Die Revision ist nicht berechtigt.
Soweit unter dem Revisionsgrund der "mangelhaften Tatsachenfeststellung" eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird, ist der Rüge entgegenzuhalten, daß eine solche Mangelhaftigkeit nicht vorliegt (§ 510 Abs.3 ZPO).Soweit unter dem Revisionsgrund der "mangelhaften Tatsachenfeststellung" eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens geltend gemacht wird, ist der Rüge entgegenzuhalten, daß eine solche Mangelhaftigkeit nicht vorliegt (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Auf die Frage, ob die im Berufungsverfahren von der beklagten Partei vorgebrachten Neuerungen auf die vom Erstgericht nicht begründete, lediglich gemäß § 40 Abs 2 Z 4 ASGG zugelassene Vertretung der beklagten Partei durch einen von der Handelskammer Steiermark entsendeten, zur Parteienvertretung üblicherweise verwendeten, angestellten Juristen gemäß § 63 ASGG überhaupt zulässig ist oder ob ein lediglich der Ermöglichung eines neuen Vorbringens bestimmter Rechtsmißbrauch vorliegt, ist mangels Relevierung im Revisionsverfahren und mangels rechtlicher Relevanz des neuen Vorbringens nicht einzugehen.Auf die Frage, ob die im Berufungsverfahren von der beklagten Partei vorgebrachten Neuerungen auf die vom Erstgericht nicht begründete, lediglich gemäß Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG zugelassene Vertretung der beklagten Partei durch einen von der Handelskammer Steiermark entsendeten, zur Parteienvertretung üblicherweise verwendeten, angestellten Juristen gemäß Paragraph 63, ASGG überhaupt zulässig ist oder ob ein lediglich der Ermöglichung eines neuen Vorbringens bestimmter Rechtsmißbrauch vorliegt, ist mangels Relevierung im Revisionsverfahren und mangels rechtlicher Relevanz des neuen Vorbringens nicht einzugehen.
Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, daß die Klägerin nicht nur Angestellte kraft Vereinbarung ist, sondern auch kaufmännische Dienste im Sinne des § 1 Abs.1 AngG leistet (vgl. auch die Judikaturzusammenstellung in Martinek-Schwarz, AngG6 50 ff). Die Beklagte besitzt unter anderem eine Gewerbeberechtigung zum Betrieb des Handelsgewerbes gemäß § 103 Abs.1 lit.b Z 25 der GewO 1973, die schon kraft Gesetzes zur Mitgliedschaft in der entsprechenden Teilorganisation der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die ihrerseits im Regelfall gemäß § 8 Z 1 ArbVG Voraussetzung für die Unterworfenheit des Arbeitgebers unter einen bestimmten Kollektivvertrag ist, führt (Arb.10.559). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen handels es sich aber bei der Tankstelle und dem dieser angeschlossenen Verkaufsgeschäft nicht um zwei getrennte Betriebe und es besteht auch keine organisatorische Trennung. Die Gewerbeberechtigungen der Beklagten lassen sich sohin im Sinne des § 9 Abs.1 und 2 ArbVG weder auf einzelne Betriebe noch auf Haupt- oder Nebenbetriebe oder organisatorisch abgegrenzte Betriebsabteilungen aufteilen. Es liegt vielmehr ein sogenannter "Mischbetrieb" vor, in dem gemäß § 9 Abs.3 ArbVG nur ein Kollektivvertrag zur Anwendung zu kommen hat, nämlich der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Dabei kommt es auf jenen Fachbereich an, der dem Betrieb das Gepräge gibt, der für den Betrieb ausschlaggebend ist (vgl. Strassser in Floretta-Strasser, HandkommzArbVG 82; Cerny, ArbVG8 § 9 Erl.4). Aus der Art des Betriebes der Beklagten folgt, daß die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung bei der Tankstelle liegt, die dem Betrieb auch das Gepräge gibt. Diese Qualifikation ist nicht nur aus dem Treibstoffumsatz in Höhe von S 35 Millionen, dem höheren Bruttogewinn, dem größeren Betriebsmitteleinsatz und der höheren Ertragskomponente abzuleiten, sondern auch aus der wirtschaftlichen Funktion dieses Fachbereichs im Verhältnis zum Tankstellenshop. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gehört es unter anderem zu den Aufgaben der Kassierinnen, die Tankstellenkunden zu beraten und zum Kauf anderer Waren zu animieren. Der Käuferkreis setzt sich sohin in der Regel - Ausnahmen mögen für die Ladenschlußzeiten gelten - aus den Kunden der Tankstelle zusammen, die neben dem Auftanken ihrer Fahrzeuge auch noch Einkäufe im Geschäft vornehmen. Hätte jeder der beiden Wirtschaftsbereiche einen Angestelltenkollektivvertrag, käme nach der Kollisionsregel des § 9 Abs.3 ArbVG jener für die Tankstellen zur Anwendung. Es besteht jedoch diesbezüglich lediglich ein Kollektivvertrag für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen, der in § 1 lit.c diejenigen Arbeitnehmer, die dem Angestelltengesetz unterliegen, ausdrücklich von seinem Geltungsbereich ausnimmt. Das Angestelltenverhältnis der Klägerin könnte sohin keinesfalls dem Kollektivvertrag für Tankstellenarbeiter unterstellt werden. Eine unmittelbare Anwendung des § 9 Abs.3 ArbVG scheidet schon aus diesem Grund aus, da diese Bestimmung iVm § 8 ArbVG voraussetzt, daß zumindest zwei konkret anwendbare Kollektivverträge vorliegen. Der zwar wünschenswerte aber ohnehin durchbrochene Grundsatz der Tarifeinheit (vgl. Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II 129 ff) ist in bezug auf den Betrieb der Beklagten nicht zu verwirklichen. Eine analoge Anwendung des § 9 Abs.3 ArbVG hätte nämlich zur Folge, daß sich die Klägerin auf gar keinen Kollektivvertrag berufen könnte, da ein für sie nicht anwendbarer Kollektivvertrag den persönlichen Geltungsbereich eines auf sie zutreffenden Kollektivvertrags verdrängen müßte. Eine solche Wertung widerspricht, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, den tragenden Grundsätzen des kollektiven Arbeitsrechts, nämlich dem sozialen Schutzprinzip und dem Günstigkeitsprinzip, das im Rahmen der einzelnen Instrumente der kollektiven Rechtsgestaltung stets maßgebend ist (vgl. Strasser in Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 87).Es ist im vorliegenden Fall unbestritten, daß die Klägerin nicht nur Angestellte kraft Vereinbarung ist, sondern auch kaufmännische Dienste im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, AngG leistet vergleiche auch die Judikaturzusammenstellung in Martinek-Schwarz, AngG6 50 ff). Die Beklagte besitzt unter anderem eine Gewerbeberechtigung zum Betrieb des Handelsgewerbes gemäß Paragraph 103, Absatz eins, Litera b, Ziffer 25, der GewO 1973, die schon kraft Gesetzes zur Mitgliedschaft in der entsprechenden Teilorganisation der Kammer der gewerblichen Wirtschaft, die ihrerseits im Regelfall gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG Voraussetzung für die Unterworfenheit des Arbeitgebers unter einen bestimmten Kollektivvertrag ist, führt (Arb.10.559). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen handels es sich aber bei der Tankstelle und dem dieser angeschlossenen Verkaufsgeschäft nicht um zwei getrennte Betriebe und es besteht auch keine organisatorische Trennung. Die Gewerbeberechtigungen der Beklagten lassen sich sohin im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins und 2 ArbVG weder auf einzelne Betriebe noch auf Haupt- oder Nebenbetriebe oder organisatorisch abgegrenzte Betriebsabteilungen aufteilen. Es liegt vielmehr ein sogenannter "Mischbetrieb" vor, in dem gemäß Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG nur ein Kollektivvertrag zur Anwendung zu kommen hat, nämlich der Kollektivvertrag jenes fachlichen Wirtschaftsbereiches, der für den Betrieb die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat. Dabei kommt es auf jenen Fachbereich an, der dem Betrieb das Gepräge gibt, der für den Betrieb ausschlaggebend ist vergleiche Strassser in Floretta-Strasser, HandkommzArbVG 82; Cerny, ArbVG8 Paragraph 9, Erl.4). Aus der Art des Betriebes der Beklagten folgt, daß die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung bei der Tankstelle liegt, die dem Betrieb auch das Gepräge gibt. Diese Qualifikation ist nicht nur aus dem Treibstoffumsatz in Höhe von S 35 Millionen, dem höheren Bruttogewinn, dem größeren Betriebsmitteleinsatz und der höheren Ertragskomponente abzuleiten, sondern auch aus der wirtschaftlichen Funktion dieses Fachbereichs im Verhältnis zum Tankstellenshop. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen gehört es unter anderem zu den Aufgaben der Kassierinnen, die Tankstellenkunden zu beraten und zum Kauf anderer Waren zu animieren. Der Käuferkreis setzt sich sohin in der Regel - Ausnahmen mögen für die Ladenschlußzeiten gelten - aus den Kunden der Tankstelle zusammen, die neben dem Auftanken ihrer Fahrzeuge auch noch Einkäufe im Geschäft vornehmen. Hätte jeder der beiden Wirtschaftsbereiche einen Angestelltenkollektivvertrag, käme nach der Kollisionsregel des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG jener für die Tankstellen zur Anwendung. Es besteht jedoch diesbezüglich lediglich ein Kollektivvertrag für die Arbeiter der Garagen-, Tankstellen- und Servicestationsunternehmungen, der in Paragraph eins, Litera c, diejenigen Arbeitnehmer, die dem Angestelltengesetz unterliegen, ausdrücklich von seinem Geltungsbereich ausnimmt. Das Angestelltenverhältnis der Klägerin könnte sohin keinesfalls dem Kollektivvertrag für Tankstellenarbeiter unterstellt werden. Eine unmittelbare Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG scheidet schon aus diesem Grund aus, da diese Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 8, ArbVG voraussetzt, daß zumindest zwei konkret anwendbare Kollektivverträge vorliegen. Der zwar wünschenswerte aber ohnehin durchbrochene Grundsatz der Tarifeinheit vergleiche Strasser in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 129 ff) ist in bezug auf den Betrieb der Beklagten nicht zu verwirklichen. Eine analoge Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG hätte nämlich zur Folge, daß sich die Klägerin auf gar keinen Kollektivvertrag berufen könnte, da ein für sie nicht anwendbarer Kollektivvertrag den persönlichen Geltungsbereich eines auf sie zutreffenden Kollektivvertrags verdrängen müßte. Eine solche Wertung widerspricht, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, den tragenden Grundsätzen des kollektiven Arbeitsrechts, nämlich dem sozialen Schutzprinzip und dem Günstigkeitsprinzip, das im Rahmen der einzelnen Instrumente der kollektiven Rechtsgestaltung stets maßgebend ist vergleiche Strasser in Floretta-Strasser, Kommentar zum ArbVG 87).
Die in der Revision erwähnten und bereits entschiedenen Fälle (9 Ob A 83/89 und 9 Ob A 201 bis 203/89) unterscheiden sich von dem vorliegenden dadurch, daß sich die Kollektivvertragsunterworfenheit der Beklagten hinsichtlich des Verkaufsgeschäftes nicht bloß auf eine geringfügige Teiltätigkeit im Rahmen eines allein maßgeblichen Wirtschaftsbereiches bezieht (9 Ob A 83/89) und auch keine faktische Trennung der Branchen vorliegt (9 Ob A 201-203/89). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kommt dem fachlichen Wirtschaftsbereich Tankstelle zwar die maßgebliche Bedeutung zu, der Betrieb der Tankstelle allein wäre aber, wirtschaftlich gesehen, im Hinblick auf die niedrigen Treibstoffprovisionen nicht möglich (undenkbar). Unbestimmte Gesetzesbegriffe bedürfen jeweils einer Konkretisierung durch Abstufung, zumal auch das Tatbestandsmerkmal der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung mehr oder weniger durchschlagend gegeben sein kann. So gesehen hat das Verkaufsgeschäft zwar nicht gerade die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung, es ist aber von ganz erheblichem wirtschaftlichen Gewicht. Dazu kommt, daß hinsichtlich des Angestelltenverhältnisses der Klägerin, wie schon erwähnt, keine echte Kollision von Kollektivverträgen im Sinne des § 9 Abs.3 ArbVG vorliegt. Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereiches unterliegt sie lediglich dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten (§ 10 Abs.1 ArbVG), der auch ohne weiteres anzuwenden wäre, wenn die beiden Betriebsabteilungen organisatorisch abgegrenzt wären. Für den fachlichen Bereich der Tankstelle gibt es für sie überhaupt keinen anwendbaren Kollektivvertrag. Es kommt dadurch im Ergebnis zu einem Nebeneinander von zwei Kollektivverträgen, von denen einer nur für die Arbeiter und der andere nur für die Angestellten gilt, eine Konstellation, die auch in fachlich einheitlichen Betrieben mit Arbeitern und Angestellten die Regel ist und jedenfalls den notwendigen und unabweislichen Grundsatz der Tarifeinheit in bezug auf das einzelne Arbeitsverhältnis wahrt (vgl. Strasser in Floretta-Strasser-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 II 129). In diesem Sinn könnte der Kollektivvertrag des maßgeblicheren Wirtschaftsbereiches, der nur für Arbeiter gilt, den nur für Angestellte geltenden Kollektivvertrag der etwas weniger maßgeblichen Branche nicht verdrängen, wie auch entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine Gefahr bestünde, daß der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten den Arbeitsverhältnissen der Tankstellenarbeiter aufgedrängt würde. Die Kollisionsregel des § 9 Abs.3 ArbVG allein erweist sich demnach in mehrfacher Hinsicht nicht analogiefähig, da der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen nicht übereinstimmen. Die Vorinstanzen sind somit zu Recht davon ausgegangen, daß gemäß den aus den §§ 9 und 10 ArbVG zu gewinnenden Wertungen unter Berücksichtigung des sozialen Schutzprinzips im vorliegenden Fall die jeweils für Arbeiter und Angestellte geltenden entsprechenden Kollektivverträge entsprechend ihrem Naheverhältnis nebeneinander bestehen, so daß hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses der Klägerin kein kollektivvertragsfreier Raum angenommen werden kann.Die in der Revision erwähnten und bereits entschiedenen Fälle (9 Ob A 83/89 und 9 Ob A 201 bis 203/89) unterscheiden sich von dem vorliegenden dadurch, daß sich die Kollektivvertragsunterworfenheit der Beklagten hinsichtlich des Verkaufsgeschäftes nicht bloß auf eine geringfügige Teiltätigkeit im Rahmen eines allein maßgeblichen Wirtschaftsbereiches bezieht (9 Ob A 83/89) und auch keine faktische Trennung der Branchen vorliegt (9 Ob A 201-203/89). Nach den Feststellungen der Vorinstanzen kommt dem fachlichen Wirtschaftsbereich Tankstelle zwar die maßgebliche Bedeutung zu, der Betrieb der Tankstelle allein wäre aber, wirtschaftlich gesehen, im Hinblick auf die niedrigen Treibstoffprovisionen nicht möglich (undenkbar). Unbestimmte Gesetzesbegriffe bedürfen jeweils einer Konkretisierung durch Abstufung, zumal auch das Tatbestandsmerkmal der maßgeblichen wirtschaftlichen Bedeutung mehr oder weniger durchschlagend gegeben sein kann. So gesehen hat das Verkaufsgeschäft zwar nicht gerade die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung, es ist aber von ganz erheblichem wirtschaftlichen Gewicht. Dazu kommt, daß hinsichtlich des Angestelltenverhältnisses der Klägerin, wie schon erwähnt, keine echte Kollision von Kollektivverträgen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG vorliegt. Hinsichtlich des persönlichen Geltungsbereiches unterliegt sie lediglich dem Kollektivvertrag für die Handelsangestellten (Paragraph 10, Absatz eins, ArbVG), der auch ohne weiteres anzuwenden wäre, wenn die beiden Betriebsabteilungen organisatorisch abgegrenzt wären. Für den fachlichen Bereich der Tankstelle gibt es für sie überhaupt keinen anwendbaren Kollektivvertrag. Es kommt dadurch im Ergebnis zu einem Nebeneinander von zwei Kollektivverträgen, von denen einer nur für die Arbeiter und der andere nur für die Angestellten gilt, eine Konstellation, die auch in fachlich einheitlichen Betrieben mit Arbeitern und Angestellten die Regel ist und jedenfalls den notwendigen und unabweislichen Grundsatz der Tarifeinheit in bezug auf das einzelne Arbeitsverhältnis wahrt vergleiche Strasser in Floretta-Strasser-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch zwei 129). In diesem Sinn könnte der Kollektivvertrag des maßgeblicheren Wirtschaftsbereiches, der nur für Arbeiter gilt, den nur für Angestellte geltenden Kollektivvertrag der etwas weniger maßgeblichen Branche nicht verdrängen, wie auch entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine Gefahr bestünde, daß der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten den Arbeitsverhältnissen der Tankstellenarbeiter aufgedrängt würde. Die Kollisionsregel des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG allein erweist sich demnach in mehrfacher Hinsicht nicht analogiefähig, da der geregelte und der ungeregelte Fall in den maßgeblichen Voraussetzungen nicht übereinstimmen. Die Vorinstanzen sind somit zu Recht davon ausgegangen, daß gemäß den aus den Paragraphen 9 und 10 ArbVG zu gewinnenden Wertungen unter Berücksichtigung des sozialen Schutzprinzips im vorliegenden Fall die jeweils für Arbeiter und Angestellte geltenden entsprechenden Kollektivverträge entsprechend ihrem Naheverhältnis nebeneinander bestehen, so daß hinsichtlich des Arbeitsverhältnisses der Klägerin kein kollektivvertragsfreier Raum angenommen werden kann.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50 und 41 ZPO begründet.