Entscheidungsgründe:
Die am 29.4.1939 geborene Klägerin war seit 1.1.1975 bei der beklagten Partei als Angestellte beschäftigt. Sie war als Spezialistin für die Berechnung von Pensionen in der Organisationseinheit Bildungs- und Sprechtagsangelegenheiten tätig. Es gehörte zu ihren Aufgaben, die Versicherten und Pensionisten in Sozialversicherungsangelegenheiten zu beraten. Als sie am 1.1.1985 ihre 10jährige Betriebszugehörigkeit (Unkündbarkeit gemäß § 22 DO.A) erreicht hatte, fragte sie im Personalbüro an, ob die Anrechnung zusätzlicher Versicherungszeiten zur Pensionsbemessung automatisch erfolge. Nach entsprechender negativer Auskunft stellte sie am 31.1.1985 den Antrag, ihr gemäß § 17 Abs 2 und 3 DO.A Versicherungszeiten im Höchstausmaß von 10 Jahren für die Bemessung der nach § 81 DO.A zu gewährenden Dienstordnungspension anzurechnen. Mit Dienstzettel vom März 1985 bewilligte ihr die beklagte Partei die Anrechnung von neun Jahren, acht Monaten und zwei Tagen. Dafür hatte die Klägerin Beiträge von insgesamt S 13.750,-- zu entrichten. Am 7.11.1994 stellte die Klägerin im Alter von 55 1/2 Jahren den Antrag, in den Ruhestand versetzt zu werden, in dem sie sich nunmehr seit 1.2.1995 befindet.Die am 29.4.1939 geborene Klägerin war seit 1.1.1975 bei der beklagten Partei als Angestellte beschäftigt. Sie war als Spezialistin für die Berechnung von Pensionen in der Organisationseinheit Bildungs- und Sprechtagsangelegenheiten tätig. Es gehörte zu ihren Aufgaben, die Versicherten und Pensionisten in Sozialversicherungsangelegenheiten zu beraten. Als sie am 1.1.1985 ihre 10jährige Betriebszugehörigkeit (Unkündbarkeit gemäß Paragraph 22, DO.A) erreicht hatte, fragte sie im Personalbüro an, ob die Anrechnung zusätzlicher Versicherungszeiten zur Pensionsbemessung automatisch erfolge. Nach entsprechender negativer Auskunft stellte sie am 31.1.1985 den Antrag, ihr gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 DO.A Versicherungszeiten im Höchstausmaß von 10 Jahren für die Bemessung der nach Paragraph 81, DO.A zu gewährenden Dienstordnungspension anzurechnen. Mit Dienstzettel vom März 1985 bewilligte ihr die beklagte Partei die Anrechnung von neun Jahren, acht Monaten und zwei Tagen. Dafür hatte die Klägerin Beiträge von insgesamt S 13.750,-- zu entrichten. Am 7.11.1994 stellte die Klägerin im Alter von 55 1/2 Jahren den Antrag, in den Ruhestand versetzt zu werden, in dem sie sich nunmehr seit 1.2.1995 befindet.
Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Zahlung von S 13.750,-- s. A. und die Feststellung, daß die beklagte Partei schuldig sei, ihr die Pension gemäß § 81 DO.A ab dem 1.11.1995 zumindest in der Höhe der tatsächlich bei der beklagten Partei verbrachten Dienstjahre auszuzahlen.Mit der vorliegenden Klage begehrt sie die Zahlung von S 13.750,-- s. A. und die Feststellung, daß die beklagte Partei schuldig sei, ihr die Pension gemäß Paragraph 81, DO.A ab dem 1.11.1995 zumindest in der Höhe der tatsächlich bei der beklagten Partei verbrachten Dienstjahre auszuzahlen.
Aufgrund der Anrechnung weiterer Versicherungszeiten im Sinne des § 17 Abs 2 und 3 DO.A erhalte sie im Ergebnis eine um monatlich S 749,91 brutto geringere Dienstordnungspension als wenn keine Anrechnung stattgefunden hätte. Der Grund dafür liege in der fiktiven Einrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß § 97 Abs 3 und 4 DO.A. Bis zur der am 1.1.1985 in Kraft getretenen 40. ASVG-Novelle habe die Anrechnung von Versicherungszeiten stets zu einer Begünstigung des Dienstnehmers geführt, weil bei der Ermittlung der fiktiven Pension gemäß § 261 ASVG vorerst ein Grundbetrag von 30 % heranzuziehen gewesen sei. Durch die Novellierung sei der Grundbetrag entfallen und die Versicherungsmonate würden nur noch anhand der Steigerungsprozentsätze zur Pensionsberechnung herangezogen, was zu einer überproportionalen Steigerung geführt habe.Aufgrund der Anrechnung weiterer Versicherungszeiten im Sinne des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 DO.A erhalte sie im Ergebnis eine um monatlich S 749,91 brutto geringere Dienstordnungspension als wenn keine Anrechnung stattgefunden hätte. Der Grund dafür liege in der fiktiven Einrechnung der Leistungen aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gemäß Paragraph 97, Absatz 3 und 4 DO.A. Bis zur der am 1.1.1985 in Kraft getretenen 40. ASVG-Novelle habe die Anrechnung von Versicherungszeiten stets zu einer Begünstigung des Dienstnehmers geführt, weil bei der Ermittlung der fiktiven Pension gemäß Paragraph 261, ASVG vorerst ein Grundbetrag von 30 % heranzuziehen gewesen sei. Durch die Novellierung sei der Grundbetrag entfallen und die Versicherungsmonate würden nur noch anhand der Steigerungsprozentsätze zur Pensionsberechnung herangezogen, was zu einer überproportionalen Steigerung geführt habe.
Die kollektivvertragliche Regelung des § 17 Abs 2 und 3 DO.A bezwecke aber lediglich, die Dienstnehmer durch die Entrichtung weiterer Beiträge bei der Pensionsbemessung gemäß § 81 DO.A günstiger zu stellen. Werde dieser Zweck nicht erreicht, sei der betroffene Dienstnehmer im Wege der Analogie so zu stellen, als hätte er nie eine Einrechnung von Versicherungszeiten beantragt. Die beklagte Partei sei schon aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, die Klägerin bei ihrem Antrag auf Anrechnung weiterer Versicherungszeiten darauf hinzuweisen, daß diese Anrechnung dazu führen könne, daß die Dienstordnungspension nicht erhöht, sondern gemindert werde. Da die Mehrzahl der Pensionisten durch die Anrechnung weiterer Versicherungszeiten begünstigt werde, verstoße die Anwendung der Bestimmungen des § 17 Abs 2 und 3 DO.A. durch die beklagte Partei auch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Einzelne Dienstnehmer dürften nicht schlechter gestellt werden. Insoweit sei die Regelung des § 97 Abs 3 und 4 DO.A, indem sie anläßlich der 40. ASVG-Novelle keine Anpassung erfahren habe, auch nichtig. Die beklagte Partei sei überdies durch die Entrichtung der Beiträge gemäß § 17 Abs 4 DO.A, denen keine Leistungen gegenüberstehen, auch bereichert. Die Klägerin stütze daher ihre Ansprüche auf die Bestimmungen der DO.A, auf die Titel des Schadenersatzes und der unrechtmäßigen Bereicherung sowie auf jeden erdenklichen Rechtsgrund.Die kollektivvertragliche Regelung des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 DO.A bezwecke aber lediglich, die Dienstnehmer durch die Entrichtung weiterer Beiträge bei der Pensionsbemessung gemäß Paragraph 81, DO.A günstiger zu stellen. Werde dieser Zweck nicht erreicht, sei der betroffene Dienstnehmer im Wege der Analogie so zu stellen, als hätte er nie eine Einrechnung von Versicherungszeiten beantragt. Die beklagte Partei sei schon aufgrund ihrer Fürsorgepflicht verpflichtet gewesen, die Klägerin bei ihrem Antrag auf Anrechnung weiterer Versicherungszeiten darauf hinzuweisen, daß diese Anrechnung dazu führen könne, daß die Dienstordnungspension nicht erhöht, sondern gemindert werde. Da die Mehrzahl der Pensionisten durch die Anrechnung weiterer Versicherungszeiten begünstigt werde, verstoße die Anwendung der Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 DO.A. durch die beklagte Partei auch gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz. Einzelne Dienstnehmer dürften nicht schlechter gestellt werden. Insoweit sei die Regelung des Paragraph 97, Absatz 3 und 4 DO.A, indem sie anläßlich der 40. ASVG-Novelle keine Anpassung erfahren habe, auch nichtig. Die beklagte Partei sei überdies durch die Entrichtung der Beiträge gemäß Paragraph 17, Absatz 4, DO.A, denen keine Leistungen gegenüberstehen, auch bereichert. Die Klägerin stütze daher ihre Ansprüche auf die Bestimmungen der DO.A, auf die Titel des Schadenersatzes und der unrechtmäßigen Bereicherung sowie auf jeden erdenklichen Rechtsgrund.
Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Die Bestimmungen des § 17 Abs 2 und 3 DO.A hätten nicht den Zweck, einzelne Dienstnehmer zu begünstigen, sondern sie mit jenen Angestellten gleichzustellen, die früher in die Dienste der beklagten Partei getreten sind und daher keine zusätzlichen Versicherungszeiten erwerben können. Die Klägerin sei durch die Anrechnung lediglich so gestellt worden, als ob sie ihr Dienstverhältnis zur beklagten Partei 10 Jahre früher begonnen hätte. Diese kollektivvertragliche Regelung habe sozialversicherungsrechtlichen Charakter und biete den Angestellten die Möglichkeit, sich in die Risikogemeinschaft mit den übrigen Angestellten einzubinden. Es stehe jedem Dienstnehmer frei, ob er von der vorgesehenen Anrechnung Gebrauch machen wolle oder nicht.Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 DO.A hätten nicht den Zweck, einzelne Dienstnehmer zu begünstigen, sondern sie mit jenen Angestellten gleichzustellen, die früher in die Dienste der beklagten Partei getreten sind und daher keine zusätzlichen Versicherungszeiten erwerben können. Die Klägerin sei durch die Anrechnung lediglich so gestellt worden, als ob sie ihr Dienstverhältnis zur beklagten Partei 10 Jahre früher begonnen hätte. Diese kollektivvertragliche Regelung habe sozialversicherungsrechtlichen Charakter und biete den Angestellten die Möglichkeit, sich in die Risikogemeinschaft mit den übrigen Angestellten einzubinden. Es stehe jedem Dienstnehmer frei, ob er von der vorgesehenen Anrechnung Gebrauch machen wolle oder nicht.
Ob der Angestellte, der von den Möglichkeiten des § 17 Abs 2 und 3 DO.A Gebrauch mache, daraus einen Vorteil ziehe, hänge von mehreren Faktoren ab. Die meisten dieser Faktoren könne er selbst beeinflussen. Die Frage, ob sich bei bestimmten gesetzlichen Konstellationen die fiktiv zu ermittelnde ASVG-Pension zufolge des Erwerbs zusätzlicher Versicherungszeiten überproportional erhöht, daß dadurch der Zuwachs an Dienstordnungspension überkompensiert wird, sei erst im Zeitpunkt des Pensionsanfalls verläßlich zu beantworten. Der Angestellte könne daher allfällige Anträge nach § 17 Abs 2 und 3 DO.A bis zu seiner Ruhestandsversetzung stellen. Soweit die Klägerin von diesem Recht frühestmöglich Gebrauch gemacht habe, habe sie sich zwar die zufolge Ankoppelung an die jeweiligen Bezüge niedrigsten Beiträge gesichert, aber das Risiko eines ungewissen Erfolgs ihrer Maßnahme in Kauf genommen.Ob der Angestellte, der von den Möglichkeiten des Paragraph 17, Absatz 2 und 3 DO.A Gebrauch mache, daraus einen Vorteil ziehe, hänge von mehreren Faktoren ab. Die meisten dieser Faktoren könne er selbst beeinflussen. Die Frage, ob sich bei bestimmten gesetzlichen Konstellationen die fiktiv zu ermittelnde ASVG-Pension zufolge des Erwerbs zusätzlicher Versicherungszeiten überproportional erhöht, daß dadurch der Zuwachs an Dienstordnungspension überkompensiert wird, sei erst im Zeitpunkt des Pensionsanfalls verläßlich zu beantworten. Der Angestellte könne daher allfällige Anträge nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 DO.A bis zu seiner Ruhestandsversetzung stellen. Soweit die Klägerin von diesem Recht frühestmöglich Gebrauch gemacht habe, habe sie sich zwar die zufolge Ankoppelung an die jeweiligen Bezüge niedrigsten Beiträge gesichert, aber das Risiko eines ungewissen Erfolgs ihrer Maßnahme in Kauf genommen.
Der Erfolg oder Mißerfolg eines nachträglichen Erwerbs von Versicherungszeiten hänge unter anderem sehr wesentlich davon ab, wann der Angestellte in den Ruhestand trete. Die Klägerin habe diesen Zeitpunkt denkbar schlecht gewählt. Wäre sie erst mit 60 1/2 Jahren in Pension gegangen hätte sie ihre höchste Lohnstufe erreicht und ihre Bezüge wären weit über der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage gelegen. Die fiktive ASVG-Pension wäre relativ viel geringer ausgefallen. Dies wäre auch der Fall gewesen, wenn die Klägerin im Gehaltsschema weiter aufgestiegen wäre. Zur Zeit der Antragstellung sei ein beruflicher Aufstieg der Klägerin nicht nur möglich, sondern auch durchaus wahrscheinlich gewesen. Sie hätte sich nur um einen der zahlreichen ausgeschriebenen Posten bewerben müssen.
Die Klägerin habe als Spezialistin für die Berechnung von Pensionen schon längst vor ihrer Ruhestandsversetzung gewußt, daß der gewünschte Termin zwar eine Optimierung der ASVG-Pension bringe, aber auch betriebspensionsrechtliche Nachteile habe. Sie hätte es in der Hand gehabt, mit ihrem Pensionsantrag solange zuzuwarten, bis zumindest die Überkompensationswirkung der fiktiven ASVG-Pension weggefallen wäre. Sie habe den Pensionierungszeitpunkt aber allein unter dem Gesichtspunkt gewählt, ihren Anspruch auf die ASVG-Pension zu optimieren, ohne deshalb noch wesentlich länger berufstätig bleiben zu müssen. Den dadurch erzielten negativen Effekt auf die Höhe der Dienstordnungspension habe sie erkannt und in Kauf genommen.
Da die beklagte Partei in keiner Weise schuldhaft gehandelt habe, bestehe auch kein Schadenersatzanspruch. Ebenso könne von einer Bereicherung der beklagten Partei keine Rede sein. Die Klägerin beziehe zusätzlich zu ihrer ASVG-Pension eine Dienstordnungspension von S 171.270,82 brutto im Jahr. Dafür habe sie unter Berücksichtigung einer jährlichen sechsprozentigen Verzinsung insgesamt Beiträge in Höhe von S 91.617,66 entrichtet. Der gesamte Beitragsaufwand sei daher bereits mit der Zahlung von sieben Monatspensionen und einer Sonderzahlung amortisiert. Sie erhalte weiters noch jahrelang Pensionszahlungen, ohne dafür eine äquivalente Gegenleistung erbracht zu haben.
Das Erstgericht wies die Klagebegehren ab. Es traf im wesentlichen noch folgende Feststellungen:
Unter Berücksichtung der 20 geleisteten Dienstjahre und von 10 weiteren gemäß § 17 Abs 2 und 3 DO.A anrechenbaren Versicherungsjahren beträgt der monatliche Pensionsanspruch der Klägerin nach der DO.A 74 % der Bemessungsgrundlage von S 39.227,49 brutto, das sind S 29.028,34. In der gesetzlichen Pensionsversicherung erreichte die Klägerin unter Hinzurechnung der nach § 17 Abs 2 und 3 DO.A erworbenen Versicherungszeiten insgesamt 357 Versicherungsmonate. Daraus errechnen sich nach dem ASVG 56,525 % der ASVG-Bemessungsgrundlage von S 29.712,--, das sind monatlich S 16.794,71 brutto. Nach Abzug dieses Betrages von dem nach der DO.A ermittelten Betrag verbleibt eine monatliche Dienstordnungspension von S 12.233,63 brutto.Unter Berücksichtung der 20 geleisteten Dienstjahre und von 10 weiteren gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 DO.A anrechenbaren Versicherungsjahren beträgt der monatliche Pensionsanspruch der Klägerin nach der DO.A 74 % der Bemessungsgrundlage von S 39.227,49 brutto, das sind S 29.028,34. In der gesetzlichen Pensionsversicherung erreichte die Klägerin unter Hinzurechnung der nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 DO.A erworbenen Versicherungszeiten insgesamt 357 Versicherungsmonate. Daraus errechnen sich nach dem ASVG 56,525 % der ASVG-Bemessungsgrundlage von S 29.712,--, das sind monatlich S 16.794,71 brutto. Nach Abzug dieses Betrages von dem nach der DO.A ermittelten Betrag verbleibt eine monatliche Dienstordnungspension von S 12.233,63 brutto.
Hätte die Klägerin keinen Antrag nach § 17 Abs 2 und 3 DO.A gestellt, hätte sie für die Dienstordnungspension 20 Dienstjahre erreicht. 62 % der vorgegebenen Bemessungsgrundlage ergibt sohin einen Betrag von S 24.321,04. Bei der auf dieser Basis errechneten fiktiven ASVG-Pension ist von 241 Versicherungsmonaten auszu- gehen. 38,158 % von S 29.712,--, ergibt S 11.337,50. Die Pension nach § 81 DO.A würde daher S 12.983,54 brutto betragen, was eine Differenz von monatlich S 749,91 brutto ergibt.Hätte die Klägerin keinen Antrag nach Paragraph 17, Absatz 2 und 3 DO.A gestellt, hätte sie für die Dienstordnungspension 20 Dienstjahre erreicht. 62 % der vorgegebenen Bemessungsgrundlage ergibt sohin einen Betrag von S 24.321,04. Bei der auf dieser Basis errechneten fiktiven ASVG-Pension ist von 241 Versicherungsmonaten auszu- gehen. 38,158 % von S 29.712,--, ergibt S 11.337,50. Die Pension nach Paragraph 81, DO.A würde daher S 12.983,54 brutto betragen, was eine Differenz von monatlich S 749,91 brutto ergibt.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß der Klägerin die Änderung der Gesetzeslage durch die am 1.1.1985 in Kraft getretene
40. ASVG-Novelle aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation bekannt gewesen sei. Dennoch habe sie am 31.1.1985 einen Antrag auf Einrechnung der Versicherungszeiten gemäß § 17 Abs 2 und 3 DO.A gestellt. Die DO.A sehe keine Möglichkeit vor, dieses Wahlrecht der Dienstnehmer in irgendeiner Weise rückabzuwickeln. Da die beklagte Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin keinesfalls habe erahnen können, wann die Klägerin in Pension gehen werde, könne sie kein Verschulden an der geringeren Dienstordnungspension treffen. Bereicherungs- rechtliche Ansprüche im Sinne der §§ 1431 ff ABGB seien ebenfalls nicht gegeben.40. ASVG-Novelle aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation bekannt gewesen sei. Dennoch habe sie am 31.1.1985 einen Antrag auf Einrechnung der Versicherungszeiten gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 DO.A gestellt. Die DO.A sehe keine Möglichkeit vor, dieses Wahlrecht der Dienstnehmer in irgendeiner Weise rückabzuwickeln. Da die beklagte Partei zum Zeitpunkt der Antragstellung durch die Klägerin keinesfalls habe erahnen können, wann die Klägerin in Pension gehen werde, könne sie kein Verschulden an der geringeren Dienstordnungspension treffen. Bereicherungs- rechtliche Ansprüche im Sinne der Paragraphen 1431, ff ABGB seien ebenfalls nicht gegeben.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß der Grund für die um ca 6 % geringere Dienstordnungspension der Klägerin nicht in einer ungleichen Anwendung des § 97 DO.A liege, sondern in der durch die 40. ASVG-Novelle geänderten Pensionsberechnung der ASVG-Pension. Da diese Novelle im Zeitpunkt des Nachkaufs von Versicherungszeiten schon in Kraft gestanden sei, könne sich die Klägerin hinsichtlich der Berechnung ihrer Dienstordnungspension nicht beschwert erachten. Es liege auch keine willkürliche oder sachfremde Ungleichbehandlung vor, die zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geführt hätte. Es liege im Risikobereich einer Versichertengemeinschaft, daß nicht jeder Versicherte das ihn treffende Ergebnis exakt kalkulieren könne.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichtes und führte ergänzend aus, daß der Grund für die um ca 6 % geringere Dienstordnungspension der Klägerin nicht in einer ungleichen Anwendung des Paragraph 97, DO.A liege, sondern in der durch die 40. ASVG-Novelle geänderten Pensionsberechnung der ASVG-Pension. Da diese Novelle im Zeitpunkt des Nachkaufs von Versicherungszeiten schon in Kraft gestanden sei, könne sich die Klägerin hinsichtlich der Berechnung ihrer Dienstordnungspension nicht beschwert erachten. Es liege auch keine willkürliche oder sachfremde Ungleichbehandlung vor, die zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes geführt hätte. Es liege im Risikobereich einer Versichertengemeinschaft, daß nicht jeder Versicherte das ihn treffende Ergebnis exakt kalkulieren könne.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Klägerin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.