Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 1.8.1976 als Sachbearbeiter in der KFZ-Schadensabteilung der beklagten Partei angestellt. Trotz einer eher negativen Dienstbeschreibung (etwa Überheblichkeit, Anpassungsschwierigkeiten) wurde das ursprünglich befristete Dienstverhältnis weiter verlängert. Aufgrund der Besserung des Verhaltens des Klägers empfahl der Abteilungsleiter seine Weiterverwendung. Nach Umwandlung seines Dienstverhältnisses in ein unbefristetes legte der Kläger wieder ein überhebliches Verhalten, das sich im Dozieren gegenüber Mitarbeitern und Kunden sowie in mangelnder Unterordnung äußerte, an den Tag. Die Leitung der Schadensabteilung reagierte darauf mit einer unterdurchschnittlichen Dienstbeurteilung und stellte den Kläger zur Verfügung. Mit Wirkung vom 5.7.1977 wurde der Kläger von der Schadensabteilung in die Landesdirektion N***** versetzt. Er wurde dort in der Organisation Sachversicherung tätig und führte Schulungen durch.
Sein Aufstieg ebnete sich sukzessive dadurch, daß er auf den dort beschäftigten Sohn des damaligen Generaldirektors der beklagten Partei, mit dem es ständig "Probleme" gab, "aufpaßte" und diesem behilflich war. Der Kläger bekam dadurch auch einen guten Zugang zum Landesdirektor und er erhielt auch gewisse Personalkompetenzen. Mit Wirkung vom 1.8.1980 wurde der Kläger zum "leitenden Koordinator" bestellt. Seine Tätigkeit sollte im Rahmen einer sachgebietsmäßigen Umschreibung (Administration, Personalwesen, Sachaufwand-Bestandsangelegenheiten) erfolgen. Um dieser Position auch das nötige Gewicht zu verleihen, wurde der Kläger von der Gehaltsstufe 19 in die Gehaltsstufe 25 vorgereiht. Am 1.6.1981 erlangte der Kläger das sogenannte Definitivum. Der Kläger hatte den Landesdirektor in seinen sämtlichen Aufgaben zu unterstützen und war diesem gegenüber unmittelbar verantwortlich. Insbesondere hatte der Kläger Überwachungs- und Kontrollfunktionen wahrzunehmen und für Entscheidungen im Personalbereich die Vorarbeit zu leisten. Die Beförderung des Klägers und das Überspringen von sechs Gehaltsstufen stellte die ganze Landesdirektion "auf den Kopf". Die Mitarbeiter wurden neidisch und beschwerten sich über das zynische, herablassende und belehrende Verhalten des Klägers. Dieser berief sich darauf, daß er im Auftrag des Landesdirektors handle. Der Kläger war unbeliebt und die übrigen Mitarbeiter leisteten Widerstand. Der Landesdirektor meinte dazu, daß der Kläger seine Tätigkeit "halt 150 %ig" ausübe.
Im Juni 1985 wurde ein neuer Organisationsleiter für die Landesdirektion bestellt. Es schwirrten damals eine Unmenge von Anschuldigungen gegen den Kläger herum, die der Organisationsleiter nicht klären konnte. Er suchte diesbezüglich kein Gespräch mit dem Kläger, sondern entschloß sich, ein Disziplinarverfahren zur näheren Untersuchung einleiten zu lassen. Am 2.9.1985 verzichtete die beklagte Partei ab sofort bis auf jederzeitigen Widerruf auf die Dienstleistung des Klägers und auf seine Präsenzpflicht. Mit Schreiben vom 17.4.1986 teilte die beklagte Partei dem Kläger die Einleitung eines Disziplinarverfahrens "wegen Verdachtes der Kenntnis bzw Mitwirkung an vorsätzlichen Handlungen, die geeignet sind, sich oder dritten Personen Vorteile zuzuwenden, um dadurch sich oder dritte Personen unrechtmäßig zu bereichern", mit. Mit der Durchführung der Vorerhebungen wurde ein Angestellter der beklagten Partei und der Beklagtenvertreter als Stellvertreter betraut. Mit Schreiben vom 3.6.1986 dehnte die beklagte Partei die Vorerhebungen auch auf die Dienstvergehen unfreundliches, ironisches und herablassendes Verhalten gegenüber Kunden sowie Unfreundlichkeit, Besserwisserei und Anschwärzen gegenüber Mitarbeitern aus. Zugleich verfügte der Vorstand die Suspendierung des Klägers. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission lud den Kläger für den 9.6.1988, 9.00 Uhr, zur mündlichen Disziplinarverhandlung vor. In der Ladung machte er den Kläger darauf aufmerksam, daß dieser gemäß § 25 Abs 6 des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmungen, Innendienst (kurz KVI) das Recht habe, sich einen Beistand aus dem Kreis der Angestellten des Unternehmens oder aus den Funktionären der Berufsorganisation zu wählen. Die Wahl eines nicht diesen beiden Personenkreisen angehörenden Beistandes sei unzulässig. Als der Kläger mit seinem Rechtsanwalt zur Verhandlung erschien, erklärte ihm der Vorsitzende der Kommission, daß ihn ein Rechtsanwalt im Disziplinarverfahren nicht vertreten dürfe. Da der Kläger das Disziplinarverfahren aber nicht ohne Rechtsbeistand über sich ergehen lassen wollte, entfernte er sich mit seinem Rechtsvertreter.Im Juni 1985 wurde ein neuer Organisationsleiter für die Landesdirektion bestellt. Es schwirrten damals eine Unmenge von Anschuldigungen gegen den Kläger herum, die der Organisationsleiter nicht klären konnte. Er suchte diesbezüglich kein Gespräch mit dem Kläger, sondern entschloß sich, ein Disziplinarverfahren zur näheren Untersuchung einleiten zu lassen. Am 2.9.1985 verzichtete die beklagte Partei ab sofort bis auf jederzeitigen Widerruf auf die Dienstleistung des Klägers und auf seine Präsenzpflicht. Mit Schreiben vom 17.4.1986 teilte die beklagte Partei dem Kläger die Einleitung eines Disziplinarverfahrens "wegen Verdachtes der Kenntnis bzw Mitwirkung an vorsätzlichen Handlungen, die geeignet sind, sich oder dritten Personen Vorteile zuzuwenden, um dadurch sich oder dritte Personen unrechtmäßig zu bereichern", mit. Mit der Durchführung der Vorerhebungen wurde ein Angestellter der beklagten Partei und der Beklagtenvertreter als Stellvertreter betraut. Mit Schreiben vom 3.6.1986 dehnte die beklagte Partei die Vorerhebungen auch auf die Dienstvergehen unfreundliches, ironisches und herablassendes Verhalten gegenüber Kunden sowie Unfreundlichkeit, Besserwisserei und Anschwärzen gegenüber Mitarbeitern aus. Zugleich verfügte der Vorstand die Suspendierung des Klägers. Der Vorsitzende der Disziplinarkommission lud den Kläger für den 9.6.1988, 9.00 Uhr, zur mündlichen Disziplinarverhandlung vor. In der Ladung machte er den Kläger darauf aufmerksam, daß dieser gemäß Paragraph 25, Absatz 6, des Kollektivvertrags für Angestellte der Versicherungsunternehmungen, Innendienst (kurz KVI) das Recht habe, sich einen Beistand aus dem Kreis der Angestellten des Unternehmens oder aus den Funktionären der Berufsorganisation zu wählen. Die Wahl eines nicht diesen beiden Personenkreisen angehörenden Beistandes sei unzulässig. Als der Kläger mit seinem Rechtsanwalt zur Verhandlung erschien, erklärte ihm der Vorsitzende der Kommission, daß ihn ein Rechtsanwalt im Disziplinarverfahren nicht vertreten dürfe. Da der Kläger das Disziplinarverfahren aber nicht ohne Rechtsbeistand über sich ergehen lassen wollte, entfernte er sich mit seinem Rechtsvertreter.
Der Kläger blieb auch den Verhandlungen vom 13.6. und 15.6.1988 fern. Mit Disziplinarerkenntnis vom 15.6.1988 erkannte die Disziplinarkommission den Kläger folgender Verletzungen des KVI schuldig:
1. Der Kläger hat durch sein unfreundliches, ironisches und spitzelhaftes Verhalten die Bestimmung des § 8 Abs 1 und 2 KVI verletzt und somit den Betriebsfrieden sowie den Arbeitsablauf empfindlichst gestört.1. Der Kläger hat durch sein unfreundliches, ironisches und spitzelhaftes Verhalten die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz eins und 2 KVI verletzt und somit den Betriebsfrieden sowie den Arbeitsablauf empfindlichst gestört.
2. Der Kläger hat seine Obsorgepflichten göblichst verletzt, weil er als unmittelbarer Vorgesetzter des Hausarbeiters Gerhard R***** diesen zu Deckenreinigungsarbeiten unter persönlicher Bereitstellung eines gefährlichen und nicht im freien Handel erhältlichen Mittels anhielt, was eine nachhaltige gesundheitliche Schädigung des Hausarbeiters (10 Tage Krankenstand, ein Jahr Beschwerden) zur Folge hatte.
3. Der Kläger hat sich trotz schriftlicher Weisung eines Vorstandsmitglieds bzw des zuständigen Landesdirektors geweigert, eine Zeitkarte zu verwenden und damit eine Verletzung des § 7 Abs 1 KVI begangen.3. Der Kläger hat sich trotz schriftlicher Weisung eines Vorstandsmitglieds bzw des zuständigen Landesdirektors geweigert, eine Zeitkarte zu verwenden und damit eine Verletzung des Paragraph 7, Absatz eins, KVI begangen.
4. Der Kläger hat sich eine Dokumentation über seine Tätigkeit in der beklagten Partei angelegt, was eine Verletzung der Vorschrift des § 7 Abs 6 KVI darstellt.4. Der Kläger hat sich eine Dokumentation über seine Tätigkeit in der beklagten Partei angelegt, was eine Verletzung der Vorschrift des Paragraph 7, Absatz 6, KVI darstellt.
5. Der Kläger hat sich durch den Ankauf eines PKW um einen weit unter dem Zeitwert liegenden Preis einen unmittelbaren Vorteil zuwenden lassen, was einen Verstoß gegen die Vorschriften des § 7 Abs 5 KVI bedeutet.5. Der Kläger hat sich durch den Ankauf eines PKW um einen weit unter dem Zeitwert liegenden Preis einen unmittelbaren Vorteil zuwenden lassen, was einen Verstoß gegen die Vorschriften des Paragraph 7, Absatz 5, KVI bedeutet.
6. Obwohl im Disziplinarverfahren keine strafrechtlich relevanten Handlungen des Klägers im Zusammenhang mit den Malversationen Dris.R***** nachgewiesen wurden, bleibt seitens der beklagten Partei zumindest das subjektiv begründete Mißtrauen gegenüber dem Kläger bestehen. Der Kläger ist daher auch aus der Sicht jedes anderen objektiven Dienstgebers als vertrauensunwürdig zu bezeichnen.
Die Kommission legte der Direktion den einstimmig beschlossenen Strafantrag gemäß § 23 Abs 2 Z 4 KVI zur Beschlußfassung vor, wobei die vorgeschlagene Disziplinarstrafe auf "strafweise Kündigung" lautete; um Beschlußfassung gemäß § 28 Abs 5 KVI wurde ersucht.Die Kommission legte der Direktion den einstimmig beschlossenen Strafantrag gemäß Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, KVI zur Beschlußfassung vor, wobei die vorgeschlagene Disziplinarstrafe auf "strafweise Kündigung" lautete; um Beschlußfassung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, KVI wurde ersucht.
Am 22.6.1988 kündigte daraufhin die beklagte Partei den Kläger unter Hinweis auf dieses Disziplinarerkenntnis zum 31.12.1988. Die Suspendierung des Klägers wurde aufgehoben und dieser bis zum Ende des Dienstverhältnisses vom Dienst freigestellt.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger die Aufhebung dieses Disziplinarerkenntnisses infolge Nichtigkeit und materieller Unbegründetheit und die Feststellungen, daß sein Dienstverhältnis sowie sein Zusatzkrankenversicherungsvertrag ungeachtet dieser Kündigung weiter aufrecht seien. Zu 4 Cga 506/90 des Erstgerichts erhob der Kläger überdies ein Leistungsbegehren mit dem er die bisher aufgelaufenen Entgelte fordert.
Da die beklagte Partei ihre Zusagen vorerst nicht eingehalten habe, habe er wiederholt beim Arbeitsgericht Wien auf die Zuerkennung der Stelle eines "leitenden Koordinators" klagen müssen. Das letzte Verfahren habe mit einem Vergleich geendet, in dem die beklagte Partei die Position des Klägers mit genauer Umschreibung der Dienstpflichten anerkannt habe. Dennoch habe die beklagte Partei keine Anstalten gemacht, diesen Vergleich in die Realität umzusetzen, sondern habe mit Schreiben vom 2.9.1985 auf die Dienstleistung des Klägers verzichtet. Ungeachtet der Dienstfreistellung habe die beklagte Partei aber plötzlich gegen jede Logik die Verwendung von Zeitwertkarten zum Nachweis der Dienstzeit verlangt. Dagegen habe der Kläger durch seinen Anwalt protestiert und darauf hingewiesen, daß es sich beim Vergleich um einen Sondervertrag im Sinne des Kollektivvertrags handle und Dienstnehmer mit Sondervertrag von der Verwendung der Zeitwertkarten ausgenommen seien. Er sei zwar dieser Anordnung letztlich freiwillig nachgekommen, habe aber beim Arbeitsgericht Wien zu 4 Cr 1030/86 neuerlich eine Klage auf Erfüllung des Vergleiches angebracht. Auch dieses Verfahren habe mit einem Vergleich dahingehend geendet, dem Kläger den gewünschten Dienstzettel auszustellen, auf Gehaltszetteln den Titel eines "leitenden Koordinators" zu verwenden und diesen Titel auch im internen Telefonbuch anzuführen. Das Angebot der beklagten Partei, das Gehalt in dieser Funktion bis zur Pensionierung weiter zu zahlen, das aber mit der Auflage eines Hausverbots verbunden gewesen wäre, habe der Kläger als ehrabschneidend abgelehnt. Daraufhin habe die beklagte Partei das Disziplinarverfahren eingeleitet.
Dieses Disziplinarverfahren habe nur dazu gedient, das Dienstverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung irgendwie zu beenden. Es sei mit einer Fülle von Mängeln und Nichtigkeiten behaftet. Abgesehen davon, daß ein Disziplinarverfahren die gemäß § 105 ArbVG erforderliche und nicht erfolgte Verständigung des Betriebsrats nicht ersetzen könne, habe die beklagte Partei nichts unversucht gelassen, die Verteidigung des Klägers zu behindern. Der ausgewiesene Anwalt des Klägers sei zur mündlichen Disziplinarverhandlung nicht zugelassen worden und sei bereits im Vorverfahren durch ähnliche Versuche behindert gewesen. § 25 Abs 6 KVI lege zwar fest, daß der Beschuldigte das Recht habe, sich einen Beistand aus dem Kreis der Angestellten des Unternehmens oder aus den Funktionären der Berufsorganisation zu wählen, doch könne diese Bestimmung das gesetzliche Vertretungsrecht der Rechtsanwaltschaft gemäß § 8 RAO nicht einschränken. Durch die Nichtzulassung des Anwalts habe die beklagte Partei die Absicht verfolgt, den Rechtsschutz des Klägers gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu verschlechtern, obwohl sie keine Bedenken dagegen gehabt habe, ihren Anwalt mit den Vorerhebungen zu betrauen. Da die beklagte Partei solcherart kein faires Verfahren durchgeführt habe, sei das Disziplinarverfahren schon aus diesem Grunde nichtig.Dieses Disziplinarverfahren habe nur dazu gedient, das Dienstverhältnis ohne sachliche Rechtfertigung irgendwie zu beenden. Es sei mit einer Fülle von Mängeln und Nichtigkeiten behaftet. Abgesehen davon, daß ein Disziplinarverfahren die gemäß Paragraph 105, ArbVG erforderliche und nicht erfolgte Verständigung des Betriebsrats nicht ersetzen könne, habe die beklagte Partei nichts unversucht gelassen, die Verteidigung des Klägers zu behindern. Der ausgewiesene Anwalt des Klägers sei zur mündlichen Disziplinarverhandlung nicht zugelassen worden und sei bereits im Vorverfahren durch ähnliche Versuche behindert gewesen. Paragraph 25, Absatz 6, KVI lege zwar fest, daß der Beschuldigte das Recht habe, sich einen Beistand aus dem Kreis der Angestellten des Unternehmens oder aus den Funktionären der Berufsorganisation zu wählen, doch könne diese Bestimmung das gesetzliche Vertretungsrecht der Rechtsanwaltschaft gemäß Paragraph 8, RAO nicht einschränken. Durch die Nichtzulassung des Anwalts habe die beklagte Partei die Absicht verfolgt, den Rechtsschutz des Klägers gegen eine ungerechtfertigte Kündigung zu verschlechtern, obwohl sie keine Bedenken dagegen gehabt habe, ihren Anwalt mit den Vorerhebungen zu betrauen. Da die beklagte Partei solcherart kein faires Verfahren durchgeführt habe, sei das Disziplinarverfahren schon aus diesem Grunde nichtig.
Ein weiterer gravierender Mangel des Verfahrens liege darin, daß die Disziplinarkommission mit drei Dienstnehmern der beklagten Partei besetzt gewesen sei, die bereits einer "Rückstufungskommission" angehört hätten, welche die Ernennung des Klägers zum "leitenden Koordinator" wieder rückgängig hätten machen sollen. Die Rückstufung habe zu den erwähnten Verfahren 4 Cr 1136/84 und 4 Cr 1011/85 des Arbeitsgerichtes Wien geführt. Diese drei Kommissionsmitglieder hätten damit bereits zu erkennen gegeben, daß es ihnen an der erforderlichen Objektivität ermangle. Trotz einer schriftlichen Ablehnung habe die beklagte Partei die Zusammensetzung der Kommission nicht geändert. Auch der abgelehnte Vorsitzende der Kommission habe sich in einer Weise geäußert, aus der geschlossen werden müsse, daß der Ausgang des Disziplinarverfahrens von vorneherein festgestanden sei. Auch diesem Ablehnungsantrag habe die beklagte Partei nicht Rechnung getragen.
Die beklagte Partei habe selbst nicht genau gewußt, welche Dienstvergehen sie dem Kläger anlasten sollte. Das Disziplinarerkenntnis enthalte Dienstvergehen, die in den unsubstantiierten Einleitungsbeschlüssen nicht aufgeschienen seien. Damit sei die (vergleichbare) Anklage überschritten worden, was ebenfalls einen Nichtigkeitsgrund darstelle (§ 25 Abs 1 KVI). Mangels Bekanntgabe eines konkreten Dienstvergehens sei dem Kläger eine sinnvolle Verteidigung (wogegen?) unmöglich gemacht worden. Im Zuge der Vorerhebungen sei ihm keine einzige konkrete Vorhaltung gemacht worden. Die Erledigung der vom Klagevertreter im Vorverfahren eingebrachten Beweisanträge sei entgegen § 25 Abs 2 KVI der mündlichen Verhandlung vorbehalten worden. In dieser sei aber lediglich einer der vom Kläger beantragten Zeugen vernommen worden. Das Disziplinarerkenntnis sei aber nicht nur von formellen Mängeln und Unrichtigkeiten behaftet, sondern auch in der Sache unrichtig.Die beklagte Partei habe selbst nicht genau gewußt, welche Dienstvergehen sie dem Kläger anlasten sollte. Das Disziplinarerkenntnis enthalte Dienstvergehen, die in den unsubstantiierten Einleitungsbeschlüssen nicht aufgeschienen seien. Damit sei die (vergleichbare) Anklage überschritten worden, was ebenfalls einen Nichtigkeitsgrund darstelle (Paragraph 25, Absatz eins, KVI). Mangels Bekanntgabe eines konkreten Dienstvergehens sei dem Kläger eine sinnvolle Verteidigung (wogegen?) unmöglich gemacht worden. Im Zuge der Vorerhebungen sei ihm keine einzige konkrete Vorhaltung gemacht worden. Die Erledigung der vom Klagevertreter im Vorverfahren eingebrachten Beweisanträge sei entgegen Paragraph 25, Absatz 2, KVI der mündlichen Verhandlung vorbehalten worden. In dieser sei aber lediglich einer der vom Kläger beantragten Zeugen vernommen worden. Das Disziplinarerkenntnis sei aber nicht nur von formellen Mängeln und Unrichtigkeiten behaftet, sondern auch in der Sache unrichtig.
Der zu Punkt 1 erhobene Vorwurf entspreche nicht dem Einleitungsbeschluß und enthalte lediglich Pauschalanschuldigungen und Unterstellungen. Der Kläger sei während seiner ganzen Dienstzeit nie wegen angeblicher Unfreundlichkeit, Ironie oder spitzelhaften Verhaltens ermahnt worden. Er habe lediglich die ihm aufgetragenen Tätigkeiten in Entsprechung der Weisungen seines Vorgesetzten ausgeführt. Da dazu auch Disziplinarsachen gehört hätten, habe er sich dabei naturgemäß nicht nur Freunde gemacht.
Auch der in Punkt 2 enthaltene Vorwurf scheine erstmals im Disziplinarerkenntnis auf, ohne daß der Kläger jemals dazu befragt worden wäre. Dieser habe dem Hausarbeiter nie einen Auftrag zu Deckenreinigungsarbeiten erteilt. Die Landesdirektion habe vielmehr die Kosten eines ursprünglich beauftragten Reinigungsunternehmens sparen wollen und mit dem Hausarbeiter einen Werkvertrag abgeschlossen. Dazu habe dieser über Vermittlung des Verwaltungsleiters der beklagten Partei in Salzburg ein "Zwei-Komponenten-Präparat" erhalten, mit dem der Hausarbeiter an Samstagen und Sonntagen gearbeitet habe, da an diesen Tagen die Klimaanlage abgeschaltet gewesen sei. Dem neuen Verwaltungsleiter der beklagten Partei sei die Wochenendarbeit zu teuer gewesen; er habe angeordnet, daß der Hausarbeiter während der Dienstzeit arbeiten müsse. Zu dieser Zeit sei die Klimaanlage jedoch in Betrieb gewesen. Der Kläger sei bereits dienstfrei gestellt und es sei eine Nachrichtensperre über ihn verhängt gewesen. Er habe somit mit dieser Angelegenheit nichts zu tun gehabt.
Der Vorwurf der Nichtverwendung einer Zeitwertkarte (Punkt 3) sei ebenfalls vom Einleitungsbeschluß nicht umfaßt und es sei auch in den Vorerhebungen nie davon die Rede gewesen. Der Kläger habe ursprünglich eine Zeitwertkarte benützt, er sei aber als "leitender Koordinator" von dieser Verpflichtung ausdrücklich entbunden worden. Im Lauf der arbeitsgerichtlichen Verfahren habe er plötzlich wieder den Auftrag erhalten, eine Zeitwertkarte zu verwenden. Da es in der Landesdirektion N***** noch keine diesbezügliche Betriebsvereinbarung gegeben habe, sei eine solche im Mai 1986 nachgeholt worden. Der Kläger sei der neuerlichen Weisung sodann unter Protest nachgekommen. Der Anwalt des Klägers habe jedoch schriftlich darauf hingewiesen, daß es eine reine Schikane sei, einen vom Dienst suspendierten Dienstnehmer sinnloserweise dazu zu verhalten, eine Stechuhr zu betätigen.
Der zu Punkt 4 erhobene Vorwurf sei weder im Einleitungsbeschluß erwähnt worden noch sei im gesamten Verfahren davon die Rede gewesen. Der Vorwurf sei auch unzutreffend, weil der Kläger ohne Ermächtigung weder Geschäftsbücher noch Akten aus den Büroräumlichkeiten mitgenommen habe. Er habe sich lediglich eine kleine Dokumentation über alle Briefe, die er im Zuge der Auseinandersetzung mit der beklagten Partei geschrieben habe, angelegt. Dies sei nach dem Kollektivvertrag nicht verboten.
Weder im Einleitungsbeschluß noch in den Vorerhebungen sei vom PKW-Kauf die Rede gewesen (Punkt 5). Dieser Vorwurf sei an den Haaren herbeigezogen. Der Kläger habe von einem pensionierten Generaldirektor der beklagten Partei einen gebrauchten Privatwagen privat gekauft. Der Wert des PKW sei von einem Sachverständigen auf S 10.000 geschätzt worden und der Kläger habe S 11.000 dafür gezahlt. Dabei handle es sich um eine reine Privatangelegenheit.
Den Gipfel der Unverständlichkeit stelle der unter Punkt 6 erhobene Vorwurf dar, zumal er sich darauf beschränke, daß keine strafrechtlich relevanten Handlungen mit den Malversationen Dris.R***** nachgewiesen hätten werden können. Die beklagte Partei hätte zumindest bekanntgeben müssen, worauf sie ihr "subjektiv begründetes Mißtrauen" überhaupt stütze. Dazu fehle es aber an jeglichen Fakten.
Die beklagte Partei beantragte, die Klagebegehren abzuweisen. Der Kläger, der vorerst nur eine äußerst mangelhafte Arbeitsleistung erbracht habe, sei in besonderer Beziehung zu Dr.R***** gestanden. Er habe den Auftrag gehabt, für den Sohn des ehemaligen Generaldirektors Dr.Herbert C***** Sorge zu tragen und ihn vor den Folgen unüberlegter und strafbarer Handlungen zu bewahren. Dazu habe er vom ehemaligen Direktor der Landesdirektion N***** Geld erhalten, um die strafbaren Handlungen des Sohnes des ehemaligen Generaldirektors zu bereinigen. Diese Beträge stammten aber aus dem von Dr.R***** fingierten Schadensfällen. Dr.R***** habe den Kläger auch beauftragt, für ihn eine Wohnung als Absteige zu mieten. Der Kläger habe sich seiner Nahebeziehung zu Dr.R***** auch berühmt und gegenüber den Mitarbeitern ein untragbares Verhalten an den Tag gelegt. Er habe diese beschimpft, verhöhnt, bedroht, angeschwärzt und unfreundlich behandelt. Es habe immer größere Beschwerden gegeben, welche der Direktor der Landesdirektion im Sand habe verlaufen lassen. Der Kläger habe den Betriebsfrieden und den Arbeitsablauf auf das Empfindlichste gestört.
Der Kläger habe dem Hausarbeiter Gerhard R***** aufgetragen, zur Deckenreinigung gefährliche Mittel zu verwenden, so daß dieser einen gesundheitlichen Schaden davongetragen habe. Er habe diesem Reinigungsmittel übergeben, zu der es nur eine Gebrauchsanweisung in englischer Sprache gegeben habe. Im vollen Bewußtsein, daß der Hausarbeiter der englischen Sprache nicht mächtig ist, habe ihm der Kläger - ohne Übersetzung - erklärt, er müsse sich an die Gebrauchsanweisung halten. Der Kläger habe sich damit zynisch und menschenverachtend verhalten.
Als der Vorstand ausgewechselt wurde, seien alle Angestellten auch mit Sonderverträgen angewiesen worden, Zeitwertkarten zu verwenden. Der Kläger habe sich als einziger geweigert, so daß diese Weigerung "natürlich" ein Dienstvergehen darstelle.
Zufolge seiner Spitzeltätigkeit sei der Kläger darauf geschult gewesen, Firmenunterlagen zu fotokopieren und nach Haus mitzunehmen. Damit habe er offenbar Druck auf Dr.R***** ausüben wollen. Es sei daher verständlich, daß die neue Führung der beklagten Partei begründetes Mißtrauen gegen den Kläger gehabt habe, auch wenn die Wirtschaftspolizei bisher kein strafbares Verhalten des Klägers habe entdecken können.
Auch der Ankauf des PKW von Dr.C***** zu einem unverhältnismäßig niedrigen Preis und eine Schadensablöse, die den Zeitwert überstiegen habe, sei äußerst bedenklich und bedürfe noch einer weiteren Untersuchung. Jedenfalls habe der Kläger dadurch erheblich gegen seine Treueverpflichtung verstoßen.
Da der Kläger überall Unruhe stifte, sei es für die Geschäftsleitung als auch für die Mitarbeiter unzumutbar, mit dem Kläger weiter zusammenzuarbeiten. Alle im Disziplinarerkenntnis angegebenen Gründe seien als erwiesen anzunehmen. Es bestehe weiterhin der berechtigte Verdacht, daß der Kläger die erheblichen Schwächen Dris.R***** gekannt und zumindest von dessen Malversationen gewußt habe. Dadurch sei er vertrauensunwürdig geworden. Das Disziplinarverfahren sei korrekt abgewickelt worden. Es seien keine Verfahrensvorschriften verletzt worden, zumal ein Rechtsanwalt in Disziplinarverfahren nicht vertretungsbefugt sei. Dem Kläger sei es unbenommen geblieben, das Gericht anzurufen und sich dabei eines Anwalts zu bedienen. Nach dem KVI sei eine Verurteilung möglich, wenn der Beschuldigte auch ohne sein Verschulden trotz Ladung zum zweiten Termin nicht erscheine.
Die Fristen des § 105 ArbVG seien eingehalten worden. Der Betriebsrat habe seine ausdrückliche Zustimmung zur Kündigung des Klägers erteilt. Es bestehe keine Klagelegitimation gemäß § 105 ArbVG.Die Fristen des Paragraph 105, ArbVG seien eingehalten worden. Der Betriebsrat habe seine ausdrückliche Zustimmung zur Kündigung des Klägers erteilt. Es bestehe keine Klagelegitimation gemäß Paragraph 105, ArbVG.
Der Kläger brachte dazu ergänzend vor, daß er vom damaligen Vorstandsdirektor Dr.R***** zwar den Auftrag zu einer "begleitenden Kontrolle" erhalten habe, daß dieser Auftrag aber wenig sinnvoll geworden sei, als die Betroffenen davon Kenntnis erhalten hätten. Er habe seine Aufgabe, an der Entscheidungsbildung des Landesdirektors mitzuwirken, zu dessen vollster Zufriedenheit ausgeführt. Es sei richtig, daß er versucht habe, Probleme des Sohnes des damaligen Generaldirektors zu aplanieren. Dafür habe er vom Landesdirektor auch Geld erhalten, von dem er nicht wisse, woher dieses Geld stamme. Bei dieser Betreuung habe es sich nicht um ausschließlich dienstliche Belange gehandelt. Alle Vorgänge, welche die beklagte Partei dem Kläger vorwerfe, lägen bereits Jahre zurück und hätten für die Kündigung nicht mehr herangezogen werden dürfen.
Das Erstgericht gab sämtlichen Klagebegehren statt. Es traf über den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt hinaus noch folgende Feststellungen:
Als "leitender Koordinator" drohte der Kläger einem Mitarbeiter, der zu spät zur Arbeit gekommen war, mit Konsequenzen. Er überprüfte das Kundenbüro der beklagten Partei in B*****. Aufgrund seiner Recherchen mußte eine nebenberufliche Mitarbeiterin der beklagten Partei ihre Maklerkonzession zurücklegen. Im Kundenbüro S***** stellte er fest, daß eine Mitarbeiterin einen Brief für einen Kunden geschrieben hatte, was sie vorher abgestritten hatte. Der Kläger war zum Teil sehr unfreundlich. Wenn er zB in der Früh zum Landesdirektor ging, grüßte er dessen Sekräterinnen fast nie, sondern war zu ihnen unhöflich. Wenn sich die Sekräterinnen beim Landesdirektor beschwerten, erwiderte dieser, daß sie das nicht so tragisch nehmen sollten. Der Kläger hat Kollegen "angeschwärzt" und es handelt sich bei ihm um einen "Besserwisser". 1981 oder 1982 erklärte der Kläger dem Personalchef, daß wichtige Personalangelegenheiten in der Landesdirektion N***** über seinen Schreibtisch gingen und ohne ihn nichts laufe; er berief sich dabei auf einen (höheren) Auftrag Dris.R*****. Dr.R***** verneinte dem Personalchef gegenüber aber einen solchen Auftrag. Es lag aber im Wesen der Tätigkeit des Klägers als "leitender Koordinator", daß er damit zumindest bei vielen Mitarbeitern anecken mußte. Soweit der Kläger von der beklagten Partei in eine solche Position gehoben wurde, um Mißstände zu beseitigen, hatte er auch durchzugreifen, die Mißstände aufzuspüren und abzustellen. Die beklagte Partei dürfe sich nicht darüber wundern, daß jemand, der in den "Krieg geschickt" werde, auch etwas abbekomme. Der Kläger hat sein ironisches, unfreundliches und spitzelhaftes Verhalten nicht aus eigenem Antrieb an den Tag gelegt, sondern die beklagte Partei hat ihm dieses Verhalten durch die Verleihung der Befugnisse eines "leitenden Koordinators", dessen Aufgaben erst mühsam erfunden wurden, geradezu aufgezwungen.
Im Jahre 1984 oder 1985 war Gerhard R***** Hausarbeiter bei der beklagten Partei und der Kläger für ungefähr ein 3/4-Jahr sein Vorgesetzter. Der Hausarbeiter erklärte sich bereit, die Deckenreinigungsarbeiten um ein Dritttel des Preises zu machen, den ein Reinigungsunternehmen verlangte. Die Reinigungsmittel erhielt der Hausarbeiter von der Direktion. Der Kläger machte den Hausarbeiter darauf aufmerksam, daß gewisse Vorschriften einzuhalten seien; er müsse etwa bei seiner Arbeit eine Maske sowie Handschuhe tragen und die Lüftung abschalten. Die Aufschrift auf dem Kanister war zwar in englischer Sprache, doch konnte der Hausarbeiter so viel Englisch, daß er die Gebrauchsanweisung verstand. Solange der Hausarbeiter nur an Samstagen und Sonntagen arbeitete, spürte er nichts. Nachdem ihm die Samstags- und Sonntagsarbeit vom Verwaltungsleiter untersagt worden war, mußte er die Reinigungsarbeiten während der Dienstzeit verrichten. Da während dieser Zeit die Lüftung lief, verspürte der Hausarbeiter ein Kratzen in der Brust, das zu einem Krankenstand führte. Diese Erkrankung kann nicht dem Kläger angelastet werden.
Das Vorstandsmitglied Dr.R***** erteilte dem Verwaltungsleiter der Landesdirektion N***** den Auftrag, daß alle Dienstnehmer eine Zeitwertkarte haben müssen. Der Kläger wies darauf hin, daß er "leitender Koordinator" sei und daher keine Zeitwertkarte verwenden müsse. Daraufhin wies ihn der Landesdirektor mit Schreiben vom 25.2.1986 darauf hin, daß aufgrund einer Betriebsvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit auch er ab sofort eine Zeitwertkarte zu verwenden habe. Die beklagte Partei hatte aber bereits am 2.9.1985 auf die Dienstleistungen des Klägers und seine Präsenzpflicht verzichtet. Da der Kläger aber trotz der Dienstfreistellung weiterhin seinen Arbeitsplatz aufsuchte, erklärte er sich am 11.4.1986 bereit, die Stechuhr zu benützen.
Im Februar 1981 kaufte der Kläger von Dr.Herbert C***** privat einen 9 bis 10 Jahre alten PKW mit einer Kilometerleistung von etwa 100.000 um den Schätzpreis, den der Sachverständige der beklagten Partei ermittelt hatte. Es handelte sich dabei um kein Fahrzeug der beklagten Partei.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß § 25 Abs 6 KVI das Vertretungsrecht der Rechtsanwälte in unzulässiger Weise einschränke. Da auch Funktionäre der Berufsorganisation, sohin Außenstehende, als Beistand gewählt werden dürften, müsse dies auch für Rechtsanwälte gelten. Spätestens seit dem Inkrafttreten des ASGG seien Funktionäre den Rechtsanwälten gleichgestellt (§ 40 ASGG). Das Disziplinarverfahren sei daher mit einem Mangel behaftet, weil der Kläger keinen Beistand seiner Wahl habe zuziehen dürfen.Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß Paragraph 25, Absatz 6, KVI das Vertretungsrecht der Rechtsanwälte in unzulässiger Weise einschränke. Da auch Funktionäre der Berufsorganisation, sohin Außenstehende, als Beistand gewählt werden dürften, müsse dies auch für Rechtsanwälte gelten. Spätestens seit dem Inkrafttreten des ASGG seien Funktionäre den Rechtsanwälten gleichgestellt (Paragraph 40, ASGG). Das Disziplinarverfahren sei daher mit einem Mangel behaftet, weil der Kläger keinen Beistand seiner Wahl habe zuziehen dürfen.
Die Vorwürfe im Disziplinarerkenntnis seien auch nicht berechtigt. Der Kläger sei seiner Obsorgepflicht gegenüber dem Hausarbeiter nachgekommen, weil er ihm Anweisungen gegeben habe, wie das Reinigungsmittel zu verwenden sei. Der Kläger habe sich nach der schriftlichen Weisung des Landesdirektors ohnehin bereit erklärt, eine Zeitwertkarte zu benutzen. Selbst wenn er sich geweigert hätte, wäre dies keine Dienstverfehlung, weil der Kläger dienstfrei gestellt gewesen sei und die beklagte Partei auf seine Präsenz verzichtet habe. Der Vorwurf, daß der Kläger einen PKW unter dem Zeitwert angekauft habe, um sich daraus einen unmittelbaren Vorteil zuwenden zu lassen, gehe völlig ins Leere. Der Kläger habe lediglich privat einen PKW zum Schätzwert erworben. Welchen Verstoß der Kläger begangen haben soll, sei unklar. Auch dem letzten Vorwurf könne nicht gefolgt werden. Es stelle kein Verschulden des Klägers dar, wenn die beklagte Partei ihn zum "leitenden Koordinator" bestellt habe und er in dieser Funktion in unmittelbarer Unterstellung unter den Landesdirektor für N***** auch Berichte an Dr.R***** erstattet habe. Selbst ein - gar nicht festgestelltes - "Naheverhältnis" zu Dr.R***** könne noch nicht anrüchig sein, da sonst alle Dienstnehmer, die unter Dr.R***** tätig gewesen seien, ein solches "Naheverhältnis" zu ihrem Chef gehabt hätten und somit vertrauensunwürdig wären. Daß dies wohl zu weit hergeholt wäre, habe der Vorsitzende der Disziplinarkommission selbst eingeräumt.
Mit Ausnahme des Punktes 1 des Disziplinarerkenntnisses seien sohin keinerlei Verfehlungen hervorgekommen. Das unfreundliche, ironische und spitzelhafte Verhalten des Klägers sei in der Funktion des Klägers als "leitender Koordinator" begründet gewesen. Es wäre erforderlich gewesen, den Kläger vorerst in einem Vier-Augen-Gespräch auf die Störung des Betriebsfriedens hinzuweisen. Es wäre auch zu erwarten gewesen, daß die beklagte Partei zumindest einmal eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis erteilt, bevor sie in einem Disziplinarverfahren gleich die strafweise Kündigung des Klägers beschließe. Diesbezüglich hätte mit einer Ordnungsstrafe gemäß § 22 KVI, nämlich mit einer mündlichen Verwarnung durch den Vorgesetzten oder die Direktion bzw mit einer schriftlichen Rüge durch die Direktion das Auslangen gefunden werden können. Die strafweise Kündigung sei als Disziplinarstrafe unangemessen hoch; dies insbesondere dann, wenn man den Strafenkatalog des § 23 KVI (Kürzung oder Entzug der nächsten Remuneration, Aufschub der Vorrückung um ein Jahr, Rückversetzung in die nächstniedrigere Gehaltsstufe und schließlich die strafweise Entlassung mit und ohne Abfertigung) in Betracht ziehe.Mit Ausnahme des Punktes 1 des Disziplinarerkenntnisses seien sohin keinerlei Verfehlungen hervorgekommen. Das unfreundliche, ironische und spitzelhafte Verhalten des Klägers sei in der Funktion des Klägers als "leitender Koordinator" begründet gewesen. Es wäre erforderlich gewesen, den Kläger vorerst in einem Vier-Augen-Gespräch auf die Störung des Betriebsfriedens hinzuweisen. Es wäre auch zu erwarten gewesen, daß die beklagte Partei zumindest einmal eine schriftliche Verwarnung oder einen Verweis erteilt, bevor sie in einem Disziplinarverfahren gleich die strafweise Kündigung des Klägers beschließe. Diesbezüglich hätte mit einer Ordnungsstrafe gemäß Paragraph 22, KVI, nämlich mit einer mündlichen Verwarnung durch den Vorgesetzten oder die Direktion bzw mit einer schriftlichen Rüge durch die Direktion das Auslangen gefunden werden können. Die strafweise Kündigung sei als Disziplinarstrafe unangemessen hoch; dies insbesondere dann, wenn man den Strafenkatalog des Paragraph 23, KVI (Kürzung oder Entzug der nächsten Remuneration, Aufschub der Vorrückung um ein Jahr, Rückversetzung in die nächstniedrigere Gehaltsstufe und schließlich die strafweise Entlassung mit und ohne Abfertigung) in Betracht ziehe.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung durch Teilurteil mit der Maßgabe, daß es die Unwirksamkeit des Disziplinarerkenntnisses vom 15.6.1988 feststellte und soweit das Erstgericht die Feststellung traf, daß das Dienstverhältnis des Klägers ungeachtet des Disziplinarerkenntnisses und der Kündigung vom 22.6.1988 über den 31.12.1988 hinaus aufrecht fortbestehe. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000 übersteige. Im übrigen hob es das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Arbeitsrechtssache in diesem Umfang zur Ergänzung des Verfahrens und neuerlichen Entscheidung an das Erstgericht zurück.
Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß ein Disziplinarerkenntnis sowohl verfahrensmäßig als auch meritorisch in jeder Richtung überprüft werden könne. Im Disziplinarverfahren sei das rechtliche Gehör des Klägers durch den Ausschluß seines Rechtsbeistandes in gröblicher Weise verletzt worden. § 25 Abs 6 KVI könne nicht dahin interpretiert werden, daß damit die Bestimmung des § 8 Abs 2 RAO außer Kraft gesetzt worden wäre. Der Sinn des § 25 Abs 6 KVI sei vielmehr, den Kreis der Verteidiger über die Angestellten der beklagten Partei hinaus zu erweitern und dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, allenfalls Kosten zu sparen. Dem Beschuldigten solle dadurch keineswegs ein Verteidiger aufgenötigt werden, dem er nicht vertraue und den er gar nicht wolle. Gerade im vorliegenden Fall sei der Ausschluß des Rechtsanwalts des Beschuldigten von der Verteidigung völlig unverständlich, da dieser den Kläger ständig vertreten habe und mit der Sache bestens vertraut gewesen sei. Da § 25 Abs 6 KVI die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht ausschließe und die Disziplinarkommission die Beiziehung des Rechtsbeistandes des Klägers als Verteidiger abgelehnt habe, habe der Kläger seine Teilnahme mit Recht verweigern können. Damit habe die Disziplinarkommission den Grundsatz des fairen Verfahrens in einer Weise verletzt, daß dieses Verfahren keine Grundlage für eine Disziplinarstrafe sein könne. Dies umso mehr als sich die beklagte Partei bei der Durchführung der Vorerhebungen ihres Rechtsvertreters bedient habe, so daß keine Waffengleichheit gegeben gewesen sei.Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis eines mängelfreien Verfahrens. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß ein Disziplinarerkenntnis sowohl verfahrensmäßig als auch meritorisch in jeder Richtung überprüft werden könne. Im Disziplinarverfahren sei das rechtliche Gehör des Klägers durch den Ausschluß seines Rechtsbeistandes in gröblicher Weise verletzt worden. Paragraph 25, Absatz 6, KVI könne nicht dahin interpretiert werden, daß damit die Bestimmung des Paragraph 8, Absatz 2, RAO außer Kraft gesetzt worden wäre. Der Sinn des Paragraph 25, Absatz 6, KVI sei vielmehr, den Kreis der Verteidiger über die Angestellten der beklagten Partei hinaus zu erweitern und dem Beschuldigten die Möglichkeit zu geben, allenfalls Kosten zu sparen. Dem Beschuldigten solle dadurch keineswegs ein Verteidiger aufgenötigt werden, dem er nicht vertraue und den er gar nicht wolle. Gerade im vorliegenden Fall sei der Ausschluß des Rechtsanwalts des Beschuldigten von der Verteidigung völlig unverständlich, da dieser den Kläger ständig vertreten habe und mit der Sache bestens vertraut gewesen sei. Da Paragraph 25, Absatz 6, KVI die Vertretung durch einen Rechtsanwalt nicht ausschließe und die Disziplinarkommission die Beiziehung des Rechtsbeistandes des Klägers als Verteidiger abgelehnt habe, habe der Kläger seine Teilnahme mit Recht verweigern können. Damit habe die Disziplinarkommission den Grundsatz des fairen Verfahrens in einer Weise verletzt, daß dieses Verfahren keine Grundlage für eine Disziplinarstrafe sein könne. Dies umso mehr als sich die beklagte Partei bei der Durchführung der Vorerhebungen ihres Rechtsvertreters bedient habe, so daß keine Waffengleichheit gegeben gewesen sei.
Inhaltlich seien die Vorwürfe gegen den Kläger wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht gegenüber dem Hausarbeiter, der Nichtverwendung der Zeitwertkarte sowie des PKW-Kaufes unberechtigt. Der Sachverhalt sei aber noch darüber ergänzungsbedürftig, ob sich der Kläger eine Dokumentation von Unterlagen der beklagten Partei angelegt habe. Dieser Vorwurf könne nicht isoliert von Punkt 1 des Disziplinarerkenntnisses gesehen werden. Das Aufsichtsrecht über Untergebene und die Pflicht zur Kritik an deren Tätigkeit habe den Kläger nicht berechtigt, die Mitarbeiter in "menschenverachtender Weise" von oben herab zu behandeln. Der Vorwurf, eine Dokumentation angelegt zu haben, sei zwar gravierend aber noch zu unbestimmt. Das Erstgericht habe sich zwar auf eine Aussage des verstorbenen Landesdirektors bezogen, wonach er den Eindruck gehabt habe, daß der Kläger Unterlagen über seine Arbeit zu Hause haben müsse, es habe den Vorwurf aber nicht weiter geprüft und in der rechtlichen Beurteilung dazu nicht Stellung genommen. Diesbezüglich wäre die beklagte Partei noch zu einem präziseren Vorbringen anzuleiten gewesen.
Im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit des Disziplinarerkenntnisses werde aber von einer Beweisergänzung vorerst abgesehen. Es wäre nicht ökonomisch, ein umfangreiches Beweisverfahren durchzuführen, ohne vorher die Frage zu klären, ob die Rechtsvertretung des Klägers im Disziplinarverfahren grob behindert wurde und schon diese Behinderung mit den Grundsätzen eines fairen Verfahrens nicht zu vereinbaren sei. Hinsichtlich der übrigen klagestattgebenden Teile der Entscheidung sei das erstgerichtliche Urteil mangelhaft, weil es dazu keine Feststellungen enthalte und die Begründung fehle.
Gegen dieses Teilurteil richtet sich die aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Klage "auch" in den Punkten 1 und 2 des Urteils erster Instanz abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision nicht Folge zu geben.