Rechtssatz RS0038765
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0038765
Entscheidungsdatum
11.01.2024
Norm
ABGB §879 Abs1 CIIo1
B-VG Art7
KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst §25 Abs6
RAO §8
Rechtssatz
Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. Den Kollektivvertragsparteien ist es daher verwehrt, einem Disziplinarbeschuldigten normativ ein Recht abzuerkennen, das unter sonst gleichen Verhältnissen nach der uneingeschränkten Fassung des § 8 Abs 1 und 2 RAO jedermann zusteht (JBl 1932,68), oder etwa eine Verfahrensordnung festzulegen, die den elementaren Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht. § 25 Abs 6 KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst ist demnach verfassungskonform auszulegen.Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. Den Kollektivvertragsparteien ist es daher verwehrt, einem Disziplinarbeschuldigten normativ ein Recht abzuerkennen, das unter sonst gleichen Verhältnissen nach der uneingeschränkten Fassung des Paragraph 8, Absatz eins und 2 RAO jedermann zusteht (JBl 1932,68), oder etwa eine Verfahrensordnung festzulegen, die den elementaren Grundsätzen eines fairen Verfahrens widerspricht. Paragraph 25, Absatz 6, KollV für Versicherungsangestellte im Innendienst ist demnach verfassungskonform auszulegen.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 201/94
Entscheidungstext OGH 16.11.1994 9 ObA 201/94
Veröff: SZ 67/203
- 9 ObA 2182/96i
Entscheidungstext OGH 16.10.1996 9 ObA 2182/96i
nur: Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. (T1)
- 9 ObA 125/98f
Entscheidungstext OGH 08.07.1998 9 ObA 125/98f
nur T1; Beisatz: Beachtung des sich aus dem Gleichheitsgebot ergebenden Sachlichkeitsgebotes. (T2)
Beisatz: Hier: Geltungsbereichsfestsetzung durch die Gehaltstafel f (KollV für die Handelsangestellten) auf nur einige namentlich genannte große Unternehmen - sachlich gerechtfertigt. (T3)
Veröff: SZ 71/122
- 9 ObA 195/99p
Entscheidungstext OGH 26.01.2000 9 ObA 195/99p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 22 DO.B (T4)
- 8 ObA 30/00w
Entscheidungstext OGH 09.11.2000 8 ObA 30/00w
nur T1
- 9 ObA 229/02w
Entscheidungstext OGH 19.03.2003 9 ObA 229/02w
nur: Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden. (T5)
- 8 ObA 8/05t
Entscheidungstext OGH 30.06.2005 8 ObA 8/05t
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Diese gilt zufolge der mittelbaren Grundrechtsbindung auch für die Betriebsparteien. (T6)
- 8 ObA 19/06m
Entscheidungstext OGH 11.05.2006 8 ObA 19/06m
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 8 ObA 53/06m
Entscheidungstext OGH 19.06.2006 8 ObA 53/06m
Auch; nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 66/07g
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 66/07g
nur: Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden. (T7)
Beisatz: Hier: DBO der Bediensteten der Österreichischen Privatbahnen. (T8)
- 9 ObA 80/11x
Entscheidungstext OGH 27.02.2012 9 ObA 80/11x
Vgl auch; nur T5; Beisatz: In Anbetracht der Interessenwahrungspflicht der Kollektivvertragsparteien ist von einer „abgeschwächten“ Grundrechtsbindung auszugehen. (T9)
Beisatz: Im Rahmen des Gleichheitssatzes haben die Parteien des Kollektivvertrags bei ihren Vereinbarungen über die Einstufung innerhalb des ihnen zur Verfügung stehenden Gestaltungsspielraums die wirtschaftliche Absicherung der Arbeitnehmer durch die Bewertung ihrer Arbeitsleistung in Beziehung zur Lohnkostenbelastung der Arbeitgeber zu setzen und so ein Synallagma zwischen den Parteien des Arbeitsvertrags herzustellen. (T10)
- 8 ObA 98/11m
Entscheidungstext OGH 26.07.2012 8 ObA 98/11m
nur T5
- 8 ObA 72/12i
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 ObA 72/12i
Auch; nur T5
- 9 ObA 146/12d
Entscheidungstext OGH 19.03.2013 9 ObA 146/12d
Vgl auch
- 8 ObA 12/17y
Entscheidungstext OGH 28.09.2017 8 ObA 12/17y
Auch
- 9 ObA 93/17t
Entscheidungstext OGH 30.10.2017 9 ObA 93/17t
Auch
- 9 ObA 88/19k
Entscheidungstext OGH 27.08.2019 9 ObA 88/19k
nur T7
- 8 ObA 67/22v
Entscheidungstext OGH 24.10.2022 8 ObA 67/22v
nur T5
- 8 ObS 6/23z
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 11.01.2024 8 ObS 6/23z
vgl; Beisatz: Hier: Auslegung von Art XIII Punkt 6 des Kollektivvertrags für Arbeiter im Güterbeförderungsgewerbe („Unglücksfall“). (T11)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0038765
Zuletzt aktualisiert am
11.03.2024
Dokumentnummer
JJR_19941116_OGH0002_009OBA00201_9400000_001