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Rechtssatz RS0064991

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0064991

Geschäftszahl

4Ob40/76

Entscheidungsdatum

28.06.1976

Norm

KollV für die Angestellten der Industrie §15

Rechtssatz

Verwendungsgruppenjahre sind im Gegensatz zu den Praxisjahren nicht den Angestelltendienstjahren schlechthin gleichgestellt, sondern Anrechnungsvoraussetzung ist, daß der Angestellte während der anzurechnenden Zeit bereits in die betreffende Verwendungsgruppe eingestuft war oder eine dieser Verwendungsgruppe entsprechende Tätigkeit ausübte. "Verwendungsgruppe" ist hier nach dem KollV Angestellte der Industrie und nicht als Verwendungsgruppe nach anderen KollV verstanden.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 40/76
    Entscheidungstext OGH 28.06.1976 4 Ob 40/76
    Veröff: Arb 9486 = ZAS 1977/30 S 212 (Tomandl)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064991

Dokumentnummer

JJR_19760628_OGH0002_0040OB00040_7600000_002