Der Rekurs ist zulässig, weil nach § 45 Abs 3 ASGG der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 2 ZPO vom Vorliegen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG nicht abhängt.Der Rekurs ist zulässig, weil nach Paragraph 45, Absatz 3, ASGG der Ausspruch des Berufungsgerichts über die Zulässigkeit des Rekurses nach Paragraph 519, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO vom Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG nicht abhängt.
Der Rekurs ist aber nicht berechtigt.
Das Rekursvorbringen erschöpft sich im Einwand, dass nach § 3 Abs 1 Z 15 GewO der Betrieb von Schifffahrtsunternehmen nicht der GewO unterliegt und dass daher die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants oder Schiffsbuffets nur dann unter die Gewerbeordnung falle, wenn das Schiffsrestaurant oder Schiffsbuffet von einem eigenen Unternehmen gesondert bewirtschaftet werde. Die Anwendung der GewO scheide daher für die D***** (Anmerkung: diese verfügt - im Gegensatz zur Beklagten - nach den Feststellungen ohnedies über die erforderliche Gewerbeberechtigung) aus.Das Rekursvorbringen erschöpft sich im Einwand, dass nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 15, GewO der Betrieb von Schifffahrtsunternehmen nicht der GewO unterliegt und dass daher die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants oder Schiffsbuffets nur dann unter die Gewerbeordnung falle, wenn das Schiffsrestaurant oder Schiffsbuffet von einem eigenen Unternehmen gesondert bewirtschaftet werde. Die Anwendung der GewO scheide daher für die D***** (Anmerkung: diese verfügt - im Gegensatz zur Beklagten - nach den Feststellungen ohnedies über die erforderliche Gewerbeberechtigung) aus.
Richtigerweise nimmt § 2 Abs 1 Z 15 GewO zwar den Betrieb von Schifffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen ohne Einschränkung von der Anwendung der GewO aus, die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants und -buffets aber nur - Gegenseitigkeit vorausgesetzt - sofern die Restaurants oder Buffets auf Wasserfahrzeugen ausländischer Schifffahrtsunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt betrieben werden. Ansonsten unterliegt der Betrieb von Gastgewerben auf Wasserfahrzeugen der GewO ( §§ 124 Z 8, § 142 GewO; Kinscher/Sedlak, GewO, Anm 102 zu § 2).Richtigerweise nimmt Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, GewO zwar den Betrieb von Schifffahrtsunternehmen mit Wasserfahrzeugen ohne Einschränkung von der Anwendung der GewO aus, die Bewirtschaftung von Schiffsrestaurants und -buffets aber nur - Gegenseitigkeit vorausgesetzt - sofern die Restaurants oder Buffets auf Wasserfahrzeugen ausländischer Schifffahrtsunternehmen durch ausländische Unternehmen bei Fahrten vom Ausland aus durch Österreich oder vom Ausland aus nach Österreich oder umgekehrt betrieben werden. Ansonsten unterliegt der Betrieb von Gastgewerben auf Wasserfahrzeugen der GewO ( Paragraphen 124, Ziffer 8,, Paragraph 142, GewO; Kinscher/Sedlak, GewO, Anmerkung 102 zu Paragraph 2,).
Der einzige Einwand der Rekurswerberin ist daher unzutreffend.
Aus Anlass des zulässigen Rechtsmittels ist jedoch aufzugreifen, dass es der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung darüber, ob der Gastgewerbe- bzw. Barbetrieb von der D*****GmbH oder von der Beklagten betrieben wird bzw. - falls von letzterer - ob es sich dabei um eine organisatorisch und fachlich abgegrenzte Betriebsabteilung der Beklagten handelt, nicht bedarf.
Wird die gastgewerbliche Tätigkeit von der (dazu berechtigten) D*****GmbH betrieben, so ist - wie schon das Berufungsgericht richtig und unwidersprochen ausgeführt hat - im Hinblick darauf, dass das gastronomische Personal von der Beklagten aufgenommen und für die gastgewerbliche Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird, von einer Überlassung von Arbeitskräften im Sinn des AÜG auszugehen. Damit käme § 10 AÜG zum Tragen.Wird die gastgewerbliche Tätigkeit von der (dazu berechtigten) D*****GmbH betrieben, so ist - wie schon das Berufungsgericht richtig und unwidersprochen ausgeführt hat - im Hinblick darauf, dass das gastronomische Personal von der Beklagten aufgenommen und für die gastgewerbliche Tätigkeit zur Verfügung gestellt wird, von einer Überlassung von Arbeitskräften im Sinn des AÜG auszugehen. Damit käme Paragraph 10, AÜG zum Tragen.
Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat die Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen ist. Gemäß Satz 2 bleiben Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, unberührt. Schließlich ist gemäß Satz 3 bei der Beurteilung der Angemessenheit für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen. Mit Satz 1 und 2 dieser Bestimmung wird der gemäß § 11 Abs 1 Z 1 AÜG schon vor Überlassung zwischen Überlasser und Arbeitskraft unabhängig von der einzelnen Überlassung zu vereinbarende Entgeltgrundanspruch inhaltlich geregelt, während Satz 3 eine ergänzende Regelung für die Zeit der Überlassung trifft (SZ 64/161).Nach Satz 1 dieser Bestimmung hat die Arbeitskraft Anspruch auf ein angemessenes, ortsübliches Entgelt, das mindestens einmal monatlich auszuzahlen ist. Gemäß Satz 2 bleiben Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, denen der Überlasser unterworfen ist, unberührt. Schließlich ist gemäß Satz 3 bei der Beurteilung der Angemessenheit für die Dauer der Überlassung auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt Bedacht zu nehmen. Mit Satz 1 und 2 dieser Bestimmung wird der gemäß Paragraph 11, Absatz eins, Ziffer eins, AÜG schon vor Überlassung zwischen Überlasser und Arbeitskraft unabhängig von der einzelnen Überlassung zu vereinbarende Entgeltgrundanspruch inhaltlich geregelt, während Satz 3 eine ergänzende Regelung für die Zeit der Überlassung trifft (SZ 64/161).
Für die Dauer der Überlassung ist nach dieser Regelung bei der Beurteilung der Angemessenheit auf das im Beschäftigerbetrieb vergleichbaren Arbeitnehmern für vergleichbare Tätigkeiten zu zahlende kollektivvertragliche Entgelt "Bedacht zu nehmen", wobei der Ausdruck "Bedachtnahme" iS eines Anspruchs der überlassenen Arbeitskraft auf die Mindestentgelte nach dem Kollektivvertrag des Beschäftigerbetriebs (nicht aber auf die überkollektivvertraglichen Istlöhne) zu verstehen ist (SZ 64/161; Arb 10.979; DRdA 1993/46; DRdA 1994/1 ua). Dieser Anspruch steht der Arbeitskraft unabhängig davon zu, ob im Überlasserbetrieb ein Kollektivvertrag existiert (DRdA 1994/1). Ein höherer Grundentgeltanspruch bleibt unberührt (SZ 64/161).
Das bedeutet hier, dass der Kläger, falls er von der Beklagten der D*****GmbH überlassen wurde, iS § 10 Abs 1 Satz 3 AÜG jedenfalls Anspruch auf das durch den Kollektivvertrag für das Gastgewerbe bestimmte Entgelt hat.Das bedeutet hier, dass der Kläger, falls er von der Beklagten der D*****GmbH überlassen wurde, iS Paragraph 10, Absatz eins, Satz 3 AÜG jedenfalls Anspruch auf das durch den Kollektivvertrag für das Gastgewerbe bestimmte Entgelt hat.
Aber auch dann, wenn der Barbetrieb von der Beklagten selbst betrieben wurde, hat der Kläger in jedem Falle Anspruch auf dieses Entgelt, weil dann - ohne Rücksicht darauf, ob eine organisatorisch und fachliche Betriebsabteilung vorliegt - der genannte Kollektivvertrag aus folgenden Überlegungen unmittelbar anwendbar ist.
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, hätte die Beklagte im zuletzt genannten Fall das Gastgewerbe unbefugt ausgeübt. Damit käme § 2 Abs 13 GewO zur Anwendung, der normiert, dass Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung haben, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben. Es wird also die Geltung des für das ausgeübte Gewerbe geltenden Kollektivvertrages fingiert, was von der Rechtsprechung als besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit gewertet wird (DRdA 1998/9; RIS-Justiz RS0108232). Ebenso zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall die Frage, welcher von mehreren konkurrierenden Kollektivverträgen auf das konkrete Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, nach den Regeln des § 9 ArbVG zu ermitteln ist (DRdA 1998/9).Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, hätte die Beklagte im zuletzt genannten Fall das Gastgewerbe unbefugt ausgeübt. Damit käme Paragraph 2, Absatz 13, GewO zur Anwendung, der normiert, dass Normen der kollektiven Rechtsgestaltung, die für Arbeitsverhältnisse zu Arbeitgebern gelten, welche ihre Tätigkeiten auf Grund von Gewerbeberechtigungen ausüben, auch für Arbeitsverhältnisse zu jenen Arbeitgebern Geltung haben, welche diese Tätigkeiten ohne die erforderliche Gewerbeberechtigung ausüben. Es wird also die Geltung des für das ausgeübte Gewerbe geltenden Kollektivvertrages fingiert, was von der Rechtsprechung als besonderer Fall der Kollektivvertragsangehörigkeit gewertet wird (DRdA 1998/9; RIS-Justiz RS0108232). Ebenso zutreffend hat schon das Berufungsgericht darauf hingewiesen, dass in einem solchen Fall die Frage, welcher von mehreren konkurrierenden Kollektivverträgen auf das konkrete Arbeitsverhältnis anzuwenden ist, nach den Regeln des Paragraph 9, ArbVG zu ermitteln ist (DRdA 1998/9).
Hätte die Beklagte den Barbetrieb als eigenen Betrieb oder als fachlich und organisatorisch abgegrenzte Abteilung geführt, käme nach § 9 Abs 1 und 2 ArbVG der für diesen Betrieb bzw. die Betriebsabteilung geltende Kollektivvertrag - hier also der Kollektivvertrag für die Arbeiter im Gastgewerbe - zur Anwendung. Wäre jedoch der Barbetrieb von der Beklagten ohne organisatorische Trennung im oben beschriebenen Sinn geführt worden, wäre iS § 9 Abs 3 und 4 ArbVG bei der Ermittlung des anzuwendenden Kollektivvertrags ArbVG darauf abzustellen, welcher Wirtschaftsbereich die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat, bzw. - hilfsweise - welcher Wirtschaftsbereich die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst. Dies könnte allerdings - abhängig vom hier nicht festgestellten Sachverhalt - unter Umständen dazu führen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers, der eine reine Arbeitertätigkeit ausgeübt hat, überhaupt kein Kollektivvertrag anwendbar wäre, weil der hier zu beurteilende Sachverhalt von der Besonderheit gekennzeichnet ist, dass es für das Reisebürogewerbe nur einen Angestellten-Kollektivvertrag, aber keinen Kollektivvertrag für Arbeiter gibt.Hätte die Beklagte den Barbetrieb als eigenen Betrieb oder als fachlich und organisatorisch abgegrenzte Abteilung geführt, käme nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 ArbVG der für diesen Betrieb bzw. die Betriebsabteilung geltende Kollektivvertrag - hier also der Kollektivvertrag für die Arbeiter im Gastgewerbe - zur Anwendung. Wäre jedoch der Barbetrieb von der Beklagten ohne organisatorische Trennung im oben beschriebenen Sinn geführt worden, wäre iS Paragraph 9, Absatz 3 und 4 ArbVG bei der Ermittlung des anzuwendenden Kollektivvertrags ArbVG darauf abzustellen, welcher Wirtschaftsbereich die maßgebliche wirtschaftliche Bedeutung hat, bzw. - hilfsweise - welcher Wirtschaftsbereich die größere Anzahl von Arbeitnehmern erfasst. Dies könnte allerdings - abhängig vom hier nicht festgestellten Sachverhalt - unter Umständen dazu führen, dass auf das Arbeitsverhältnis des Klägers, der eine reine Arbeitertätigkeit ausgeübt hat, überhaupt kein Kollektivvertrag anwendbar wäre, weil der hier zu beurteilende Sachverhalt von der Besonderheit gekennzeichnet ist, dass es für das Reisebürogewerbe nur einen Angestellten-Kollektivvertrag, aber keinen Kollektivvertrag für Arbeiter gibt.
Mit dieser Besonderheit - nämlich mit der Konstellation, dass es für eine der in einem Mischbetrieb ausgeübten Tätigkeiten einen Arbeiter-Kollektivvertrag, für die andere hingegen nur einen Angestellten-Kollektivvertrag gibt, hat sich der Oberste Gerichtshof bereit in der Entscheidung DRdA 1991/39 auseinandergesetzt. Er vertrat in dieser Entscheidung die Auffassung, dass in einem solchen Fall die unmittelbare Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG ausscheide, weil diese Bestimmung iVm § 8 ArbVG voraussetze, dass zumindest zwei konkret anwendbare Kollektivverträge vorliegen. Im Falle einer analogen Anwendung des § 9 Abs 3 ArbVG hätte sich auch im der Vorentscheidung zugrunde liegenden Fall die dortige Klägerin auf keinen Kollektivvertrag berufen können. Eine solche Wertung - so der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung - widerspreche den tragenden Grundsätzen des kollektiven Arbeitsrechts. Auch im in der Vorentscheidung zitierten Fall unterlag die Klägerin - wie hier der Kläger - lediglich jenem Kollektivvertrag, der auf sie im Fall einer organisatorischen Abgrenzung der Betriebsabteilungen ohnedies anzuwenden wäre. Bei dieser Konstellation könne aber der für die Arbeitnehmerin gar nicht anwendbare Kollektivvertrag den für sie anwendbaren und ihrer Tätigkeit entsprechenden nicht verdrängen (vgl im Übrigen die ausführliche Begründung in DRdA 1991/39).Mit dieser Besonderheit - nämlich mit der Konstellation, dass es für eine der in einem Mischbetrieb ausgeübten Tätigkeiten einen Arbeiter-Kollektivvertrag, für die andere hingegen nur einen Angestellten-Kollektivvertrag gibt, hat sich der Oberste Gerichtshof bereit in der Entscheidung DRdA 1991/39 auseinandergesetzt. Er vertrat in dieser Entscheidung die Auffassung, dass in einem solchen Fall die unmittelbare Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG ausscheide, weil diese Bestimmung in Verbindung mit Paragraph 8, ArbVG voraussetze, dass zumindest zwei konkret anwendbare Kollektivverträge vorliegen. Im Falle einer analogen Anwendung des Paragraph 9, Absatz 3, ArbVG hätte sich auch im der Vorentscheidung zugrunde liegenden Fall die dortige Klägerin auf keinen Kollektivvertrag berufen können. Eine solche Wertung - so der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung - widerspreche den tragenden Grundsätzen des kollektiven Arbeitsrechts. Auch im in der Vorentscheidung zitierten Fall unterlag die Klägerin - wie hier der Kläger - lediglich jenem Kollektivvertrag, der auf sie im Fall einer organisatorischen Abgrenzung der Betriebsabteilungen ohnedies anzuwenden wäre. Bei dieser Konstellation könne aber der für die Arbeitnehmerin gar nicht anwendbare Kollektivvertrag den für sie anwendbaren und ihrer Tätigkeit entsprechenden nicht verdrängen vergleiche im Übrigen die ausführliche Begründung in DRdA 1991/39).
An dieser Rechtsauffassung, der Resch mit eingehender Begründung zugestimmt hat (vgl. die Glosse zu DRdA 1991/39), ist auch im hier zu beurteilenden Fall festzuhalten. Das bedeutet, dass im Falle der Führung des Barbetriebs durch die Beklagte der Kläger in jedem Fall - so wie auch im Falle der Führung des Barbetriebs durch die D*****GmbH - Anspruch auf das im Kollektivvertrag für das Gastgewerbe normierte Entgelt hat.An dieser Rechtsauffassung, der Resch mit eingehender Begründung zugestimmt hat vergleiche die Glosse zu DRdA 1991/39), ist auch im hier zu beurteilenden Fall festzuhalten. Das bedeutet, dass im Falle der Führung des Barbetriebs durch die Beklagte der Kläger in jedem Fall - so wie auch im Falle der Führung des Barbetriebs durch die D*****GmbH - Anspruch auf das im Kollektivvertrag für das Gastgewerbe normierte Entgelt hat.
Auch im Hinblick auf den von der Beklagten erhobenen Einwand, nach der Verfallsbestimmung des Kollektivvertrages sei ein Teil des begehrten Überstundenentgeltes bereits verfallen, besteht zwischen der Bedachtnahme auf die Entgeltbestimmungen des zitierten Kollektivvertrag im Wege des § 10 AÜG und der unmittelbaren Anwendung des Kollektivvertrages kein Unterschied. Da die Entgeltbestimmungen des Kollektivvertrages von den für den Entgeltanspruch geltenden Verfallsbestimmungen nicht zu trennen sind, sind auch die zuletzt genannten Bestimmungen im Wege des § 10 AÜG auf den Kläger anzuwenden (SZ 66/47; RIS-Justiz RS0050706).Auch im Hinblick auf den von der Beklagten erhobenen Einwand, nach der Verfallsbestimmung des Kollektivvertrages sei ein Teil des begehrten Überstundenentgeltes bereits verfallen, besteht zwischen der Bedachtnahme auf die Entgeltbestimmungen des zitierten Kollektivvertrag im Wege des Paragraph 10, AÜG und der unmittelbaren Anwendung des Kollektivvertrages kein Unterschied. Da die Entgeltbestimmungen des Kollektivvertrages von den für den Entgeltanspruch geltenden Verfallsbestimmungen nicht zu trennen sind, sind auch die zuletzt genannten Bestimmungen im Wege des Paragraph 10, AÜG auf den Kläger anzuwenden (SZ 66/47; RIS-Justiz RS0050706).
Allerdings ist zu beachten, dass nach der geltend gemachten Verfallsbestimmung Entgeltansprüche für Überstunden dann verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 4 Monaten nach Durchführung der Lohnabrechnung über deren Leistungen ... beim Arbeitgeber oder dessen Stellvertreter schriftlich geltend gemacht werden. Die Beklagte hat aber gar nicht behauptet, je eine solche Lohnabrechnung durchgeführt und dem Kläger mitgeteilt zu haben. Eine solche Behauptung wäre aber gerade im hier zu beurteilenden Fall erforderlich gewesen, weil der Kläger, dem jeweils der der Nettolohnvereinbarung entsprechende Betrag ausgezahlt wurde, vorgebracht hat, eine solche Abrechnung nie erhalten zu haben. Auf dieser Grundlage ist aber der Verfall der geltend gemachten Überstundenentgelte zu verneinen.
Da allerdings das Verfahren hinsichtlich der noch nicht restlos geklärten Höhe der Klageforderung ergänzungsbedürftig ist, hat es bei der Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zu verbleiben.
Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf § 52 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Rekursverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.