Rechtssatz RS0128177
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128177
Entscheidungsdatum
25.03.2014
Rechtssatz
Heilmasseure, die ihre Qualifikation noch nach dem MTF-SHD-G erworben haben, sind nur dann in Gehaltsgruppe I, Dienstklasse D einzustufen, wenn sie die Voraussetzungen nach § 38 Abs 4a Z 1 oder Z 2 DO.A erfüllen; der Umstand, dass sie nach der Übergangsbestimmung des § 80 Abs 1 MMHmG zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs berechtigt sind, reicht für sich allein nicht aus. Die Entscheidung der Kollektivvertragsparteien, der höheren Ausbildung nach dem MMHmG einen besonderen Stellenwert für die Einstufung beizumessen, liegt in deren Gestaltungsspielraum und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.Heilmasseure, die ihre Qualifikation noch nach dem MTF-SHD-G erworben haben, sind nur dann in Gehaltsgruppe römisch eins, Dienstklasse D einzustufen, wenn sie die Voraussetzungen nach Paragraph 38, Absatz 4 a, Ziffer eins, oder Ziffer 2, DO.A erfüllen; der Umstand, dass sie nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 80, Absatz eins, MMHmG zur Ausübung des Berufs des medizinischen Masseurs berechtigt sind, reicht für sich allein nicht aus. Die Entscheidung der Kollektivvertragsparteien, der höheren Ausbildung nach dem MMHmG einen besonderen Stellenwert für die Einstufung beizumessen, liegt in deren Gestaltungsspielraum und verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128177
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2014
Dokumentnummer
JJR_20120726_OGH0002_008OBA00098_11M0000_001