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Entscheidung 8 ObA 98/11m×

Entscheidung 8 ObA 98/11m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0038552 Rechtssatz 16.12.1992Zivilrecht
Mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Wege der Konkretisierung der Generalklausel des § 879 ABGB auf den normativen Teil des KollV. Bei einem Eingriff in auf KollV beruhenden Anwartschaften kommt vor allem der Eigentumsschutz und der Gleichheitssatz in …
RS0038765 Rechtssatz 16.11.1994Zivilrecht
Auch die Kollektivvertragsparteien sind bei der Gestaltung des KollV an den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gebunden, wobei von einer mittelbaren Drittwirkung auszugehen ist. Den Kollektivvertragsparteien ist es daher verwehrt, einem Disziplinar …
RS0053889 Rechtssatz 18.04.1989Zivilrecht
Dem Gesetzgeber steht ein Gestaltungsspielraum verfassungsrechtlich insoweit zu, als er in seinen rechtspolitischen und wirtschaftspolitischen Zielsetzungen frei ist. Gerade im Sozialversicherungsrecht ist eine durchschnittliche Betrachtungsweise erforderli …
RS0054625 Rechtssatz 11.01.1972Zivilrecht
Nur dann, wenn die DO.A - als Kollektivvertrag - die Voraussetzungen für die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppe ausdrücklich festlegt, wie zB im § 36 Abs 3 DO.A für die Verwendungsgruppe IV bis I, kommt der Grundsatz, dass sich die Einstufung in …
RS0128177 Rechtssatz 26.07.2012Zivilrecht
Heilmasseure, die ihre Qualifikation noch nach dem MTF-SHD-G erworben haben, sind nur dann in Gehaltsgruppe I, Dienstklasse D einzustufen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 38 Abs 4a Z 1 oder Z 2 DO.A erfüllen; der Umstand, dass sie nach der Übergangsbest …