Rechtssatz RS0050862
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0050862
Entscheidungsdatum
24.05.2017
Rechtssatz
Die Frage der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen seiner Handelskammermitgliedschaft und damit die nach dem anzuwendenden KollV unterliegt im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer nicht der Beurteilung durch das Gericht. So kann etwa die faktische Industrieausübung allein, etwa im Sinn des gewerberechtlichen Industriebegriffes, die Geltung eines Industrie - KollV daher nicht begründen.
Entscheidungstexte
- 14 Ob 147/86
Entscheidungstext OGH 21.10.1986 14 Ob 147/86
Veröff: SZ 59/176 = EvBl 1987/65 S 276 = DRdA 1988/13 S 245 (Binder) = RdW 1987,95 = RZ 1987/32 S 141 = Arb 10559 = WBl 1987,70
- 14 ObA 20/87
Entscheidungstext OGH 24.02.1987 14 ObA 20/87
Auch
- 9 ObA 501/88
Entscheidungstext OGH 11.05.1988 9 ObA 501/88
Auch; Veröff: RdW 1988,361 = WBl 1988,337 (mit kritischer Anmerkung)
- 9 ObA 207/87
Entscheidungstext OGH 01.06.1988 9 ObA 207/87
Auch
- 9 ObA 194/90
Entscheidungstext OGH 12.09.1990 9 ObA 194/90
Auch
- 8 ObA 210/96
Entscheidungstext OGH 23.05.1996 8 ObA 210/96
Beisatz: Mit ausführlicher Auseinandersetzung der teilweise divergierenden Lehre. (T1)
Veröff: SZ 69/125
- 9 ObA 71/97z
Entscheidungstext OGH 26.03.1997 9 ObA 71/97z
Auch; Beisatz: Dieser Grundsatz wird auch durch die Neuregelung des kammerinternen Verfahrens zur Entscheidung über die Mitgliedschaft zu einem bestimmten Fachverband im Streitfall nicht geändert (§ 68 HKG idF der Nov BGBl 22/1993). (T2)
- 9 ObA 70/97b
Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 70/97b
Auch; Beis wie T2
- 8 ObA 2359/96m
Entscheidungstext OGH 13.03.1997 8 ObA 2359/96m
Auch
- 9 ObA 91/97s
Entscheidungstext OGH 09.04.1997 9 ObA 91/97s
Auch; Beis wie T2
- 9 ObA 125/98f
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 125/98f
Vgl auch; nur: Die Frage der Mitgliedschaft des Arbeitgebers zu einer bestimmten Fachgruppe im Rahmen seiner Handelskammermitgliedschaft und damit die nach dem anzuwendenden KollV unterliegt im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer nicht der Beurteilung durch das Gericht. (T3)
Beisatz: Mitgliedschaftsfragen sind ausschließlich Angelegenheit der Selbstverwaltung der Handelskammerorganisation und ergibt sich dies schon aufgrund des Zwangscharakters der Handelskammermitgliedschaft und der Zuordnung zu einer bestimmten Fachgruppe. (T4)
Veröff: SZ 71/122
- 9 ObA 275/99b
Entscheidungstext OGH 01.12.1999 9 ObA 275/99b
Vgl auch; Beisatz: Die Kollektivvertragszugehörigkeit von Arbeitnehmern richtet sich ausschließlich auf die bindende Zuordnung des Arbeitgebers zu einer bestimmten Organisationseinheit durch die Kammer der gewerblichen Wirtschaft. (T5)
- 8 ObA 125/00s
Entscheidungstext OGH 21.12.2000 8 ObA 125/00s
Ähnlich; Beisatz: Ob ein Arbeitgeber die Voraussetzungen der unbedingten Kollektivvertragsunterworfenheit erfüllt, richtet sich bei einer freien Berufsvereinigung nach den Bestimmungen über den Erwerb und den Inhalt der Mitgliedschaft. Ein allgemeiner Grundsatz, dass die außerordentliche Mitgliedschaft als solche den Begriff der Mitgliedschaft iS der §§ 6, 8 ArbVG nicht verwirklichen könne, existiert nicht; maßgeblich ist, ob die konkrete Stellung des Arbeitgebers im Verband ihm hinreichende Einflussmöglichkeit im Hinblick auf abzuschließende Kollektivverträge vermittelt. (T6)
Veröff: SZ 73/211
- 9 ObA 253/00x
Entscheidungstext OGH 14.02.2001 9 ObA 253/00x
Ähnlich; Beis wie T6; Beisatz: Hier: Kollektivvertragsunterworfenheit der Dorotheum-Auktions-Versatz- und Bank-GmbH (ebenso bereits 8 ObA 125/00s). (T7)
- 8 ObA 192/01w
Entscheidungstext OGH 29.08.2002 8 ObA 192/01w
Beisatz: Hat aber - als Anwendungsfall des § 2 Abs 13 GewO - die Gewerbeberechtigung mit der ausgeübten Tätigkeit ganz offensichtlich nichts zu tun, so hat das Gericht die Anwendung des "richtigen" Kollektivvertrags selbst zu beurteilen und auch darüber zu entscheiden, ob das Unternehmen nach der Art der Ausübung seiner Tätigkeit dem Gewerbe oder der Industrie zuzuordnen ist. Eine Bindung des Gerichts an die durch die Kammer getroffene Zuordnung kann notwendigerweise nicht bestehen, weil eine derartige Zuordnung für die vom Gericht auf Grund der Norm des § 2 Abs 13 GewO zu ermittelnde "richtige" Gewerbeberechtigung nicht besteht. (T8)
Veröff: SZ 2002/108
- 8 ObA 62/07m
Entscheidungstext OGH 22.11.2007 8 ObA 62/07m
Vgl auch; Beis wie T5
- 9 ObA 131/07s
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 131/07s
Vgl auch; Beis wie T5
- 9 ObA 46/10w
Entscheidungstext OGH 24.11.2010 9 ObA 46/10w
nur T3
- 8 ObA 35/13z
Entscheidungstext OGH 27.06.2013 8 ObA 35/13z
Ähnlich
- 9 ObA 16/17v
Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 16/17v
Beisatz: Hier: Korrektur einer fälschlichen Eintragung im Mitgliederverzeichnis (§ 44 Abs 1 WKG). (T9)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0050862
Zuletzt aktualisiert am
27.06.2017
Dokumentnummer
JJR_19861021_OGH0002_0140OB00147_8600000_001