Die Revision ist berechtigt.
Eine Nichtigkeit erblickt die Revisionswerberin nach dem Inhalt ihrer Ausführungen offenbar in einer (nur das Feststellungsbegehren betreffenden) Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil die Vorinstanzen über eine ausschließlich der Zuständigkeit der Kammer der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungsorgan vorbehaltene Frage, nämlich der Mitgliedschaft der beklagten Partei zu einer bestimmten Organisation der genannten Kammer, entschieden hätten. Die beklagte Partei übersieht jedoch, daß über die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges bereits rechtskräftig entschieden wurde. Das Berufungsgericht hat nämlich im ersten Rechtsgang den Zurückweisungsbeschluß des Erstgerichts aufgehoben und die Rechtssache in diesem Umfang an das Erstgericht mit dem Auftrag zurückverwiesen, das gesetzliche Verfahren über das Feststellungsbegehren der Klägerin unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund fortzusetzen. Dieser infolge seines abändernden Inhalts anfechtbare Beschluß erwuchs jedoch in Rechtskraft, sodaß auf die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges nicht mehr einzugehen ist.
Bei der Untersuchung der den Gegenstand der Rechtsrüge bildenden Frage der Kollektivvertragsunterworfenheit der Prozeßparteien ist davon auszugehen, daß der - von der beklagten Partei angewendete - Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs gemäß dem den fachlichen Geltungsbereich umschreibenden § 2 Z 2 für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen gilt, die, soweit dies hier in Betracht kommt, den im § 1 genannten Arbeitgeberorganisationen angehören. In dem die Vertragspartner (des Kollektivvertrages) regelnden § 1 wird u.a. die Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter genannt. Gemäß dem § 2 Z 1 erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages hinsichtlich der vorgenannten Bundesinnung auf das Gebiet der Republik Österreich mit Ausnahme des Bundeslandes Tirol. Die beklagte Partei ist, wie nicht strittig ist, im klagsgegenständlichen Zeitraum zur Ausübung des gebundenen Kunststoffverarbeiter-Gewerbes im Standort Kremsmünster, Kremseggerstraße 15, berechtigt. Dieser Betrieb gehört u.a. der Landesinnung Oberösterreich der Kunststoffverarbeiter, an. Eine Mitgliedschaft der beklagten Partei zu einer Fachorganisation im Bereich der Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft besteht nicht.Bei der Untersuchung der den Gegenstand der Rechtsrüge bildenden Frage der Kollektivvertragsunterworfenheit der Prozeßparteien ist davon auszugehen, daß der - von der beklagten Partei angewendete - Kollektivvertrag für das holz- und kunststoffverarbeitende Gewerbe Österreichs gemäß dem den fachlichen Geltungsbereich umschreibenden Paragraph 2, Ziffer 2, für alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen gilt, die, soweit dies hier in Betracht kommt, den im Paragraph eins, genannten Arbeitgeberorganisationen angehören. In dem die Vertragspartner (des Kollektivvertrages) regelnden Paragraph eins, wird u.a. die Bundesinnung der Kunststoffverarbeiter genannt. Gemäß dem Paragraph 2, Ziffer eins, erstreckt sich der räumliche Geltungsbereich des Kollektivvertrages hinsichtlich der vorgenannten Bundesinnung auf das Gebiet der Republik Österreich mit Ausnahme des Bundeslandes Tirol. Die beklagte Partei ist, wie nicht strittig ist, im klagsgegenständlichen Zeitraum zur Ausübung des gebundenen Kunststoffverarbeiter-Gewerbes im Standort Kremsmünster, Kremseggerstraße 15, berechtigt. Dieser Betrieb gehört u.a. der Landesinnung Oberösterreich der Kunststoffverarbeiter, an. Eine Mitgliedschaft der beklagten Partei zu einer Fachorganisation im Bereich der Sektion Industrie der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft besteht nicht.
Der fachliche Geltungsbereich des zwischen dem Fachverband der chemischen Industrie österreichs und der Gewerkschaft der Chemiearbeiter abgeschlossenen Kollektivvertrages (in Hinkunft kurz Kollektivvertrag der chemischen Industrie genannt) erstreckt sich gemäß seinem Punkt I auf alle Betriebe der chemischen Industrie Österreichs. Als Betriebe der chemischen Industrie im Sinne dieses Rahmenvertrages sind nach dessen ausdrücklicher Definition jene Betriebsstätten einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nichtchemischer Erzeugung .... anzusehen, die beim Fachverband der chemischen Industrie österreichs "hauptbetreut" sind und deren Arbeiterschaft der Gewerkschaft der Chemiearbeiter angehört. Gemäß dem § 8 ArbVG sind kollektivvertragsangehörig, sofern der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs 1. die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden; 2. die Arbeitgeber, auf die der Betrieb eines der in Z 1 bezeichneten Arbeitgeber übergeht. Von entscheidender Bedeutung ist nun die Frage, ob für die Kollektivvertragsunterworfenheit die im § 8 Z 1 ArbVG erwähnte Mitgliedschaft sowie die in Punkt I des Kolletivvertrages der chemischen Industrie für den fachlichen Geltungsbereich genannte "Hauptbetreuung" in der Form maßgeblich ist, wie sie faktisch gehandhabt wird (also Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder einer Innung bzw. Ausübung der "Hauptbetreuung" durch den Fachverband der chemischen Industrie), oder ob ohne Rücksicht auf diese von der Kammer vorgenommene Zuordnung (Betreuung) die nach dem Handelskammergesetz vorgesehene Mitgliedschaft entscheidet. Im letztgenannten Fall hätte das Gericht die Frage der Mitgliedschaft (Hauptbetreuung) ohne Bindung an die Kammerorganisation selbständig zu beantworten.Der fachliche Geltungsbereich des zwischen dem Fachverband der chemischen Industrie österreichs und der Gewerkschaft der Chemiearbeiter abgeschlossenen Kollektivvertrages (in Hinkunft kurz Kollektivvertrag der chemischen Industrie genannt) erstreckt sich gemäß seinem Punkt römisch eins auf alle Betriebe der chemischen Industrie Österreichs. Als Betriebe der chemischen Industrie im Sinne dieses Rahmenvertrages sind nach dessen ausdrücklicher Definition jene Betriebsstätten einschließlich deren unselbständigen Nebenbetrieben mit nichtchemischer Erzeugung .... anzusehen, die beim Fachverband der chemischen Industrie österreichs "hauptbetreut" sind und deren Arbeiterschaft der Gewerkschaft der Chemiearbeiter angehört. Gemäß dem Paragraph 8, ArbVG sind kollektivvertragsangehörig, sofern der Kollektivvertrag nicht anderes bestimmt, innerhalb seines räumlichen, fachlichen und persönlichen Geltungsbereichs 1. die Arbeitgeber und die Arbeitnehmer, die zur Zeit des Abschlusses des Kollektivvertrages Mitglieder der am Kollektivvertrag beteiligten Parteien waren oder später werden; 2. die Arbeitgeber, auf die der Betrieb eines der in Ziffer eins, bezeichneten Arbeitgeber übergeht. Von entscheidender Bedeutung ist nun die Frage, ob für die Kollektivvertragsunterworfenheit die im Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG erwähnte Mitgliedschaft sowie die in Punkt römisch eins des Kolletivvertrages der chemischen Industrie für den fachlichen Geltungsbereich genannte "Hauptbetreuung" in der Form maßgeblich ist, wie sie faktisch gehandhabt wird (also Zuordnung durch die Kammer zu einem bestimmten Fachverband oder einer Innung bzw. Ausübung der "Hauptbetreuung" durch den Fachverband der chemischen Industrie), oder ob ohne Rücksicht auf diese von der Kammer vorgenommene Zuordnung (Betreuung) die nach dem Handelskammergesetz vorgesehene Mitgliedschaft entscheidet. Im letztgenannten Fall hätte das Gericht die Frage der Mitgliedschaft (Hauptbetreuung) ohne Bindung an die Kammerorganisation selbständig zu beantworten.
In der Judikatur wurde zu dieser Frage, soweit zu übersehen, nur in einer Entscheidung des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten Stellung genommen (Arb 6583). Das Gericht vertrat damals (unter der Herrschaft des Kollektivvertragsgesetzes) die Auffassung, es sei bei der Beurteilung der für die Anwendbarkeit eines Kollektivvertrages gegebenenfalls entscheidenden Frage an die Auffassung der Kammerorganisation nicht gebunden und habe, wenn notwendig, die Frage der Mitgliedschaft selbständig zu lösen; es seien zwei verschiedene Ergebnisse der Zuordnung durchaus möglich. In der Literatur führt Strasser zu dieser Frage lediglich aus (ArbVG-Handkommentar 74), die Mitgliedschaft richte sich bei gesetzlichen Interessenvertretungen nach dem Gesetz, auf dem die betreffende Interessenvertretung beruhe. In diesen Fällen sei ein Arbeitgeber bei der Begründung des für seine Kollektivvertragsunterworfenheit maßgebenden Mitgliedschaftsverhältnisse keineswegs frei. Da die Handelskammerorganisation auf Zwangsmitgliedschaft aufgebaut sei, seien für dieses Mitgliedschaftsverhältnis jene Organisationsnormen maßgebend, die aussagen, welche Arbeitgeber zu welchen Fachgruppen der Handelskammerorganisationen gehören. Dies seien im wesentlichen die §§ 3 Abs 2 sowie 29 Abs 5 und 6 HKG sowie der § 8 der Fachgruppenordnung. Aus diesen Bestimmungen gehe im wesentlichen hervor, daß dieses Mitgliedschaftsverhältnis ipso iure mit dem Erwerb einer entsprechenden Gewerbeberechtigung, somit ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung des Arbeitgebers begründet werde. Auf die weitere Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die faktische Zuordnung (Mitgliedschaft) mit der sich aus dem Gesetz ergebenden (ex lege-)Mitgliedschaft nicht übereinstimmt, insbesondere ob die Gerichte dann die Mitgliedschaft selbständig und ohne Rücksicht auf die faktische Mitgliedschaft für die Kollektivvertragsunterworfenheit zu beurteilen haben, ist Strasser nicht eingegangen.In der Judikatur wurde zu dieser Frage, soweit zu übersehen, nur in einer Entscheidung des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes in arbeitsgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten Stellung genommen (Arb 6583). Das Gericht vertrat damals (unter der Herrschaft des Kollektivvertragsgesetzes) die Auffassung, es sei bei der Beurteilung der für die Anwendbarkeit eines Kollektivvertrages gegebenenfalls entscheidenden Frage an die Auffassung der Kammerorganisation nicht gebunden und habe, wenn notwendig, die Frage der Mitgliedschaft selbständig zu lösen; es seien zwei verschiedene Ergebnisse der Zuordnung durchaus möglich. In der Literatur führt Strasser zu dieser Frage lediglich aus (ArbVG-Handkommentar 74), die Mitgliedschaft richte sich bei gesetzlichen Interessenvertretungen nach dem Gesetz, auf dem die betreffende Interessenvertretung beruhe. In diesen Fällen sei ein Arbeitgeber bei der Begründung des für seine Kollektivvertragsunterworfenheit maßgebenden Mitgliedschaftsverhältnisse keineswegs frei. Da die Handelskammerorganisation auf Zwangsmitgliedschaft aufgebaut sei, seien für dieses Mitgliedschaftsverhältnis jene Organisationsnormen maßgebend, die aussagen, welche Arbeitgeber zu welchen Fachgruppen der Handelskammerorganisationen gehören. Dies seien im wesentlichen die Paragraphen 3, Absatz 2, sowie 29 Absatz 5 und 6 HKG sowie der Paragraph 8, der Fachgruppenordnung. Aus diesen Bestimmungen gehe im wesentlichen hervor, daß dieses Mitgliedschaftsverhältnis ipso iure mit dem Erwerb einer entsprechenden Gewerbeberechtigung, somit ohne eine unmittelbar darauf abzielende Willenserklärung des Arbeitgebers begründet werde. Auf die weitere Frage, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die faktische Zuordnung (Mitgliedschaft) mit der sich aus dem Gesetz ergebenden (ex lege-)Mitgliedschaft nicht übereinstimmt, insbesondere ob die Gerichte dann die Mitgliedschaft selbständig und ohne Rücksicht auf die faktische Mitgliedschaft für die Kollektivvertragsunterworfenheit zu beurteilen haben, ist Strasser nicht eingegangen.
Nur Schrank, Kollektivvertragsangehörigkeit und Handelskammermitgliedschaft: Dargestellt am Beispiel der Industrie Kollektivverträge; ZAS 1978, 129 ff nimmt zur Streitfrage eingehend Stellung. Er vertritt die Auffassung, Mitgliedschaftsfragen seien ausschließlich eine Angelegenheit der Selbstverwaltung der Handelskammerorganisation. Die dieser Organisation vorbehaltene Realisierung der Mitgliedschaft bedürfe trotz ihres ex lege-Charakters im Bereich der Fachgruppe eines individuellen Verwaltungshandelns der Kammer, also einer konkreten Zuordnung. Die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer in der Mitgliedschaftszuordnung manifestiere sich vor allem in der ausdrücklichen Entscheidungskompetenz der Landeskammer gemäß dem § 42 Abs 4 erster Satz HKG. Der Rechtszug verbleibe innerhalb der Kammerorganisation. Einer allfälligen fehlerhaften Rechtsanwendung könne nur durch Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (allerdings nicht durch die eine Parteistellung nicht einnehmenden Arbeitnehmer) oder durch die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abgeholfen werden (S 136). Dem Gericht sei die rechtliche Bestimmung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer entzogen (S 138). Die faktische Industrieausübung allein, etwa im Sinn des gewerberechtlichen Industriebegriffes, könne die Geltung eines Industrie-Kollektivvertrages daher nicht begründen (S 140). Diesen Auffassungen Schranks ist zuzustimmen. Spricht schon der Wortlaut des § 8 Z 1 ArbVG eher für die Maßgeblichkeit der faktischen Mitgliedschaft, wobei der Gesetzgeber freilich davon ausgeht, daß sie mit der Gesetzeslage übereinstimmt, so kann weiters nicht übersehen werden, daß es in die dem Handelskammergesetz zugrundeliegende Selbstverwaltung der Kammern fällt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Mitgliedschaft der Arbeitgeber zu den in Betracht kommenden Kammerorganisationen im Einzelfall zu konkretisieren, also den einzelnen Arbeitgeber der nach dem Gesetz für ihn in Betracht kommenden Organisation zuzuordnen (§ 42 Abs 4 erster Satz HKG). Daß darüber im Streitfall der Präsident der Kammer im Sinne des § 52 HKG (in Verbindung mit § 42 Abs 4 HKG) zu entscheiden hat und im Gesetz nicht etwa ein Abstimmungsvorgang vorgesehen ist, spricht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht für dessen Auffassung. Die Interessen der Arbeitnehmer, die nicht Schutzobjekt dieser Bestimmungen des Handelskammergesetzes sind, würden durch eine im Abstimmungsweg herbeigeführte Entscheidung eines anderen Kammerorgans grundsätzlich wohl kaum in einem größeren Maße gewahrt werden als bei einer Entscheidung durch ein monokratisches Organ. Hingegen würde es einen den Kernbereich der Selbstverwaltung der Kammern berührenden schwerwiegenden Eingriff bedeuten, wollte man die Frage der Zuordnung ihrer Mitglieder zu den einzelnen Kammerorganisationen der Entscheidung der ordentlichen Gerichte unterwerfen. Für eine solche Auffassung bietet weder die Bestimmung des § 8 Z 1 ArbVG noch jene des Punktes I des Kollektivvertrages der chemischen Industrie eine Stütze. Das im letztgenannten Kollektivvertrag verwendete Wort "Hauptbetreuung" (anstelle der "Mitgliedschaft" oder der "Angehörigkeit") spricht vielmehr ebenfalls deutlich für die Maßgeblichkeit des faktischen Zustandes der erfolgten Zuordnung. Entscheidend für den fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages soll demnach die "Hauptbetreuung" durch den Fachverband der chemischen Industrie sein. Eine solche Betreuung liegt hier aber nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Auf den für den fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages weiters maßgeblichen Umstand, daß die Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes der Gewerkschaft der Chemiearbeiter angehören muß, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.Nur Schrank, Kollektivvertragsangehörigkeit und Handelskammermitgliedschaft: Dargestellt am Beispiel der Industrie Kollektivverträge; ZAS 1978, 129 ff nimmt zur Streitfrage eingehend Stellung. Er vertritt die Auffassung, Mitgliedschaftsfragen seien ausschließlich eine Angelegenheit der Selbstverwaltung der Handelskammerorganisation. Die dieser Organisation vorbehaltene Realisierung der Mitgliedschaft bedürfe trotz ihres ex lege-Charakters im Bereich der Fachgruppe eines individuellen Verwaltungshandelns der Kammer, also einer konkreten Zuordnung. Die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer in der Mitgliedschaftszuordnung manifestiere sich vor allem in der ausdrücklichen Entscheidungskompetenz der Landeskammer gemäß dem Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz HKG. Der Rechtszug verbleibe innerhalb der Kammerorganisation. Einer allfälligen fehlerhaften Rechtsanwendung könne nur durch Anrufung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (allerdings nicht durch die eine Parteistellung nicht einnehmenden Arbeitnehmer) oder durch die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch den Bundesminister für Handel, Gewerbe und Industrie abgeholfen werden (S 136). Dem Gericht sei die rechtliche Bestimmung der Mitgliedschaft des Arbeitgebers im Hinblick auf die Ausschließlichkeitskompetenz der Selbstverwaltung der Kammer entzogen (S 138). Die faktische Industrieausübung allein, etwa im Sinn des gewerberechtlichen Industriebegriffes, könne die Geltung eines Industrie-Kollektivvertrages daher nicht begründen (S 140). Diesen Auffassungen Schranks ist zuzustimmen. Spricht schon der Wortlaut des Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG eher für die Maßgeblichkeit der faktischen Mitgliedschaft, wobei der Gesetzgeber freilich davon ausgeht, daß sie mit der Gesetzeslage übereinstimmt, so kann weiters nicht übersehen werden, daß es in die dem Handelskammergesetz zugrundeliegende Selbstverwaltung der Kammern fällt, die gesetzlichen Bestimmungen über die Mitgliedschaft der Arbeitgeber zu den in Betracht kommenden Kammerorganisationen im Einzelfall zu konkretisieren, also den einzelnen Arbeitgeber der nach dem Gesetz für ihn in Betracht kommenden Organisation zuzuordnen (Paragraph 42, Absatz 4, erster Satz HKG). Daß darüber im Streitfall der Präsident der Kammer im Sinne des Paragraph 52, HKG (in Verbindung mit Paragraph 42, Absatz 4, HKG) zu entscheiden hat und im Gesetz nicht etwa ein Abstimmungsvorgang vorgesehen ist, spricht entgegen der Meinung des Berufungsgerichts nicht für dessen Auffassung. Die Interessen der Arbeitnehmer, die nicht Schutzobjekt dieser Bestimmungen des Handelskammergesetzes sind, würden durch eine im Abstimmungsweg herbeigeführte Entscheidung eines anderen Kammerorgans grundsätzlich wohl kaum in einem größeren Maße gewahrt werden als bei einer Entscheidung durch ein monokratisches Organ. Hingegen würde es einen den Kernbereich der Selbstverwaltung der Kammern berührenden schwerwiegenden Eingriff bedeuten, wollte man die Frage der Zuordnung ihrer Mitglieder zu den einzelnen Kammerorganisationen der Entscheidung der ordentlichen Gerichte unterwerfen. Für eine solche Auffassung bietet weder die Bestimmung des Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG noch jene des Punktes römisch eins des Kollektivvertrages der chemischen Industrie eine Stütze. Das im letztgenannten Kollektivvertrag verwendete Wort "Hauptbetreuung" (anstelle der "Mitgliedschaft" oder der "Angehörigkeit") spricht vielmehr ebenfalls deutlich für die Maßgeblichkeit des faktischen Zustandes der erfolgten Zuordnung. Entscheidend für den fachlichen Geltungsbereich des Kollektivvertrages soll demnach die "Hauptbetreuung" durch den Fachverband der chemischen Industrie sein. Eine solche Betreuung liegt hier aber nicht vor und wurde auch nicht behauptet. Auf den für den fachlichen Geltungsbereich dieses Kollektivvertrages weiters maßgeblichen Umstand, daß die Arbeiterschaft des betreffenden Betriebes der Gewerkschaft der Chemiearbeiter angehören muß, braucht daher nicht mehr eingegangen zu werden.
Schließlich sei noch darauf hingewiesen, daß die vom Berufungsgericht vertretene Auffassung zu mitunter unlösbaren Problemen führen müßte, wenn ein Gewerbebetrieb im Laufe der Zeit ein Industriebetrieb wird, ohne daß aus diesem Umstand Folgerungen für die Mitgliedschaft zum betreffenden Fachverband gezogen werden. Der Zeitpunkt, zu dem die gesetzlichen Voraussetzungen für eine solche Mitgliedschaft vorliegen, wird sich vor allem bei einer allmählichen Änderung der Betriebsform kaum exakt feststellen lassen. Dies hätte aber erhebliche Unsicherheiten über das Bestehen der Voraussetzungen einer bestimmten Kollektivvertragsunterworfenheit zur Folge. Daß der Gesetzgeber solche Folgen in Kauf genommen hätte, kann dem Arbeitsverfassungsgesetz nicht entnommen werden.
Der vom Erstgericht im ersten Rechtsgang vertretenen Auffassung ist daher beizustimmen. Entscheidet aber die faktische Mitgliedschaft, dann fehlt sowohl dem Feststellungs- als auch dem Zahlungsbegehren die Grundlage, weil die beklagte Partei Mitglied der Innung der Kunststoffverarbeiter ist und damit der Sektion Gewerbe zugehört, nicht aber dem Fachverband der chemischen Industrie angehört oder von diesem "hauptbetreut" wird. Das angefochtene Urteil war daher im klagsabweisenden Sinn abzuändern, ohne daß auf den Anfechtungsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens noch eingegangen werden mußte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41, 43 Abs 1 (Tags. 6.12.1983) und 50 ZPO begründet. Das Feststellungsbegehren der klagenden Partei wurde nur mit 2.000 S bewertet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41, 43, Absatz eins, (Tags. 6.12.1983) und 50 ZPO begründet. Das Feststellungsbegehren der klagenden Partei wurde nur mit 2.000 S bewertet.