Die Revision ist aber nicht berechtigt.
Die Klägerin macht geltend, die Ausführung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe die Behauptung, daß auf ihr Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes anzuwenden sei, im (zweiten) Berufungsverfahren „neu“ vorgebracht, sei aktenwidrig. Die Klägerin habe schon im ersten Berufungsverfahren vorgebracht, daß die Beklagte und die Firma „I*-Reinigung“ zu der Zeit, als die Klägerin in die Dienste der beklagten Partei trat, nicht unter den Kollektivvertrag für die Bekleidungsindustrie gefallen seien, sondern erst im Jahre 1965 oder 1966 die beklagte Partei zur Sektion Industrie übergetreten sei. Es sei auch aktenwidrig, daß die Klägerin kein Vorbringen in der Richtung erstattet habe, daß ihr nach dem Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes eine höhere Einreihung gebührt hätte; das habe die Klägerin in ihrer Parteienvernehmung in erster Instanz bereits vorgebracht. In der Rechtsrüge macht die Klägerin geltend, daß sie nach dem bis zum Übertritt der beklagten Partei zur Sektion Industrie anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe die Voraussetzungen für die Anrechnung der Verwendungsgruppenjahre unabhängig davon erfüllt habe, ob sie „Filialistin“ im Sinn des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie war. Bei der Umreihung der beklagten Partei vom Gewerbe zur Sektion Industrie habe die Klägerin keine Schlechterstellung erfahren dürfen (§ 2 Abs 3 Kollektivvertragsgesetz). Das habe aber nicht bedeutet, daß das ihr bis dahin zugestandene Entgelt solange weitergebührt habe, bis das Mindestentgelt nach dem (neuen) Kollektiwertrag für Angestellte der Industrie dessen Höhe erreichte oder überschritt, sondern daß der Klägerin die einmal erreichte Anrechnung der Vordienstzeit erhalten bleiben mußte; die Frage, ob die Vordienstzeit anrechenbar ist, hätte daher anläßlich des Übertrittes der beklagten Partei zur Sektion Industrie nicht mehr geprüft werden dürfen. Überdies hätte die Vordienstzeit auch deswegen berücksichtigt werden müssen, weil die Klägerin „eine entsprechende Tätigkeit vor Wirksamkeitbeginn“ des Kollektiwertrages ausgeübt habe.Die Klägerin macht geltend, die Ausführung des Berufungsgerichtes, die Klägerin habe die Behauptung, daß auf ihr Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes anzuwenden sei, im (zweiten) Berufungsverfahren „neu“ vorgebracht, sei aktenwidrig. Die Klägerin habe schon im ersten Berufungsverfahren vorgebracht, daß die Beklagte und die Firma „I*-Reinigung“ zu der Zeit, als die Klägerin in die Dienste der beklagten Partei trat, nicht unter den Kollektivvertrag für die Bekleidungsindustrie gefallen seien, sondern erst im Jahre 1965 oder 1966 die beklagte Partei zur Sektion Industrie übergetreten sei. Es sei auch aktenwidrig, daß die Klägerin kein Vorbringen in der Richtung erstattet habe, daß ihr nach dem Kollektivvertrag für die Angestellten des Gewerbes eine höhere Einreihung gebührt hätte; das habe die Klägerin in ihrer Parteienvernehmung in erster Instanz bereits vorgebracht. In der Rechtsrüge macht die Klägerin geltend, daß sie nach dem bis zum Übertritt der beklagten Partei zur Sektion Industrie anzuwendenden Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe die Voraussetzungen für die Anrechnung der Verwendungsgruppenjahre unabhängig davon erfüllt habe, ob sie „Filialistin“ im Sinn des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie war. Bei der Umreihung der beklagten Partei vom Gewerbe zur Sektion Industrie habe die Klägerin keine Schlechterstellung erfahren dürfen (Paragraph 2, Absatz 3, Kollektivvertragsgesetz). Das habe aber nicht bedeutet, daß das ihr bis dahin zugestandene Entgelt solange weitergebührt habe, bis das Mindestentgelt nach dem (neuen) Kollektiwertrag für Angestellte der Industrie dessen Höhe erreichte oder überschritt, sondern daß der Klägerin die einmal erreichte Anrechnung der Vordienstzeit erhalten bleiben mußte; die Frage, ob die Vordienstzeit anrechenbar ist, hätte daher anläßlich des Übertrittes der beklagten Partei zur Sektion Industrie nicht mehr geprüft werden dürfen. Überdies hätte die Vordienstzeit auch deswegen berücksichtigt werden müssen, weil die Klägerin „eine entsprechende Tätigkeit vor Wirksamkeitbeginn“ des Kollektiwertrages ausgeübt habe.
Diesen Ausführungen kann nicht zugestimmt werden.
Es ist davon auszugehen, daß sich die von der Klägerin verlangte Nachzahlung der Gehaltsdifferenz auf die Zeit von Oktober 1969 bis zum Ende des Dienstverhältnisses bezieht. Während dieses Zeitraumes war auf das Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für die Angestellten in der Industrie (der aus dem Jahre 1965 und dann der in den hier erheblichen Punkten inhaltsgleiche aus dem Jahre 1970 –AS 116) anzuwenden. Wenn nämlich auch der Austritt des Dienstgebers aus der Körperschaft, der er zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages angehörte, für sich allein noch nicht den Verlust der Kollektivvertragsangehörigkeit zur Folge hatte, (§ 6 Z 1 Kollektivvertragsgesetz und Anm 1 bei Wahle-Dittrich-Veit, Das Angestellten- und Arbeiterrecht I Seite 328) so folgt doch aus der Bestimmung des § 13 Kollektivvertragsgesetz, welche die zeitliche Dauer der Rechtswirkungen des Kollektivvertrages nach seinem Erlöschen regelt, der Grundsatz, daß für ein Dienstverhältnis, das von einem neuen Kollektivvertrag erfaßt wird, die Rechtswirkungen des bisher dafür geltenden Kollektivvertrages erlöschen sollen. Es müßte daher auch dann, wenn man von der Möglichkeit einer Weitergeltung des bisherigen Kollektivvertrages (für Angestellte des Gewerbes) und damit einer Kollision mit dem Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie ausginge, die Anwendbarkeit des letzteren angenommen werden (vgl Mayr-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 196 f. und für das nunmehr gültige Arbeitsverfassungsgesetz Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht II 63, 68 ff). Hiebei ist zu beachten, daß daneben nicht einzelne Bestimmungen des bisherigen Kollektivvertrages weiterhin anwendbar bleiben können, sondern daß nur die Anwendbarkeit des einen oder des anderen Kollektivvertrages im ganzen in Frage kommt (vgl Floretta-Spielbüchler-Strasser a.a.O. 61, 70). Die Klägerin kann sich daher nur entweder wegen der seinerzeitigen Angehörigkeit der Beklagten zum Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes auf diesen oder wegen des später erfolgten Übertrittes zur Sektion Industrie auf den Kollektivvertrag für die Angestellten in der Industrie berufen. Sie ist aber nicht berechtigt, einzelne Bestimmungen des früheren Kollektivvertrages neben dem später anzuwendenden Kollektivvertrag oder einzelnen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages für sich in Anspruch zu nehmen. Sie macht auch tatsächlich nicht geltend, daß der frühere Kollektivvertrag weitergegolten habe und sie daher die Lohnansprüche auf diesen früheren Kollektivvertrag (für die Angestellten des Gewerbes) stützen könne; sie beruft sich vielmehr auf diesen nur insoweit, als sie meint, die nach diesen Kollektivvertrag erfolgte oder vorzunehmende Anrechnung von Vordienstzeiten gelte auch für den Bereich des neuen Kollektivvertrages. Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden.Es ist davon auszugehen, daß sich die von der Klägerin verlangte Nachzahlung der Gehaltsdifferenz auf die Zeit von Oktober 1969 bis zum Ende des Dienstverhältnisses bezieht. Während dieses Zeitraumes war auf das Dienstverhältnis der Kollektivvertrag für die Angestellten in der Industrie (der aus dem Jahre 1965 und dann der in den hier erheblichen Punkten inhaltsgleiche aus dem Jahre 1970 –AS 116) anzuwenden. Wenn nämlich auch der Austritt des Dienstgebers aus der Körperschaft, der er zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages angehörte, für sich allein noch nicht den Verlust der Kollektivvertragsangehörigkeit zur Folge hatte, (Paragraph 6, Ziffer eins, Kollektivvertragsgesetz und Anmerkung eins, bei Wahle-Dittrich-Veit, Das Angestellten- und Arbeiterrecht römisch eins Seite 328) so folgt doch aus der Bestimmung des Paragraph 13, Kollektivvertragsgesetz, welche die zeitliche Dauer der Rechtswirkungen des Kollektivvertrages nach seinem Erlöschen regelt, der Grundsatz, daß für ein Dienstverhältnis, das von einem neuen Kollektivvertrag erfaßt wird, die Rechtswirkungen des bisher dafür geltenden Kollektivvertrages erlöschen sollen. Es müßte daher auch dann, wenn man von der Möglichkeit einer Weitergeltung des bisherigen Kollektivvertrages (für Angestellte des Gewerbes) und damit einer Kollision mit dem Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie ausginge, die Anwendbarkeit des letzteren angenommen werden vergleiche Mayr-Maly, Österreichisches Arbeitsrecht 196 f. und für das nunmehr gültige Arbeitsverfassungsgesetz Floretta-Spielbüchler-Strasser Arbeitsrecht II 63, 68 ff). Hiebei ist zu beachten, daß daneben nicht einzelne Bestimmungen des bisherigen Kollektivvertrages weiterhin anwendbar bleiben können, sondern daß nur die Anwendbarkeit des einen oder des anderen Kollektivvertrages im ganzen in Frage kommt vergleiche Floretta-Spielbüchler-Strasser a.a.O. 61, 70). Die Klägerin kann sich daher nur entweder wegen der seinerzeitigen Angehörigkeit der Beklagten zum Kollektivvertrag für Angestellte des Gewerbes auf diesen oder wegen des später erfolgten Übertrittes zur Sektion Industrie auf den Kollektivvertrag für die Angestellten in der Industrie berufen. Sie ist aber nicht berechtigt, einzelne Bestimmungen des früheren Kollektivvertrages neben dem später anzuwendenden Kollektivvertrag oder einzelnen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages für sich in Anspruch zu nehmen. Sie macht auch tatsächlich nicht geltend, daß der frühere Kollektivvertrag weitergegolten habe und sie daher die Lohnansprüche auf diesen früheren Kollektivvertrag (für die Angestellten des Gewerbes) stützen könne; sie beruft sich vielmehr auf diesen nur insoweit, als sie meint, die nach diesen Kollektivvertrag erfolgte oder vorzunehmende Anrechnung von Vordienstzeiten gelte auch für den Bereich des neuen Kollektivvertrages. Dieser Auffassung kann aber nicht gefolgt werden.
Da der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie, auf dessen Regelung über die Verwendungsgruppenjahre und die dazu festgelegten Mindestgehälter sich die Klägerin beruft, auf das Dienstverhältnis dadurch anwendbar wurde, daß die beklagte Partei zur Sektion Industrie übertrat (§ 6 Z 1 des damals geltenden Kollektivvertragsgesetzes) ist auch allein der Inhalt dieses (neuen) Kollektivvertrages dafür entscheidend, ob und in welcher Weise Dienstzeiten, die nicht in seinen Geltungsbereich fielen, bei der Beurteilung der zustehenden Ansprüche zu berücksichtigen sind. Dazu bestimmt § 15 Abs 6 dieses Kollektivvertrages, daß als Verwendungsgruppenjahre jene Zeiten gelten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. vor dem Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter im Sinn des Angestelltengesetzes verbracht hat. Demgegenüber werden die Praxisjahre, die für die Einstufung ab der Verwendungsgruppe II auch von Bedeutung sind (§ 15 Abs 4 und 5 des Kollektivvertrages) als jene Zeiten umschrieben, die ein Dienstnehmer als „Angestellter“ im Sinne des Angestelltengesetzes – gleichgültig in welcher Art der Verwendung – verbrachte. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Verwendungsgruppenjahre im Gegensatz zu den Praxisjahren nicht den Angestelltendienstjahren schlechthin gleichgestellt werden, sondern für ihre Anrechnung Voraussetzung ist, daß der Angestellte während der anzurechnenden Zeit bereits in die betreffende Verwendungsgruppe eingestuft war oder eine dieser Verwendungsgruppe entsprechende Tätigkeit ausübte. Unter einer „bestimmten Verwendungsgruppe“ im Sinn dieser Bestimmung kann nur eine Verwendungsgruppe nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie, nicht aber eine Verwendungsgruppe nach anderen Kollektivverträgen verstanden werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß die einzelnen Kollektivverträge unterschiedliche Verwendungsgruppeneinteilungen vornehmen und unterschiedliche Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche an die Art der Tätigkeit für die Einreihung vornehmen können. Die ziffernmäßig der Verwendungsgruppe des einen Kollektivvertrages entsprechende Verwendungsgruppe eines anderen Kollektivvertrages kann somit wesentlich verschiedene Voraussetzungen und einen wesentlich verschiedenen sachlichen Inhalt haben. Aus einer Einreihung der Klägerin in eine bestimmte Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes kann daher ein Anspruch darauf, daß diese Zeit als Verwendungsgruppenjahr für die ziffernmäßig entsprechende Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie gelte, nicht abgeleitet werden.Da der Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie, auf dessen Regelung über die Verwendungsgruppenjahre und die dazu festgelegten Mindestgehälter sich die Klägerin beruft, auf das Dienstverhältnis dadurch anwendbar wurde, daß die beklagte Partei zur Sektion Industrie übertrat (Paragraph 6, Ziffer eins, des damals geltenden Kollektivvertragsgesetzes) ist auch allein der Inhalt dieses (neuen) Kollektivvertrages dafür entscheidend, ob und in welcher Weise Dienstzeiten, die nicht in seinen Geltungsbereich fielen, bei der Beurteilung der zustehenden Ansprüche zu berücksichtigen sind. Dazu bestimmt Paragraph 15, Absatz 6, dieses Kollektivvertrages, daß als Verwendungsgruppenjahre jene Zeiten gelten, die ein Dienstnehmer in einer bestimmten Verwendungsgruppe bzw. vor dem Wirksamkeitsbeginn des Kollektivvertrages mit der einer bestimmten Verwendungsgruppe entsprechenden Tätigkeit als Angestellter im Sinn des Angestelltengesetzes verbracht hat. Demgegenüber werden die Praxisjahre, die für die Einstufung ab der Verwendungsgruppe römisch zwei auch von Bedeutung sind (Paragraph 15, Absatz 4 und 5 des Kollektivvertrages) als jene Zeiten umschrieben, die ein Dienstnehmer als „Angestellter“ im Sinne des Angestelltengesetzes – gleichgültig in welcher Art der Verwendung – verbrachte. Daraus ergibt sich eindeutig, daß die Verwendungsgruppenjahre im Gegensatz zu den Praxisjahren nicht den Angestelltendienstjahren schlechthin gleichgestellt werden, sondern für ihre Anrechnung Voraussetzung ist, daß der Angestellte während der anzurechnenden Zeit bereits in die betreffende Verwendungsgruppe eingestuft war oder eine dieser Verwendungsgruppe entsprechende Tätigkeit ausübte. Unter einer „bestimmten Verwendungsgruppe“ im Sinn dieser Bestimmung kann nur eine Verwendungsgruppe nach dem Kollektivvertrag für Angestellte der Industrie, nicht aber eine Verwendungsgruppe nach anderen Kollektivverträgen verstanden werden. Dies ergibt sich schon daraus, daß die einzelnen Kollektivverträge unterschiedliche Verwendungsgruppeneinteilungen vornehmen und unterschiedliche Voraussetzungen, insbesondere hinsichtlich der Ansprüche an die Art der Tätigkeit für die Einreihung vornehmen können. Die ziffernmäßig der Verwendungsgruppe des einen Kollektivvertrages entsprechende Verwendungsgruppe eines anderen Kollektivvertrages kann somit wesentlich verschiedene Voraussetzungen und einen wesentlich verschiedenen sachlichen Inhalt haben. Aus einer Einreihung der Klägerin in eine bestimmte Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages für Angestellte des Gewerbes kann daher ein Anspruch darauf, daß diese Zeit als Verwendungsgruppenjahr für die ziffernmäßig entsprechende Verwendungsgruppe des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie gelte, nicht abgeleitet werden.
Es ist daher richtig, daß die Klägerin die Anrechnung ihrer Vordienstzeit bei der Firma „I*-Reinigung“ (die Berücksichtigung der Zeit des Dienstverhältnisses bei der beklagten Partei vor der Anwendbarkeit des Kollektivvertrages für Angestellte der Industrie ist nicht strittig) nur unter der Voraussetzung verlangen kann, daß sie diese mit einer der begehrten Verwendungsgruppe „entsprechenden Tätigkeit“ verbracht hat. Diese Tätigkeit ist die einer Filialistin, bei der es sich nach den festgestellten Erläuterungen des Kollektivvertrages um die Tätigkeit als „erste selbständige Kraft“ handelt. Daß die Klägerin diese Tätigkeit bei der Firma „I*-Reinigung“ nicht ausübte, wurde bei dem festgestellten Sachverhalt mit Recht angenommen. Die Klägerin war nämlich neben mehreren Arbeitskräften, die ihr nicht unterstellt waren und denen gegenüber sie nicht weisungsbefugt war, beschäftigt, sodaß sie diesen Mitbeschäftigten gegenüber in keiner Weise herausgehoben war. Sie kann daher nicht als „erste“ und auch nicht als „selbständige“ Kraft bezeichnet werden.
Daraus folgt, daß dem Begehren nach Zahlung des begehrten Differenzbetrages, der sich nur aus der strittigen Anrechnung der Vordienstzeit bei der Firma ”I*-Reinigung” errechnet (AS 45 – die Einwendung, daß die Umsatzbeteiligung bei der Errechnung des erhaltenen Gehaltes zu berücksichtigen sei, ist dadurch erledigt, daß die Untergerichte zum Ergebnis kamen, diese Umsatzbeteiligung sei in Wahrheit ein Spesenersatz), mit Recht nicht stattgegeben wurde. Aus diesen Erwägungen kommt es darauf, wann die Klägerin ihre Behauptung auf ihr Dienstverhältnis sei der Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe anzuwenden, vorbrachte und ob dieses Vorbringen zu unrecht als zu wenig „konkret“ angesehen wurde, nicht mehr an. Zu bemerken ist lediglich, daß das Vorbringen im arbeitsgerichtlichen Verfahren auch dann zu berücksichtigen gewesen wäre, wenn es im Berufungsverfahren „neu“, aber für die Beurteilung der Sache wesentlich gewesen wäre. Da aber der Anspruch der Klägerin auch dann, wenn ihrem Vorbringen der in der Revision behauptete Inhalt unterstellt würde, zu verneinen ist, betreffen die von der Revision dazu gerügten Ausführungen des Berufungsgerichtes keinen entscheidungswesentlichen Punkt. Es liegt daher auch der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit nicht vor.
Der Revision war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO.