Auch; Beis wie T1; Veröff: SZ 71/136
- 8 ObA 125/00s
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 125/00s
Auch; nur: Der Austritt des Arbeitgebers aus der Körperschaft, der er zur Zeit des Kollektivvertragsabschlusses angehörte, bewirkt noch nicht den Verlust der Kollektivangehörigkeit. (T4); Beisatz: Durch den Austritt aus einer freiwilligen Berufsvereinigung wird die durch diese Vereinigung vermittelte Kollektivvertragsunterworfenheit grundsätzlich nicht beendet. (T5); Veröff: SZ 73/211
- 9 ObA 253/00x
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 253/00x
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Der aus dem freiwilligen Berufsverband ausgetretene Arbeitgeber bleibt solange kollektivvertragsangehörig, bis er aus dem Geltungsbereich des Kollektivvertrages ausscheidet oder er kraft Mitgliedschaft zu einer anderen kollektivvertragsfähigen Körperschaft einem anderen Kollektivvertrag angehört. (T6)
- 9 ObA 128/04w
Entscheidungstext OGH 23.11.2005 9 ObA 128/04w
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Maßgebender Grund für die Anwendbarkeit des Kollektivvertrags, der sich aus der aktuellen Mitgliedschaft ergibt, ist die Mitgliedschaftsnähe des Arbeitgebers zu jenem Verband, dessen Mitglied er nunmehr ist. Dabei wird von der oben zitierten herrschenden Auffassung der Begriff der „Mitgliedschaftsnähe" auf der Grundlage der aktuellen Mitgliedschaft definiert. (T7); Veröff: SZ 2005/169
- 8 ObA 10/08s
Entscheidungstext OGH 16.06.2008 8 ObA 10/08s
Vgl auch; Bem: Für den Austritt des Arbeitgebers aus einer freiwilligen Berufsvereinigung siehe RS0123857. (T8)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0050856
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19760628_OGH0002_0040OB00040_7600000_001