Rechtssatz RS0105953
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0105953
Geschäftszahl
9ObA2182/96i
Entscheidungsdatum
16.10.1996
Norm
DO.A §17 Abs2
DO.A §17 Abs3
DO.A §97
Rechtssatz
Die Möglichkeit des Nachkaufs von Versicherungszeiten gemäß § 17 Abs 2 und 3 DO.A wirkt sich bei den meisten Angestellten (den Regelfall) günstig auf die Dienstordnungspension aus; lediglich einzelne Dienstnehmer haben Nachteile (Härtefälle). Eine Gleichheitswidrigkeit besteht daher nicht.Die Möglichkeit des Nachkaufs von Versicherungszeiten gemäß Paragraph 17, Absatz 2 und 3 DO.A wirkt sich bei den meisten Angestellten (den Regelfall) günstig auf die Dienstordnungspension aus; lediglich einzelne Dienstnehmer haben Nachteile (Härtefälle). Eine Gleichheitswidrigkeit besteht daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105953
Dokumentnummer
JJR_19961016_OGH0002_009OBA02182_96I0000_001