Rechtssatz RS0064991
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0064991
Entscheidungsdatum
28.06.1976
Norm
KollV für die Angestellten der Industrie §15
Rechtssatz
Verwendungsgruppenjahre sind im Gegensatz zu den Praxisjahren nicht den Angestelltendienstjahren schlechthin gleichgestellt, sondern Anrechnungsvoraussetzung ist, daß der Angestellte während der anzurechnenden Zeit bereits in die betreffende Verwendungsgruppe eingestuft war oder eine dieser Verwendungsgruppe entsprechende Tätigkeit ausübte. "Verwendungsgruppe" ist hier nach dem KollV Angestellte der Industrie und nicht als Verwendungsgruppe nach anderen KollV verstanden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0064991
Dokumentnummer
JJR_19760628_OGH0002_0040OB00040_7600000_002