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Entscheidung 9 ObA 501/88×

Entscheidung 9 ObA 501/88

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA501/88

Entscheidungsdatum

11.05.1988

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Stefan S*** und Anton T*** als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Ö*** G***, Wien 1.,

Hohenstaufengasse 10-12, vertreten durch Dr. Gustav Teicht, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegner 1. F*** DER C*** I*** Ö***, Wien 1., Bauernmarkt 13,

2. B*** DER K***, Wien 4., Wiedner

Hauptstraße 63, über den gemäß dem Paragraph 54, Absatz 2, ASGG gestellten Feststellungsantrag in nichtöffentlicher Sitzung folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der antragstellenden Partei, es werde festgestellt, daß die Dienstverhältnisse der im Betrieb der W*** K*** A*** A*** KG beschäftigten Arbeiter und Arbeiterinnen einschließlich der Lehrlinge, mit Ausnahme der kaufmännischen Lehrlinge oder der technischen Zeichnerlehrlinge, auch über den 15. Juli 1986 hinaus dem Geltungsbereich des zwischen dem F*** DER C*** I*** Ö*** und dem

Ö*** G***, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, abgeschlossenen Kollektivvertrages unterliegen wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Die antragstellende Partei ist eine kollektivvertragsfähige Körperschaft der Arbeitnehmer im Sinne des Paragraph 4, Absatz 2, ArbVG. Die ihr schon vor dem 1. Juli 1974 zuerkannte Kollektivvertragsfähigkeit besteht gemäß Paragraph 165, ArbVG auch nach dem Inkrafttreten des Arbeitsverfassungsgesetzes weiter (Floretta-Strasser ArbVG 1025). Die Antragsgegner sind gesetzliche Interessenvertretung der Arbeitgeber gemäß Paragraph 4, Absatz eins, ArbVG (Floretta-Strasser aaO 48). Beide Teile sind daher im Sinne des Paragraph 54, Absatz 2, erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert. Die antragstellende Partei führt zur Begründung ihres aus dem Spruch ersichtlichen Antrages aus, daß die W*** K*** A*** A*** KG (im folgenden nur als Wiener Kammfabrik bezeichnet), Wiener Neudorf, Europaplatz 8, bis zum 15. Juli 1986 Mitglied der Erstantragsgegnerin gewesen sei und daher für die Arbeitnehmer dieses Unternehmens der Kollektivvertrag (Rahmenvertrag) zur Regelung der allgemeinen Bestimmungen über die Arbeitsverhältnisse der in den Betrieben der chemischen Industrie beschäftigten Arbeiter gegolten habe. Am 15. Juli 1986 habe der Inhaber der Wiener Kammfabrik ohne Verständigung des Betriebsrats die Gewerbeberechtigung für das industriemäßige Gewerbe der "fabriksmäßigen Erzeugung von Kämmen, Kunststoff- und Zelluloidwaren aller Art" abgemeldet und die Gewerbeberechtigung für das gebundene Gewerbe der Kunststoffverarbeitung gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 31, der GewO 1973 erlangt. Die Wiener Kammfabrik sei dadurch Mitglied der Zweitantragsgegnerin geworden und wende seither in ihrem Betrieb den für die Arbeitnehmer ungünstigeren Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe an.

Der Zurücklegung der Berechtigung für die fabriksmäßige Erzeugung von Kämmen, Kunststoff- und Zelluloidwaren aller Art und der Eintragung im gebundenen Gewerbe der Kunststoffverarbeiter liege kein sachliches Substrat zugrunde. Es habe sich vielmehr um eine Umgehungsmaßnahme gehandelt, von der nicht nur drei, sondern sämtliche nicht dem Angestelltengesetz unterliegenden Arbeitnehmer betroffen seien. Die Anwendung des Kollektivvertrags für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe habe zur Folge, daß den Arbeitnehmern die dem früheren Kollektivvertrag entsprechende Lohnerhöhung 1987 nicht gezahlt und ihnen die mit 1. Mai 1987 im Bereich der chemischen Industrie vorgenommene Arbeitszeitverkürzung von 40 auf 38 Wochenstunden nicht zugestanden worden sei. Die Erstantragsgegnerin bestritt ihre Sachlegitimation, da die Wiener Kammfabrik mit ihrer Gewerbeberechtigung zur gewerbsmäßigen Kunststoffverarbeitung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer 18, des Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl. 1947/223 idgF, nicht dem Fachverband der chemischen Industrie zugeordnet sei, sondern der Innung der Kunststoffverarbeiter.

Die Zweitantragsgegnerin beantragte in ihrer gemäß dem Paragraph 54, Absatz 3, erster Satz ASGG erstatteten Stellungnahme die Abweisung des Feststellungsantrages. Die Wiener Kammfabrik beschäftige im Standort Wiener Neudorf, Europaplatz, rund 45 Arbeitnehmer. Da die Merkmale eines Gewerbebetriebes vorgelegen seien, sei ihre Eintragung als Gewerbebetrieb bei der L*** N*** DER

K*** am 15. Juli 1986 zu Recht erfolgt. Die Ausführungen der antragstellenden Partei, der Zurücklegung der Industrieberechtigung liege kein sachliches Substrat zugrunde, sondern sei nur eine Umgehungsmaßnahme des Arbeitgebers, entbehrten jeder rechtlichen Grundlage. Für die Anwendung des Kollektivvertrages sei gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG die faktische Mitgliedschaft maßgebend.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat auf der Grundlage des von der antragstellenden Partei behaupteten Sachverhalts (Paragraph 54, Absatz 4, erster Satz ASGG) über den Feststellungsantrag erwogen:

Gegenstand des Antrages ist die Frage der Kollektivvertragsunterworfenheit bei einem Wechsel der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einer anderen kollektivvertragsfähigen gesetzlichen Interessenvertretung. Der Antrag betrifft somit eine Rechtsfrage des materiellen Rechts auf dem Gebiet der Arbeitsrechtssachen nach Paragraph 50, ASGG, die auf Grund des behaupteten, von namentlich bestimmten Personen unabhängigen Sachverhalts für mindestens 3 Arbeitnehmer von Bedeutung ist (Kuderna ASGG Paragraph 54, Erl. 1, 8 ff). Die Passivlegitimation der Erstantragsgegnerin ist schon darin begründet, daß sie vom Antragsteller als Partei dieses Verfahrens bezeichnet wurde vergleiche Feitzinger-Tades, ASGG Paragraph 54, Anmerkung 13 !AB ) und sich die begehrte Feststellung auch auf sie auswirkt.

Der Antrag ist jedoch nicht berechtigt.

Der Oberste Gerichtshof hat in seiner ebenfalls den Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe und den Kollektivvertrag für die chemische Industrie betreffenden Entscheidung vom 21. Oktober 1986, 14 Ob 147/86 (Arb. 10.559), bereits eingehend und unter Hinweis auf die Literatur begründet, daß für die Kollektivvertragsunterworfenheit die im Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgebend ist, wie sie infolge Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder einer Innung faktisch gehandhabt wird. Der Oberste Gerichtshof führte dazu unter anderem aus:

Es ist davon auszugehen, daß der fachliche Geltungsbereich des

zwischen dem F*** DER C*** I*** Ö*** und

dem Ö*** G***, Gewerkschaft der Chemiearbeiter, abgeschlossenen Rahmenvertrags (kurz KV der chemischen Industrie) sich nach seinem Punkt römisch eins auf alle Betriebe der Chemischen Industrie Österreichs erstreckt. Als Betriebe der chemischen Industrie im Sinne dieses Rahmenvertrages sind nach dessen ausdrücklicher Definition jene Betriebsstätten einschließlich deren unselbständiger Nebenbetriebe mit nicht chemischer Erzeugung ........ anzusehen, die beim F*** DER C*** I***

Ö*** "hauptbetreut" sind. Hingegen gilt der Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, für alle Betriebe und selbstständigen Betriebsabteilungen, die den in Paragraph eins, genannten Arbeitgeberorganisationen angehören. Hier ist unter anderem die Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter genannt. Bei Prüfung der Frage, ob für die Kollektivvertragsunterworfenheit die im Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG erwähnte Mitgliedschaft sowie die in Punkt römisch eins des KV der chemischen Industrie genannte "Hauptbetreuung" in der Form maßgeblich ist, wie sie durch die Zuordnung faktisch gehandhabt wird, oder ob ohne Rücksicht auf diese von der Kammer vorgenommene Zuordnung (Betreuung) die nach dem Handelskammergesetz vorgesehene Mitgliedschaft entscheidet, ist vorerst auf den Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG abzustellen, der eher für die Maßgeblichkeit der faktischen Mitgliedschaft spricht. Es kann weiters nicht übersehen werden, daß es in die dem Handelskammergesetz zugrundeliegende Selbstverwaltung der Kammern fällt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Mitgliedschaft der Arbeitgeber zu den in Betracht kommenden Kammerorganisationen im Einzelfall zu konkretisieren, also den einzelnen Arbeitgeber der nach dem Gesetz für ihn in Betracht kommenden Organisation zuzuordnen (Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz HKG). Es würde einen den Kernbereich der Selbstverwaltung der Kammern berührenden schwerwiegenden Eingriff bedeuten, wollte man die Frage der Zuordnung ihrer Mitglieder zu den einzelnen Kammerorganisationen der Entscheidung der ordentlichen Gerichte unterwerfen. Für eine solche Auffassung bietet weder die Bestimmung des Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG noch jene des Punktes römisch eins des KV der chemischen Industrie eine Stütze. Der Begriff "Hauptbetreuung" (anstelle "Mitgliedschaft" oder "Angehörigkeit") spricht ebenfalls deutlich für die Maßgeblichkeit des faktischen Zustandes der erfolgten Zuordnung (Arb. 10.559 mwH; vergleiche auch Floretta-Strasser, MKK ArbVG2 Paragraph 8, Anmerkung 3). Schließlich wies der Oberste Gerichtshof in der genannten Entscheidung auch noch darauf hin, daß unlösbare Probleme dadurch entstünden, wenn aus einem Gewerbebetrieb im Laufe der Zeit ein Industriebetrieb wird, ohne daß aus diesem Umstand Folgerungen für die Mitgliedschaft zum betreffenden Fachverband gezogen werden. Da sich der Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Mitgliedschaft vorliegen, sich bei einer allmählichen Änderung der Betriebsform kaum exakt feststellen läßt, hätte dies erhebliche Unsicherheiten über das Bestehen der Voraussetzungen einer bestimmten Kollektivvertragsunterworfenheit zur Folge. Auch die Ausführungen von Bernhard Schwarz (DRdA 1986, 379 ff, 390) bieten insofern keinen Anlaß, von der in der genannten Entscheidung erst vor kurzem ausführlich begründeten Ansicht abzugehen, zumal Schwarz auf die im Punkt römisch eins des KV der chemischen Industrie enthaltene Definition der Betriebe der chemischen Industrie die auf die "Hauptbetreuung" durch den Fachverband und damit auf den faktischen Zustand abstellt, nicht eingeht.

Richtet sich aber die Kollektivvertragsunterworfenheit nach der faktischen Handhabung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers, folgt schon aus der Normwirkung des Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG, daß der KV der chemischen Industrie ab 15. Juli 1986 nicht mehr anzuwenden ist, sondern der ab diesem Zeitpunkt geltende KV für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe vergleiche Arb. 9.486, 9.914 mwH). An diesem, nur die Kollektivvertragszugehörigkeit betreffenden Ergebnis kann im Hinblick auf den Inhalt des Feststellungsantrages auch die Behauptung einer in Verkürzungsabsicht erfolgten Umgehungsmaßnahme nichts ändern, so daß es in diesem Zusammenhang dahingestellt bleiben kann, inwieweit ein solches sittenwidriges Verhalten Auswirkungen auf die einzelnen Rechtsverhältnisse zwischen dem Arbeitgeber und den Arbeitnehmern hat und den Arbeitnehmern aus diesem Grund allenfalls Schadenersatzansprüche gemäß Paragraph 1295, Absatz 2, ABGB zustehen.

Aus diesen Erwägungen war der Feststellungsantrag abzuweisen.

Anmerkung

E14259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1988:009OBA00501.88.0511.000

Dokumentnummer

JJT_19880511_OGH0002_009OBA00501_8800000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0050856 Rechtssatz 28.06.1976Zivilrecht
Der Austritt des Arbeitgebers aus der Körperschaft, der er zur Zeit des Kollektivvertragsabschlusses angehörte, bewirkt noch nicht den Verlust der Kollektivangehörigkeit; der nachwirkende KollV wird jedoch bei Abschluß eines neuen KollV durch jene Körpersch …
RS0050862 Rechtssatz 21.10.1986Zivilrecht
Die Frage der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen seiner Handelskammermitgliedschaft und damit die nach dem anzuwendenden KollV unterliegt im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer …
RS0050867 Rechtssatz 11.05.1988Zivilrecht
Erfolgte der Wechsel der Zugehörigkeit des Arbeitgebers zu einer anderen gesetzlichen Interessenvertretung lediglich in Form einer Umgehungsmaßnahme, um die Arbeitnehmer in ihren Ansprüchen zu verkürzen, hat dies zwar auf die Kollektivvertragsunterworfenhei …
RS0050871 Rechtssatz 11.05.1988Zivilrecht
Für die Kollektivvertragsunterworfenheit ist die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft in der Form maßgeblich, wie sie faktisch gehandhabt wird, also durch Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder eine Innung und insbesondere durch …
RS0050922 Rechtssatz 11.05.1988Zivilrecht
Da sich die Kollektivvertragsunterworfenheit nach der faktischen Handhabung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers richtet, folgt schon aus der Normwirkung des § 11 Abs 1 ArbVG, daß nicht mehr der der bisherigen Mitgliedschaft sondern der neuen entsprechende K …