Ob nach § 29 Abs 4 Handelskammergesetz (= HKG) die Fachgruppen berufen sind, in ihrem räumlichen und fachlichen Wirkungsbereich Kollektivverträge zur Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse abzuschließen (JBl 1996, 672) ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten, dessen integrierender Bestandteil die Gehaltstafeln sind, ist nämlich zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Handel (nunmehr Wirtschaftskammer Österreich) und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr abgeschlossen worden und gilt räumlich für das gesamte Bundesgebiet. Beide Kollektivvertragspartner sind kollektivvertragsfähig (Cerny in Cerny/Haas-Laßnig/Schwarz, ArbVG Band II, 52, 55; Schrammel, Die Kollektivvertragsangehörigkeit gemäß § 8 Z 1 ArbVG ZAS 1993, 5). Der im Berufungsurteil zum Ausdruck kommenden Rechtsmeinung, daß die Gehaltstafel f eine von der Fachgruppe Bundesgremium für "Warenhäuser" abgeschlossene eigene, offenbar selbständig wirksame Entgeltregelung sei, kann nicht beigetreten werden. Die Zugehörigkeit der beklagten Partei zum Geltungsbereich des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten ist unbestritten. Mitgliedschaftsfragen sind ohnehin ausschließlich Angelegenheit der Selbstverwaltung der Handelskammerorganisation (JBl 1996, 672) und ergibt sich dies schon aufgrund des Zwangscharakters der Handelskammermitgliedschaft und der Zuordnung zu einer bestimmten Fachgruppe (JBl 1996, 672; DRdA 1997, 405; ASOK 1997, 356; Ind 1998/2423). Die Rechtssetzungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien bezieht sich nur auf ihr angehörige Mitglieder (Schrammel aaO, 5). Die Beklagte hat daher die Gehaltstafel f, die in den Regelungsbereich des § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG fällt, gemäß § 11 Abs 1 ArbVG anzuwenden.Ob nach Paragraph 29, Absatz 4, Handelskammergesetz (= HKG) die Fachgruppen berufen sind, in ihrem räumlichen und fachlichen Wirkungsbereich Kollektivverträge zur Regelung der Arbeits- und Lohnverhältnisse abzuschließen (JBl 1996, 672) ist im vorliegenden Fall nicht entscheidend. Der Kollektivvertrag für die Handelsangestellten, dessen integrierender Bestandteil die Gehaltstafeln sind, ist nämlich zwischen der Bundeskammer der gewerblichen Wirtschaft, Sektion Handel (nunmehr Wirtschaftskammer Österreich) und der Gewerkschaft der Privatangestellten, Sektion Handel, Verkehr, Vereine und Fremdenverkehr abgeschlossen worden und gilt räumlich für das gesamte Bundesgebiet. Beide Kollektivvertragspartner sind kollektivvertragsfähig (Cerny in Cerny/Haas-Laßnig/Schwarz, ArbVG Band römisch zwei, 52, 55; Schrammel, Die Kollektivvertragsangehörigkeit gemäß Paragraph 8, Ziffer eins, ArbVG ZAS 1993, 5). Der im Berufungsurteil zum Ausdruck kommenden Rechtsmeinung, daß die Gehaltstafel f eine von der Fachgruppe Bundesgremium für "Warenhäuser" abgeschlossene eigene, offenbar selbständig wirksame Entgeltregelung sei, kann nicht beigetreten werden. Die Zugehörigkeit der beklagten Partei zum Geltungsbereich des Kollektivvertrages für die Handelsangestellten ist unbestritten. Mitgliedschaftsfragen sind ohnehin ausschließlich Angelegenheit der Selbstverwaltung der Handelskammerorganisation (JBl 1996, 672) und ergibt sich dies schon aufgrund des Zwangscharakters der Handelskammermitgliedschaft und der Zuordnung zu einer bestimmten Fachgruppe (JBl 1996, 672; DRdA 1997, 405; ASOK 1997, 356; Ind 1998/2423). Die Rechtssetzungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien bezieht sich nur auf ihr angehörige Mitglieder (Schrammel aaO, 5). Die Beklagte hat daher die Gehaltstafel f, die in den Regelungsbereich des Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, ArbVG fällt, gemäß Paragraph 11, Absatz eins, ArbVG anzuwenden.
Entscheidende Frage ist, ob die kollektivvertragliche Bestimmung der Gehaltstafel f durch Herausgreifen nur einiger Kaufhäuser in dieser Gehaltstafel eine unzulässige Einzelfallregelung bzw eine unsachliche dem Gleichheitssatz zuwiderlaufende Regelung darstellt.
Zunächst ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Betriebsverfassung grundsätzlich abschließend und damit absolut zwingend geregelt hat und eine Abänderung durch Kollektivvertrag nicht zulässig ist (8 ObA 269/95). Der Kollektivvertrag ist ein Instrument kollektiver Rechtssetzung und steht sohin nicht für Einzelfallregelungen zur Verfügung (Jabornegg, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtssetzung und richterliche Kontrolle JBl 1990, 205 [209]; Anm Holzer zu DRdA 1984/13). Kollektive Rechtssetzung bedeutet aber nur, daß es sich um Regelungen handelt, die für eine Mehrheit von Arbeitnehmern (Arbeitsverhältnissen) Bedeutung haben, die die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft regeln (Strasser in ArbVG Handkommentar 1; Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht II3, 86). Daher verstößt die Geltungsbereichsfestsetzung durch die Gehaltstafel f auf einzelne Unternehmen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen über den Kollektivvertrag, die eine solche Regelung unter der Voraussetzung, daß der Arbeitgeber einem kollektivvertragsfähigen Verband der Arbeitgeber angehört, nicht verbieten (Cerny aaO, 68).Zunächst ist davon auszugehen, daß der Gesetzgeber die Betriebsverfassung grundsätzlich abschließend und damit absolut zwingend geregelt hat und eine Abänderung durch Kollektivvertrag nicht zulässig ist (8 ObA 269/95). Der Kollektivvertrag ist ein Instrument kollektiver Rechtssetzung und steht sohin nicht für Einzelfallregelungen zur Verfügung (Jabornegg, Grenzen kollektivvertraglicher Rechtssetzung und richterliche Kontrolle JBl 1990, 205 [209]; Anmerkung Holzer zu DRdA 1984/13). Kollektive Rechtssetzung bedeutet aber nur, daß es sich um Regelungen handelt, die für eine Mehrheit von Arbeitnehmern (Arbeitsverhältnissen) Bedeutung haben, die die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und der Belegschaft regeln (Strasser in ArbVG Handkommentar 1; Floretta/Spielbüchler/Strasser Arbeitsrecht II3, 86). Daher verstößt die Geltungsbereichsfestsetzung durch die Gehaltstafel f auf einzelne Unternehmen nicht gegen gesetzliche Bestimmungen über den Kollektivvertrag, die eine solche Regelung unter der Voraussetzung, daß der Arbeitgeber einem kollektivvertragsfähigen Verband der Arbeitgeber angehört, nicht verbieten (Cerny aaO, 68).
Die Kollektivvertragsparteien sind als Normengeber an die Grundrechte, jedenfalls den verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auszugehen ist (Runggaldier, OGH: Verschlechterung einer kollektivvertraglichen Pensionsordnung durch nachfolgende Kollektivverträge zulässig? RdW 1993, 78; Jabornegg aaO, 214; Arb 11.099, 11.350; 9 ObA 2182/96i).
Dabei besteht für den Normengeber eine rechtspolitische Gestaltungsfreiheit sowohl in Ansehung der angestrebten Ziele als auch bezüglich der Auswahl der zur Zielerreichung eingesetzten Mittel. Schranken sind die Verletzung des sich aus dem Gleichheitsgebot ergebenden Sachlichkeitsgebotes, wenn zur Zielerreichung völlig ungeeignete Mittel vorgesehen sind (VfSlg 11.636, 12.182). Eine rechtliche Ungleichbehandlung durch eine gesetzliche Regelung liegt vor, wenn an in bestimmter Hinsicht vergleichbare Sachverhalte unterschiedliche Rechtsfolgen geknüpft werden (Walter/Mayer, Grundriß des österreichischen Bundesverfassungsrechts8 Rz 1347; Holoubek, Die Sachlichkeitsprüfung des allgemeinen Gleichheitsgrundsatzes ÖZW 1991, 72 f).
Die gesellschafts- und sozialpolitische Zielsetzung des Normengebers bei der Gehaltstafel f ist schon durch die Herausnahme von Warenhäusern unter Anführung bestimmter großer allgemein bekannter Waren- und Kaufhäuser offenkundig. Es sollte eine Differenzierung nach Leistungsfähigkeit und Größe vorgenommen werden, die es gestattet, höhere Arbeitgeberleistungen für Arbeitsverhältnisse bei diesen Waren- und Kaufhäusern aufzuerlegen und die Gestaltungsmacht der Arbeitgeber bezüglich der Lohnvereinbarungen in eine bestimmte Richtung zu fixieren. Daraus ist eine sachliche Rechtfertigung nicht zu bestreiten.
Die namentliche Aufzählung von bestimmten Warenhäusern ist daher grundsätzlich kein ungeeignetes Mittel zur Differenzierung (Jabornegg aaO, 216). Aus der offenkundigen Größe und Bekanntheit dieser Warenhäuser ist entgegen der Meinung des im Akt befindlichen Privatgutachtens (Schrank) die Gemeinsamkeit dieser Betriebe erkennbar, so daß die Sachlichkeitsanforderungen nicht verletzt werden. Ob dies aus heutiger Sicht nicht mehr nachvollziehbar ist, weil es inzwischen Kaufhäuser gibt, die gleich groß sind, eine ähnliche Anzahl von Mitarbeitern, einen gleichartigen Kundenkreis oder eine ähnliche, ja sogar höhere wirtschaftliche Ertragskraft haben als die in der Gehaltstafe f genannten und die daher klare Wettbewerbsvorteile gegenüber den in der Gehaltstafel f angeführten Kaufhäusern haben, läßt allein eine exzessive, lediglich nicht zu beachtende Härtefälle nach sich ziehende Regelung zum Zeitpunkt der hier maßgeblichen Sachverhaltsverwirklichung in den Jahren 1995 nicht erkennen. Die namentliche Nennung zeigt nämlich nicht, daß die Maßnahmen punktuell gezielt diese kleine spezielle Gruppe treffen und vergleichbare Unternehmer unbelastet bleiben sollten, sondern spricht der erkennbare Zweck der Regelung dafür, daß zur Zeit der Schaffung der Norm, das Gegenteil ist nicht einmal behauptet, diese Gruppe repräsentativ die großen überschaubaren Warenhäuser erfaßte, was die Regelung aber nicht unsachlich machte. Daß es inzwischen auch andere vergleichbare Kaufhäuser gibt, die von der Lohntafel f nicht erfaßt sind, läßt aber auch noch nicht die Absicht einer Regelung erkennen, die in exzessiver Form zu einer Ungleichbehandlung vergleichbarer Fälle geführt hat und nicht nur im Laufe der Zeit eingetretene Härtefälle betrifft (Walter/Mayer aaO Rz 1350). Um auch nicht gleichheitswidrige Härtefälle zu beseitigen, hat der Normengeber der Gehaltstafel f ohnehin mit Wirkung ab 1.1.1996 ihre zwingende Wirkung genommen.
Der Revision ist daher keine Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.