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Rechtssatz RS0050890×

Rechtssatz RS0050890

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0050890

Entscheidungsdatum

17.12.2019

Rechtssatz

Bestehen in einem "Mischbetrieb" nur ein KollV für die Arbeiter und ein KollV für die Angestellten, kommt es zu keiner echten Kollision von KollV im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG. In diesem Fall kann der KollV des maßgeblicheren Wirtschaftsbereiches, der nur für die Arbeiter gilt, den fachlich und persönlich anzuwendenden KollV für die Angestellten nicht verdrängen. Beide KollV bestehen insoweit nebeneinander.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 194/90
    Entscheidungstext OGH 12.09.1990 9 ObA 194/90
    Veröff: WBl 1991,59
  • 9 ObA 188/00p
    Entscheidungstext OGH 20.09.2000 9 ObA 188/00p
    Auch; Beisatz: In einem solchen Fall scheidet die unmittelbare Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG aus, weil diese Bestimmung iVm § 8 ArbVG voraussetze, dass zumindest zwei konkret anwendbare Kollektivverträge vorliegen. (T1)
  • 9 ObA 139/05i
    Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 139/05i
    Vgl auch; Beisatz: Im Mischbetrieb der vorliegenden Art, wo es nur eine generelle Regelung in Gestalt des für den nicht überwiegenden Bereich geltenden Kollektivvertrags gibt, gilt Folgendes: Maßgebend für die Schaffung eines umfassenden Systems von in ihrer Geltung aufeinander abgestimmten Instrumenten der generellen Regelung von Arbeitsbedingungen, die entweder durch Verhandlungen zwischen einigermaßen sozial gleich starken Partnern (Kollektivvertrag) oder durch staatliche, der Objektivität verpflichtete Behörden geschaffen werden, war die Überlegung des Gesetzgebers, dass nur auf diese Weise den Gefährdungen der einzelnen Arbeitnehmer beim Einzelvertragsabschluss wirksam begegnet werden kann, dh dass nur durch Regelungen auf der Ebene der kollektiven Rechtsgestaltung den Arbeitnehmern ein entsprechender aus gesellschaftspolitischen Erwägungen wünschenswerter und erforderlicher sozialer Schutz gewährt werden kann (soziales Schutzprinzip). Diese Überlegungen verbieten es, für Mischbetriebe der gegenständlichen Art eine Analogie zu §9 Abs3 ArbVG mit dem Ergebnis, dass die Tatsache des Nichtbestehens eines Kollektivvertrags im überwiegenden Bereich die Geltung des Kollektivvertrags für den nicht überwiegenden Bereich verdrängt, zu ziehen. (T2)
  • 9 ObA 126/19y
    Entscheidungstext OGH 17.12.2019 9 ObA 126/19y
    Beis wie T2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0050890

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.02.2020

Dokumentnummer

JJR_19900912_OGH0002_009OBA00194_9000000_001